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   BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00   

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BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00 (https://dejure.org/2001,1282)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2001 - 6 P 8.00 (https://dejure.org/2001,1282)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 (https://dejure.org/2001,1282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts - Zuständigkeit des Personalrats - Materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - Anfechtung einer Betriebsratswahl - Drittmittelforschung - ...

  • Judicialis

    BAWüPersVG § 1; ; BetrVG § 130

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAWüPersVG § 1; BetrVG § 130
    Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts; Zuständigkeit des Personalrats; materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Drittmittelforschung; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 313
  • NZA 2002, 115
  • NZA 2003, 115
  • BB 2002, 207
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Bilden ein Universitätsinstitut und ein privates Forschungsinstitut einen "gemeinsamen Betrieb" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 82, 112), so werden auch die Arbeitnehmer des Universitätsinstituts von dem Betriebsrat vertreten; eine Zuständigkeit des Personalrats der Universität ist nicht gegeben.

    Den Wahlanfechtungsantrag der Fraunhofer-Gesellschaft, mit welchem diese sich gegen die Einbeziehung der IAT-Mitarbeiter wandte, wies das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich mit Beschluss vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - (BAGE 82, 112) zurück.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs scheitert das Begehren des Antragstellers, als Personalrat der Universität Stuttgart die Zuständigkeit auch für die beim IAT beschäftigten Arbeitnehmer zugesprochen zu erhalten, nicht bereits an der Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - (BAGE 82, 112), mit welchem die im März 1994 unter Einbeziehung der Beschäftigten des IAT durchgeführte Betriebsratswahl am IAO für gültig gehalten wurde.

    Abgrenzungsmerkmal ist danach die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung (BAG, Urteil vom 7. November 1975 - 1 AZR 74/74 - BAGE 27, 316, 319; Beschluss vom 8. März 1977 - 1 ABR 18/75 - AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG 1972; Beschluss vom 24. Januar 1996, a.a.O., S. 122; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 6 P 23.79 - PersV 1981, 506, 507).

    Darüber hinaus hat er sich die Würdigung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 24. Januar 1996 (BAGE 82, 112) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu Eigen gemacht.

    cc) Die Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebs eines Privatunternehmens sowie einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbietet sich nicht deshalb, weil letzterer typischerweise auch Beamte als Beschäftigte angehören (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Januar 1996 a.a.O. S. 124; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 7 ABR 11/97 - AP Nr. 8 zu § 8 BetrVG 1972 Bl. 1466).

  • BAG, 25.02.1998 - 7 ABR 11/97

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Beamten in einer in eine

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    cc) Die Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebs eines Privatunternehmens sowie einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbietet sich nicht deshalb, weil letzterer typischerweise auch Beamte als Beschäftigte angehören (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Januar 1996 a.a.O. S. 124; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 7 ABR 11/97 - AP Nr. 8 zu § 8 BetrVG 1972 Bl. 1466).

    Zwar sind Beamte, sofern nicht ausnahmsweise spezielle gesetzliche Bestimmungen eingreifen, bei der Wahl eines Betriebsrats weder wahlberechtigt noch wählbar (BAG Beschluss vom 25. Februar 1998 a.a.O.).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 41/95

    Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Beschluss vom 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82, 291, 294; Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - NZA 2001, 156).

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch keine Statusentscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG getroffen (vgl. dazu BAGE 68, 1; 82, 291) oder sonst über einen Feststellungsantrag entschieden, der den betriebsverfassungsrechtlichen Status der Beschäftigten des IAT zum Gegenstand gehabt hätte und als solcher der Rechtskraft fähig sein könnte.

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Die Auslegung eines Einzelvertrages durch das Beschwerdegericht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält (BAG, Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB; Urteil vom 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Insofern greifen die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht aus dem demokratischen Prinzip für die Mitbestimmung der Personalräte hergeleitet hat (BVerfGE 93, 37, 70 ff.).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Die Auslegung eines Einzelvertrages durch das Beschwerdegericht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält (BAG, Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB; Urteil vom 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171).
  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Beschluss vom 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82, 291, 294; Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - NZA 2001, 156).
  • BAG, 07.11.1975 - 1 AZR 74/74

    Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Abgrenzungsmerkmal ist danach die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung (BAG, Urteil vom 7. November 1975 - 1 AZR 74/74 - BAGE 27, 316, 319; Beschluss vom 8. März 1977 - 1 ABR 18/75 - AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG 1972; Beschluss vom 24. Januar 1996, a.a.O., S. 122; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 6 P 23.79 - PersV 1981, 506, 507).
  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Das Bundesarbeitsgericht hat auch keine Statusentscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG getroffen (vgl. dazu BAGE 68, 1; 82, 291) oder sonst über einen Feststellungsantrag entschieden, der den betriebsverfassungsrechtlichen Status der Beschäftigten des IAT zum Gegenstand gehabt hätte und als solcher der Rechtskraft fähig sein könnte.
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00
    Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begründen eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne nicht, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst sind (vgl. BVerwGE 96, 24, 26 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1980 - 6 P 23.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99

    Streit um Personalratszuständigkeit bei Zusammenarbeit mit einem privaten

  • BAG, 08.03.1977 - 1 ABR 18/75

    Tendenzunternehmen - Theater - Betriebsversammlung - Jährlicher Lagebericht

  • BAG, 26.10.1956 - 1 ABR 26/54

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des zwingenden Erfordernisses einer anderen

  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 132/10

    Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47; 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313) , ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

    aa) An einem gemeinsamen Betrieb müssen nicht ausschließlich (juristische) Personen des Privatrechts, sondern können auch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sein (vgl. BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313) .

    Die Rechtsfigur des gemeinschaftlichen Betriebs mehrerer Unternehmen wäre ansonsten entbehrlich (BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - aaO; BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313) .

    cc) Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2001 (- 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313) hilft ihm nicht weiter.

  • LAG Hessen, 07.08.2009 - 3 Sa 576/08

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung - Sexualdelikt -

    Abgrenzungsmerkmal ist die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung ( BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8/00 - BVerwGE 114, 313 zu II 2 a der Gründe; BAG 7. November 1975 - 1 AZR 74/74 - BAGE 27, 316 ).

    63 Sind an einem Gemeinschaftsbetrieb eine juristische Person des Privatrechts als auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt, findet das BetrVG Anwendung, wenn sich die Betriebsführung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft vollzieht ( BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 zu B 5 der Gründe; BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8/00 - BVerwGE 114, 313 zu II 2 d ee der Gründe; Fitting BetrVG 24. Aufl., § 130 Rn. 6 ).

    Denn die Anwendung des Dienststellenbegriffs setzt voraus, dass Personalvertretungsrecht zur Anwendung kommt ( BVerwG 13. Juni 2001 - 6 P 8700 - BVerwGE 114, 313 zu II 2 d ee der Gründe ).

  • LAG Hessen, 24.08.2006 - 9 TaBV 215/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Führungsvereinbarung - gemeinsamer Betrieb

    Bei der Frage der Führungsvereinbarung zur gemeinsamen Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse im gemeinsamen Betrieb geht es indessen nicht um die Gründung eines Rechtsträgers auf Unternehmensebene oder die Beteiligung daran, sondern eine Vereinbarung zur Betriebsführung im personellen Bereich (BVerwG Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8/00 - NZA 2002, 115; BAG Beschluss vom 24. Jan. 1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10).

    Personalvertretungsrecht kommt bei der Antragstellerin mit der Wahl eines Betriebsrates nicht mehr zum Zuge (BVerwG Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8/00 - NZA 2002, 115; GK-BetrVG/Fabricius/Weber, 7. Aufl., § 130 Rz. 3; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 130 Rz. 3).

  • LAG Hessen, 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

    Bei der Frage der Führungsvereinbarung zur gemeinsamen Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse im gemeinsamen Betrieb geht es nicht um die Gründung eines Rechtsträgers auf Unternehmensebene, sondern eine Vereinbarung zur Betriebsführung im personellen Bereich (BVerwG Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8/00 - NZA 2002, 115; BAG Beschluss vom 24. Jan.

    Personalvertretungsrecht kommt bei der Antragstellerin mit der Wahl eines Betriebsrates nicht mehr zum Zuge (BVerwG Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8/00 - NZA 2002, 115; GK-BetrVG/Fabricius/Weber, 7. Aufl., § 130 Rz. 3; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 130 Rz. 3).

  • BVerwG, 16.04.2012 - 6 P 1.11

    Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; DFS Deutsche Flugsicherung

    Abgrenzungsmerkmal ist danach die formale Rechtsform des Betriebes oder der Verwaltung (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313 = Buchholz 251.0 § 1 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3 m.w.N.).
  • VG Arnsberg, 26.05.2014 - 20 K 370/13

    Mitbestimmungsrecht eines Personalrats hinsichtlich eines auf mehr als zwei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 -, BVerwGE 114, 313, ist allerdings das Betriebsverfassungsrecht dann anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtlich organisierte Dienstherr mit einem privatrechtlich organisierten Betrieb einen sog. "gemeinsamen Betrieb" nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG bildet.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 -,a. a. O.; BAG, Beschluss vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 10795 -, BAGE 82, 112.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Beschluss vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 10795 -, a. a. O., der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 6 P 8.00 -,a. a. O., ist in diesem Zusammenhang von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 5.07

    Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern;

    Für sie gilt nach dem formalen Rechtsträgerprinzip in § 1 Abs. 1 HmbPersVG und § 130 BetrVG Betriebsverfassungsrecht (vgl. dazu Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 6 P 8.00 - BVerwGE 114, 313 = Buchholz 251.0 § 1 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

    Dem entspricht es, dass sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2001- BVerwG 6 P 8.00 -, ZfPR 2001, 228).

    Damit ist die integrierte Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen eine, durch die Beteiligung des Ortsverbandes Böblingen des Deutschen Roten Kreuzes erweiterte, gemeinsame Dienststelle verschiedener Körperschaften, nämlich des Landkreises Böblingen und der Stadt Böblingen, und damit ein gemeinsamer oder gemeinschaftlicher Betrieb, der der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.06.2000, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - BVerwG 6 P 8.00 -, ZfPR 2001, 228; BAG, Beschluss vom 24.01.1996, BAGE 82, 112).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 6 TaBV 1113/15

    Aussetzung im Hinblick auf die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats - Verkennung

    Die Vorfrage der Verkennung des Betriebsbegriffs erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. BVerwG vom 13.06.2001 - 6 P 8/00 - juris Rn. 17 = BVerwGE 114, 313 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2016 - 5 TaBV 26/15

    Gemeinsamer Betrieb - nicht hinreichend bestimmter Antrag

    Bei Beantwortung dieser Frage wäre zu berücksichtigten, dass sich eine Zuständigkeit des Personalrats für die Arbeitnehmer der C. AöR und eine gleichzeitige Zuständigkeit des Betriebsrats - für eine Arbeitnehmergruppe der C. AöR - wechselseitig ausschließen (vgl. BVerwG 13.06.2001 - 6 P 8/00 - Rn. 41; BAG 24.01.1996 - 7 ABR 10/95).
  • BVerwG, 21.12.2001 - 6 P 1.01

    Einstellung; Entscheidungsbefugnis; Informationsrecht; Lehrkräfte;

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 18 LP 7/09

    Eingliederung von Mitarbeitern einer GmbH in die öffentliche Hand bei

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung -

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 28/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives und passives Wahlrecht -

  • ArbG Berlin, 17.01.2003 - 96 Ca 30440/02

    Wirksamkeit einer Kündigung in Bezug auf ordnungsgemäße Beteiligung des

  • VG Göttingen, 24.11.2011 - 2 A 2/11
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