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   BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99   

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https://dejure.org/2000,84
BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99 (https://dejure.org/2000,84)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 (https://dejure.org/2000,84)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 (https://dejure.org/2000,84)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Therapiekosten für ein behindertes Kind mit Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung - Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahme für eine Einzeltherapie in einer heilpädagogischen-psychologischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe; Jugendhilfe, Legasthenietherapie als Maßnahme der Kenntnisgrundsatz, keine Geltung des - im Jugendhilferecht; Kostenübernahme als Maßnahme der Jugendhilfe; Legasthenietherapie, Kostenübernahme als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 98
  • NVwZ 2002, 97 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 763
  • FamRZ 2001, 1452 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1060
  • DÖV 2001, 909
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Zwar geht das Berufungsgericht unter Bezug auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2; Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13) zu Recht davon aus, dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahmen übernimmt.
  • Drs-Bund, 14.02.1979 - BT-Drs 8/2571
    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Eine von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, die vorsah, dass Leistungen der Jugendhilfe vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nicht von einem Antrag abhängig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuches - Jugendhilfe - BTDrucks 8/2571 vom 14. Februar 1979, S. 9), ist jedoch im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt und nicht wieder aufgegriffen worden.
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Die materiellen Voraussetzungen eines Hilfeanspruchs nach § 35 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 3 und 5 EingliederungshilfeVO, insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer seelischen Behinderung, hat der erkennende Senat, anknüpfend an seine Rechtsprechung zu § 39 BSHG (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16 S. 11), dahin konkretisiert, dass entscheidend ist, ob seelische Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 38.97 - Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 1 - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom -).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie (BTDrucks a.a.O. S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 109, 155/167) wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird.
  • BVerwG, 15.07.1959 - V C 80.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Doch wäre ihm die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsantrags der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB allenfalls dann versagt, wenn er die Klägerin von einer Antragstellung abgehalten hätte (vgl. BVerwGE 9, 89 ).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 5 C 19.99

    Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Nur unter dieser Voraussetzung können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - FEVS 51, 347 = NDV-RR 2000, 67 = DVBl 2000, 1212 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes -: "gegen eine rein nachfrageorientierte Auslegung des Bedarfsbegriffs" im Zusammenhang mit der Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs an Kinderkrippenplätzen).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 21.93

    Verwaltungsverfahren - Verhältnisse - Eingliederungshilfe - Änderung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Die materiellen Voraussetzungen eines Hilfeanspruchs nach § 35 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 3 und 5 EingliederungshilfeVO, insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer seelischen Behinderung, hat der erkennende Senat, anknüpfend an seine Rechtsprechung zu § 39 BSHG (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16 S. 11), dahin konkretisiert, dass entscheidend ist, ob seelische Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 38.97 - Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 1 - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom -).
  • BSG, 14.12.1982 - 8 RK 23/81

    Sachleistung der Krankenpflege eines Versicherten

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass von einem vorherigen Antrag auf die benötigte Hilfe abgesehen werden könne, wenn "von vornherein klar (sei), dass der Leistungsträger nicht leisten wird - etwa weil dies seiner ständigen Praxis entspricht" (so Mrozynski, NDV 2000, 110 , unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG, die allerdings mit Rücksicht auf § 13 Abs. 3 SGB V überholt ist; vgl. demgegenüber z.B. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 8 RK 23/81 - SozR 2200 § 182 RVO Nr. 86).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2).

    Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10).

    In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    § 36a Abs. 3 SGB VIII markiert insoweit keine bereichsspezifische Ausnahme, wie die Beklagte mit Blick auf die Besonderheiten der Finanzierung der Betreuungsplätze glauben machen will, sondern ist vielmehr als Regelung zu verstehen, mit welcher dem "Missbrauch" des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "bloße Zahlstelle" entgegengewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/5616 zu Nr. 15, S. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 112, 98; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12

    Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98, NJW-RR 2001, 763, nimmt die genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug und ergänzt insoweit lediglich, dass die Auffassung der Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe nicht einen Hilfeantrag des Leistungsberechtigten vor Beginn der auf den Hilfebedarf gerichteten Maßnahme voraussetze.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98); ... gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sogenannte Selbstbeschaffung zulässig ist.

    In der Einzelbegründung (dort S. 67) heißt es zu Nr. 13 (§ 36a): "Diese Praxis ... (Anmerkung: der Inanspruchnahme des Jugendsamtes als bloße Zahlstelle) steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 98).

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