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   BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00   

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https://dejure.org/2001,344
BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00 (https://dejure.org/2001,344)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 (https://dejure.org/2001,344)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 (https://dejure.org/2001,344)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AuslG § 51 Abs. 1
    Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit; Reisepapiere

  • Wolters Kluwer

    Nordirak - Abschiebungsschutz - Inländische Fluchtalternative - Erreichbarkeit - Reisepapiere

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1
    Irak, Kurden, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Interne Fluchtalternative, Nordirak, Erreichbarkeit, Reisewege, Reisedokumente, Transit-Visum, Türkei (A), Freiwillige Ausreise, Sachaufklärungspflicht

  • Judicialis

    AuslG § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1
    Asylrecht - Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit; Reisepapiere.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 345
  • NVwZ 2001, 572
  • DVBl 2001, 667
  • DÖV 2001, 519
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00
    Ein Asylbewerber, dem in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht, kann nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er es in zumutbarer Weise erreichen kann (im Anschluss an BVerwGE 110, 74 und 104, 265).

    Dies widerspreche auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - (BVerwGE 104, 265).

    Ergibt die im Asylverfahren anzustellende Prognose hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass der Asylbewerber das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht zumutbar, insbesondere nicht ohne erhebliche Gefährdungen erreichen kann, steht ihm die festgestellte innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch offen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ).

    Diese Grundsätze stehen entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten nicht in Widerspruch zum Urteil des 9. Senats vom 15. April 1997 (a.a.O. S. 277 ff.).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00
    Ein Asylbewerber, dem in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht, kann nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er es in zumutbarer Weise erreichen kann (im Anschluss an BVerwGE 110, 74 und 104, 265).

    In seinem Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - (BVerwGE 110, 74) hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 und vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 ) ausgeführt, dass der Asylbewerber, dem politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn er es, sei es auch nur freiwillig, in zumutbarer Weise erreichen kann.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 16. November 1999 (a.a.O., S. 77) betont hat, ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Orte des Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können.

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00
    In seinem Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - (BVerwGE 110, 74) hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 und vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 ) ausgeführt, dass der Asylbewerber, dem politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn er es, sei es auch nur freiwillig, in zumutbarer Weise erreichen kann.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00
    In seinem Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - (BVerwGE 110, 74) hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 und vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 ) ausgeführt, dass der Asylbewerber, dem politische Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn er es, sei es auch nur freiwillig, in zumutbarer Weise erreichen kann.
  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 32.99
    Auszug aus BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00
    Auf die Revision des Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 32.99 - den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Zum anderen muss der aufgezeigte Weg dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Asylrechts zumutbar sein, d.h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen (Urteile vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 S. 384 , vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 ; vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 und vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345 ).

    Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist erst gerechtfertigt, wenn feststeht, dass dem Betroffenen die Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates, die auch sonst alle Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllt, dauerhaft nicht zumutbar möglich ist (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 348).

    Dabei ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile seines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können (Urteile vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - a.a.O. und vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 349).

    Soweit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transitvisa entstehen, sind diese im Übrigen typischerweise behebbar (vgl. oben 2. d mit dem Hinweis auf das Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 348).

  • BVerwG, 26.04.2002 - 1 B 417.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Hierzu hätte angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erörtert wurde, durchaus Veranlassung bestanden, zumal es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie Sache des Asylbewerbers ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Orte des Heimatstaates als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen können (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345, 349 [BVerwG 16.01.2001 - 9 C 16/00] in Anknüpfung an das Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74, 77 [BVerwG 16.11.1999 - 9 C 4/99] m.w.N.).

    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur richterlichen Sachaufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Erreichbarkeit des Gebiets der inländischen Fluchtalternative - gemeint ist dabei ersichtlich das oben bereits erwähnte Urteil vom 16. Januar 2001 a.a.O. - ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

    Nur mit Blick auf diese Besonderheit hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme, dass Reisepapiere regelmäßig besorgt werden könnten, nicht für ausreichend gehalten (Urteil vom 16. Januar 2001 a.a.O. BVerwGE 112, 345, 349 [BVerwG 16.01.2001 - 9 C 16/00] und Urteil vom 16. November 1999 a.a.O. BVerwGE 110, 74, 77) [BVerwG 16.11.1999 - 9 C 4/99].

    Die erste Frage ist indes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eindeutig dahin entschieden, dass ein im Ausland befindlicher Asylbewerber, der bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat die sicheren Landesteile zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann, keinen asylrechtlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. wiederum Urteil vom 16. Januar 2001 a.a.O. BVerwGE 112, 345, 348) [BVerwG 16.01.2001 - 9 C 16/00].

    Die zweite, die Abschiebung in einen Drittstaat betreffende Frage würde sich im Rahmen der hier streitigen Voraussetzung der Erreichbarkeit des Gebiets der inländischen Fluchtalternative nicht stellen, da es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hierfür ausreicht, dass das sichere Gebiet des Herkunftsstaates freiwillig erreichbar ist (vgl. wiederum Urteil vom 16. Januar 2001 a.a.O. BVerwGE 112, 345, 347 [BVerwG 16.01.2001 - 9 C 16/00] und Urteil vom 16. November 1999 a.a.O. BVerwGE 110, 74, 77 [BVerwG 16.11.1999 - 9 C 4/99] m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 31.08.2018 - A 2 K 7882/17

    Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers bei der Rückreise in seine Herkunftsregion;

    Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise, wobei auch solche Orte als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommen, die der betroffene Ausländer zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345).

    55 Mit Blick auf den möglichen Einwand, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kabul eine hinreichend sichere Reise nach Herat oder Mazar-e-Sharif nicht möglich sei, verweist das Gericht auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Asylbewerber, der durch eigenes ihm zumutbares Verhalten - insbesondere durch freiwillige Rückkehr in einen für ihn auf sicherem Weg unmittelbar erreichbaren sicheren Landesteil - ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345).

    Zwar bedarf es verlässlicher Tatsachenfeststellungen sowohl zur Prognose der tatsächlichen Erreichbarkeit als auch zur Bewertung einer realistisch eröffneten Reisemöglichkeit, damit sich die innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nicht nur als theoretische Option, sondern als dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen Schutzes darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345).

    Soweit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transitvisa entstehen, sind diese im Übrigen typischerweise behebbar (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; Urt. v. 16.01.2011 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345).

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