Rechtsprechung
   BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,522
BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97 (https://dejure.org/1999,522)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 (https://dejure.org/1999,522)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 (https://dejure.org/1999,522)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,522) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Aufstockung - Einstellung - Mitbestimmung - Beschlußverfahren - Rechtsschutzbedürfnis

  • Judicialis

    BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1; ; BPersVG § 83 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 § 83 Abs. 2
    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 347
  • NVwZ-RR 2000, 518
  • DVBl 1999, 1430
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Ferner hat es erkannt, daß auch die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450; vgl. auch Beschluß vom 21. Juli 1994 BVerwG 6 PB 8.94 PersR 1994, 419).

    Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes auf eine zusätzliche Klärung der Mitbestimmungsrechte zielendes Begehren bereits, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz ausreichend deutlich gemacht hat (siehe etwa Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.) oder ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Änderung seines bisher verfolgten Begehrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt (siehe etwa Beschluß vom 28. Dezember 1994 BVerwG 6 P 35.93 PersR 1995, 209, 210).

    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

  • BVerwG, 25.09.1995 - 6 P 44.93

    Personalvertretung - Beschäftigteneigenschaft - Zuerkennung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung in derartigen Fällen nicht zu einer die Mitbestimmung auslösenden Eingliederung in die Dienststelle führt und die in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Vermutung dafür aufgestellt hat, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie aus besonderem, unvorhergesehenem Anlaß anfällt und von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist (Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198; Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 ZfPR 1996, 51, 52).

    Auf andere Anlässe hingegen ist die Zwei-Monatsgrenze nicht einfach schematisch zu übertragen (vgl. Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 a.a.O.).

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

    Die Rechtsfrage muß sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (siehe BAGE 65, 270, 276; 39, 259, 264; Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl., § 83 Rn. 51).

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Einstellung" die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (siehe etwa Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 DVBl 1992, 895 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198).

    Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung in derartigen Fällen nicht zu einer die Mitbestimmung auslösenden Eingliederung in die Dienststelle führt und die in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Vermutung dafür aufgestellt hat, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie aus besonderem, unvorhergesehenem Anlaß anfällt und von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist (Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198; Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 ZfPR 1996, 51, 52).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 6 P 19.93

    Anforderungen an eine Zustellung mit Empfangsbekenntnis an den Personalrat -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Es ist einem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom anlaßgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen (siehe etwa Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90).

    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 6 PB 8.94

    Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Vollzeitarbeitsverhältnis - Geringfügigkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Ferner hat es erkannt, daß auch die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450; vgl. auch Beschluß vom 21. Juli 1994 BVerwG 6 PB 8.94 PersR 1994, 419).

    Denn ausgehend vom Zweck der Beteiligung des Personalrats ist in der Regel anzunehmen, daß eine Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten für höchstens zwei Monate in derartigen unvorhergesehenen Fällen Belange der übrigen Beschäftigten, die von ihrem Anlaß und Gewicht her eines kollektiven Schutzes bedürfen, nicht berührt (vgl. bereits Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 -).

  • BAG, 11.07.1990 - 7 ABR 23/89

    Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

    Die Rechtsfrage muß sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (siehe BAGE 65, 270, 276; 39, 259, 264; Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl., § 83 Rn. 51).

  • BVerwG, 20.04.1995 - 6 P 17.93

    Sperrwirkung einer gesetzlichen Ermessensvorschrift gegenüber einem

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).
  • BVerwG, 28.12.1994 - 6 P 35.93

    Erstzuständige Personalvertretung - Antragsbefugnis - Abbruch des

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes auf eine zusätzliche Klärung der Mitbestimmungsrechte zielendes Begehren bereits, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz ausreichend deutlich gemacht hat (siehe etwa Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.) oder ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Änderung seines bisher verfolgten Begehrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt (siehe etwa Beschluß vom 28. Dezember 1994 BVerwG 6 P 35.93 PersR 1995, 209, 210).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 P 2.86

    Arbeitsgerichtlicher Vergleich - Mitbestimmung der Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Trotz vorangegangener Eingliederung hat es allerdings auch die Verlängerung und die Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als neue mitbestimmungspflichtige Vorgänge und somit als "Einstellung" gewertet (siehe Beschluß vom 13. Februar 1979 BVerwG 6 P 48.78 BVerwGE 57, 280; Beschluß vom 1. Februar 1989 BVerwG 6 P 2.86 Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 7).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

  • BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93

    Umfang des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei der Eingruppierung

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 9.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Übertragung einer

  • BVerwG, 13.02.1979 - 6 P 48.78

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages - Zweck

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 63/97

    Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs als mitbestimmungspflichtige

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 113, 206; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 50 ff., BAGE 122, 280; zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG BVerwG 23. März 1999 - 6 P 10/97 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73).
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Auffassung vertreten, dass eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist (23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe; 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525, zu II 3 d der Gründe; ferner Kröll Der Personalrat 2001, 179, 187).

    Sie bedürfen einer erneuten Beurteilung durch den Betriebsrat (so - zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG - auch BVerwG 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525, zu II 3 d der Gründe; 23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe; DKK-Kittner § 99 Rn. 103).

    In der Aufstockung um 14, 75 Stunden wöchentlich hat es allerdings eine mehr als geringfügige Erhöhung des Arbeitszeitvolumens erblickt (23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe).

  • OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00

    Mitbestimmungspflichtigkeit kurzzeitiger Beschäftigung von Studienreferendaren

    Jedoch läuft unter Umständen auch die Änderung der Beschäftigung auf personalvertretungsrechtliches Einstellen hinaus, so etwa die Umwandlung eines Teilzeit in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (BVerwGE 92, 295, 300 ff.), relevantes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwGE 108, 347, 350 f.; Grabendorff/Illbertz/Widmaier, BPersVG 9. Aufl. 1999 § 75 Rdnr. 4; Rehak in Lorenzen pp., BPersVG § 75 Rdnr. 19; a.A. Germelmann in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 1995 § 87 Rdnr. 16), Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis (vgl. § 88 Nr. 1 PersVG [§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG]; BVerwGE 92, 295, 302).

    Indiz dafür ist, ob regelmäßige und dauernde Arbeit verrichtet werden soll (BVerwG wie zuletzt zitiert; vgl. ferner BVerwGE 108, 347, 350), nicht jedoch oder nicht ohne weiteres die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (BVerwGE 28, 282, 283 und 99, 230, 232 f., 236 sowie BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7 [Kontext jeweils Wahlberechtigung]).

    Gegebenenfalls werden die von der Pesonalvertretung wahrzunehmenden, dem Gesetz zumindest mittelbar zu entnehmenden Interessen (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6) berührt (vgl. etwa BVerwGE 108, 347, 349), bei Änderung der bisherigen Beschäftigung mit Blick darauf, dass sich die Frage nach Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten stellt (BVerwGE 92, 295, 302 ff. sowie 108, 347, 349 ff.).

    Das bedeutet, abgrenzend: nicht unter die Variante Eingliederung/Einstellung zu rechnen ist schon um der Praktikabilität des Gesetzes willen der vorübergehende, geringfügige Einsatz von Kräften, so genannten Aushilfskräften (BVerwGE 108, 347, 351; Grabendorff/Illbertz/Widmaier a.a.O. § 75 Rdnr. 4), u.a. bei Ferienbeschäftigung, die keine Bindung an die Dienststelle bewirkt (BVerwGE 55, 363, 369 [zum Begriff Angehöriger des öffentlichen Dienstes]), etwa die von Studenten und Schülern (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6), aber ebenso irrelevant sind vergleichbare Aushilfstätigkeiten wie kurzfristige Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen (BVerwG wie zuletzt zitiert, dito BVerwGE 99, 230, 233 [Beschäftigteneigenschaft]).

    Dann nämlich wird der Zweck der Beteiligung des Personalrates leerlaufen, der nun einmal wesentlich darin besteht, kollektive Interessen der Beschäftigten der Dienststelle zu wahren, und zwar der vorhandenen Beschäftigten (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20 f.]), sie zu wahren in bzw. wegen neuer Auswahlsituation (BVerwGE 108, 347, 351 f., schon BVerwGE 92, 295, 302 f.).

    Festgehalten wird an der Vermutung (quasi dem Regelfall), dass bei einer kurzfristigen, längstens auf zwei Monate angelegten Beschäftigung das Eingliedern zu verneinen ist (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6; BVerwGE 99, 230, 232 und 108, 347, 351; vgl. auch Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V K § 75 Rdnr. 12 b und Rehak a.a.O. § 75 Rdnr. 18 a).

    Ebenso wenig wie vorübergehendes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung erheblich ist (BVerwGE 108, 347, 351 f.), ist das der Fall, wenn ein Angestelltenverhältnis geschlossen wird neben einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dessen Rahmen die Referendare etc. nach Abschluss der Staatsprüfung entlastet waren (vgl. cum grano salis BVerwG ZBR 1994, 382, 383).

    Weder der zusätzliche Zeitaufwand pro Woche noch das Gesamtdeputat der Betreffenden machten den Vorgang erheblich (zum Aspekt Zeitbedarf als Kriterium negativ, wie gesagt, BVerwGE 99, 230, 232 und BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7), ganz davon abgesehen, dass in einem der Fälle nur drei Unterrichtsstunden (zusätzlich Vor-, Nacharbeit) vereinbart wurden (zu dem Aspekt Geringfügigkeit hier BVerwGE 108, 347, 352); Aushilfskräfte wie etwa Studenten arbeiten in so genannten Ferienjobs oft die volle wöchentliche Arbeitszeit, ja mehr.

    Die Interessen der vorhandenen Beschäftigten (hier Studienrätinnen, Studienräte, Lehrerinnen, Lehrer) werden nicht dergestalt berührt, dass der Personalvertretungstatbestand greift (vgl. exemplarisch BVerwGE 108, 347, 350 ff.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht