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   BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98   

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https://dejure.org/1999,111
BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98 (https://dejure.org/1999,111)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1999 - 8 C 6.98 (https://dejure.org/1999,111)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 (https://dejure.org/1999,111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnung - Kapitalanlage - Ferienwohnung - Mischnutzung - Steuerbemessung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, - als Kapitalanlage, Ferienwohnung, Mischnutzung, Steuerbemessung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2 a; ; GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Braunlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, - als Kapitalanlage, Ferienwohnung, Mischnutzung, Steuerbemessung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bescheid über Zweitwohnungssteuer aufgehoben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zweitwohnsteuer; Beachtung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Revesibilität von Landesrecht; Begriff des Aufwands; Rechtliche Einordnung der Zweitwohnsteuer als Aufwandssteuer

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Keine Zweitwohnungssteuer auf Anlageobjekte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 188
  • NJW 2000, 375
  • NVwZ 2000, 204 (Ls.)
  • ZMR 1999, 856
  • DVBl 1999, 1655
  • DVBl 2000, 274
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 ).

    Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er für die persönliche Lebensführung bestimmt ist (BVerfGE 65, 325 ).

    Es ist "Sache des Satzungsgesetzgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen" (BVerfGE 65, 325 ).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Hingegen scheiden solche Wohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden, also nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Lediglich dann, wenn in Fällen der Mischnutzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen ist, bleibt eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebt (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 ).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.1998 - 13 L 4575/96

    Zweitwohnungssteuer: Zum Begriff des "Innehabens" einer Wohnung; Innehaben

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    BVerwG 8 C 6.98 OVG 13 L 4575/96 .
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 262 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; vom 26 September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwGE 109, 188 ).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass bei einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich vier Wochen ein derartiger Zustand jedenfalls erreicht ist (BVerwGE 109, 188 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ff.) entschieden, in Fällen, in denen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen sei, bleibe eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebe; doch darf daraus nicht etwa geschlossen werden, dass eine so beschaffene Steuererhebung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn aus Gründen des Landesrechts die Steuer nicht zu Beginn, sondern am Ende des Steuerjahres entsteht, mit der Folge, dass nicht eine Prognose für das beginnende Steuerjahr, sondern eine rückwirkende Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Steuerjahres Platz greift.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).
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