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   BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00   

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BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00 (https://dejure.org/2001,211)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 9 C 21.00 (https://dejure.org/2001,211)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 (https://dejure.org/2001,211)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 16 a; AsylVfG § 25; AuslG § 51 Abs. 1, § 53; GFK Art. 1 A, 33; VwGO § 44;
    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche Verfolgung; Flüchtlingsbegriff; Flüchtlingseigenschaft; Streitgegenstand im Asylverfahren

  • Wolters Kluwer

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation - Quasi-staatliche Verfolgung - Flüchtlingsbegriff - Flüchtlingseigenschaft - Streitgegenstand im Asylverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 a; AsylVfG § 25; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53; GFK Art. 1 A; GFK Art. 33; VwGO § 44
    Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Verfolgungsbegriff, Quasi-staatliche Verfolgung, Taliban, Berufungsverfahren, Streitgegenstand, Abschiebungshindernis

  • Judicialis

    GG Art. 16 a; ; AsylVfG § 25; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53; ; GFK Art. 1 A; ; GFK Art. 33; ; VwGO § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht; Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasistaatliche Verfolgung; Flüchtlingsbegriff; Flüchtlingseigenschaft; Streitgegenstand im Asylverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 27
  • NVwZ 2001, 818
  • DVBl 2001, 1000
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) das Verfahren - mit Ausnahme der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 1 AuslG - zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -).

    Die in der Berufungsentscheidung zur Frage einer quasi-staatlichen Verfolgung zugrunde gelegten Maßstäbe und Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts entsprechen nicht in vollem Umfang dem Bundesrecht; das gilt auch unter Beachtung der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich unmittelbar nur auf Art. 16 a GG bezieht (Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat (vgl. im Einzelnen das gleichzeitig ergangene Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist diesen Erwägungen nicht entgegengetreten; es hat lediglich angemerkt (Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O. BA S. 9 = NVwZ 2000, 1165, 1167 = DVBl 2000, 1518, 1519 f.), es bedürfe "erneuter fachgerichtlicher Beurteilung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien, die Annahme politischer Verfolgung ausschließt".

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung gelten nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16 a GG, sondern auch für § 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (im Anschluss an das gleichzeitig ergangene Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 -).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat (vgl. im Einzelnen das gleichzeitig ergangene Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Entsprechendes gilt für Bedrohungen der Herrschaftsgewalt im Innern, etwa durch lokale Machthaber, autonome Stammes- oder Clanfürsten oder rebellierende Untertanen (vgl. das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00).

    Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, können die unzureichenden Feststellungen nicht dadurch vervollständigt werden, dass der Senat neue Tatsachen zur Entwicklung der Lage in Afghanistan seit der Berufungsentscheidung vom Juli 1997 verwertet (vgl. auch dazu im Einzelnen das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die rechtskräftige, aber auflösend bedingte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG (vgl. das erste Revisionsurteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im ersten Revisionsurteil vom 19. Mai 1998 (- BVerwG 9 C 5.98 - a.a.O.) ausgeführt: Die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt der Taliban werde ferner durch die teils detaillierten Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ausgeschlossen, dass die Herrschaft der Taliban nach innen, möge sie auch im Übrigen einer staatlichen Friedensordnung ähnlich sein und hinsichtlich der Organisation und der Strukturen der Verwaltung, der Rechtsordnung und der Gerichtsbarkeit sowie der weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen gewichtige Indizien quasi-staatlicher Machtapparate erfüllen, noch nicht überall unangefochten und ohne Rücksichtnahme auf Regionalfürsten wirksam sei (vgl. Berufungsentscheidung, BA S. 14 ff. und S. 16).

    Es muss auch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr entschieden werden, ob der Kläger zu 1 - wie das Berufungsgericht unter der Prämisse drohender politischer Verfolgung durch die Taliban bei seiner Rückkehr geprüft hat - wegen der Subsidiarität des deutschen Asylrechts bei der damaligen Tatsachengrundlage darauf hätte verwiesen werden können, in andere - wenn auch ebenfalls vom Bürgerkrieg heimgesuchte - Landesteile des handlungsunfähigen, aber fortbestehenden Gesamtstaats Afghanistan auszuweichen (vgl. das Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - a.a.O.; inzwischen auch Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84, 88 ff.).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 B 144.00

    D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Abschiebungshindernis, Klageantrag,

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Ferner ist wegen der Unteilbarkeit des Streitgegenstands in diesem Falle eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln unwirksam und eine entsprechend begrenzte Teilprüfung in der Rechtsmittelinstanz unzulässig (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Es muss auch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr entschieden werden, ob der Kläger zu 1 - wie das Berufungsgericht unter der Prämisse drohender politischer Verfolgung durch die Taliban bei seiner Rückkehr geprüft hat - wegen der Subsidiarität des deutschen Asylrechts bei der damaligen Tatsachengrundlage darauf hätte verwiesen werden können, in andere - wenn auch ebenfalls vom Bürgerkrieg heimgesuchte - Landesteile des handlungsunfähigen, aber fortbestehenden Gesamtstaats Afghanistan auszuweichen (vgl. das Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - a.a.O.; inzwischen auch Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84, 88 ff.).
  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Der Senat weist ferner darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte es den Machtbereich der Taliban wiederum als quasi-staatliche Herrschaftsorganisation ansehen - gegebenenfalls zusätzlich prüfen muss, ob den Klägerinnen zu 2 bis 4 und 6 bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch die fundamentalistischen Taliban auch wegen ihres Geschlechts droht (vgl. zur Asylerheblichkeit dieses Merkmals das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehene Urteil des Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - UA S. 6, NVwZ 2000, 1426).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Anders als der Senat im Revisionsverfahren hat es dabei aktuelle Tatsachen zugrunde zu legen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); im Übrigen sind für die tatrichterliche Prognose die allgemeinen Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes zu beachten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 208 ff.).
  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Anders als der Senat im Revisionsverfahren hat es dabei aktuelle Tatsachen zugrunde zu legen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); im Übrigen sind für die tatrichterliche Prognose die allgemeinen Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes zu beachten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 208 ff.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Im Ergebnis gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gleichen Grundsätze für die nähere Bestimmung des in den Schutzbereich des § 51 AuslG einbezogenen Personenkreises der Flüchtlinge und Verfolgten im Sinne von Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254, 256 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00
    Die Erwähnung des entsprechenden Sachvortrags der Kläger im Tatbestand der Berufungsentscheidung (Einreise auf dem Luftweg von Kiew nach Berlin) reicht hierfür nicht aus, zumal sich - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) noch das Verwaltungsgericht mit dieser Frage befasst haben (vgl. zur Beweislast das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 9 C 31.97

    Familienasyl; "stammberechtigtes" Familienmitglied; unanfechtbare Anerkennung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.1997 - 11 A 10570/97

    Taleban; Afghanistan; Kabul; Staatsähnliche Herrschaftsmacht; Politische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - 15 A 817/04

    Überprüfbarkeit eines Ratsbeschlusses im Rahmen eines kommunalrechtlichen

    BVerwG, Urteile vom 20.2.2001 - 9 C 21/00 - , BVerwGE 114, 27, und vom 10.5.1994 - 9 C 501.93 - , BVerwGE 96, 24, 25, Beschlüsse vom 22.1.2004 - 1 WB 38/03 - und vom 16.2.1990 - 9 B 325.89 - , Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2005 - 21 A 1117/03

    Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Situation bei Rückkehr,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - und - 9 C 21.00 -, jeweils a.a.O.

    vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16, und - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

    Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht - frühzeitig und im Vorgriff - der erst am 30.9.2004 (ABlEU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d.h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; insoweit sollte vielmehr im Wesentlichen Vorgaben des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, und 20.2.2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BT-Drs. 15/420 vom 7.2.2003, S. 91; auch eine Umsetzungsmitteilung im Sinne des Art. 38 der Richtlinie ist nicht ersichtlich).
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