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   BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00   

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https://dejure.org/2001,732
BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00 (https://dejure.org/2001,732)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 (https://dejure.org/2001,732)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 (https://dejure.org/2001,732)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilferecht - Nothilfekosten - Behördenzuständigkeit - Passivlegitimation - Zuständigkeitsbestimmung - Eilfallzuständigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BSHG § 97; BSHG § 121
    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Krankenbehandlung, Notfall, Nothilfekosten, Nothelfer, BSHG, Frühgeburt, Sozialhilfeträger, Kostenerstattung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit

  • Judicialis

    BSHG F. 1993 § 5; ; BSHG F. 1993 § 97 Abs. 1; ; BSHG F. 1993 § 97 Abs. 2 Satz 3; ; BSHG F. 1993 § 103 Abs. 1; ; BSHG F. 1993 § 111; ; BSHG F. 1993 § 121; ; VwGO § ... 91; ; VwGO § 142 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 173; ; ZPO §§ 239 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht - Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge; Sozialhilferecht, Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten; -, Behördenzuständigkeit für die Nothilfe in einem Eilfall; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 326
  • NJW 2002, 1592 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 483
  • FamRZ 2002, 453
  • DVBl 2001, 1698
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (BVerwGE 91, 245 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5; BVerwGE 98, 132 = Buchholz 436.0 § 98 BSHG Nr. 1 S. 2).

    Darüber hinaus wird mit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Eilhilfe der besonderen Bedeutung des § 121 BSHG, die spontane Hilfsbereitschaft freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (BVerwGE 91, 245 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5), Rechnung getragen.

  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    Die örtliche Zuständigkeit des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist an der Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichtet und so auszulegen, dass Verzögerungen der Hilfegewährung ausgeschlossen sind; wo sie z.B. durch Hinhalten des Hilfebedürftigen in Erwartung eines angekündigten Umzugs drohen, ist ihnen durch Festhalten des Sozialhilfeträgers an seiner Zuständigkeit entgegenzuwirken (BVerwGE 95, 60 = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3 f.).

    Die dort vorgeschriebene Zuständigkeitsperpetuierung knüpft zwar an § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG an, setzt aber, indem sie sich auf die Zeit "bis zur Beendigung der Hilfe" bezieht, weiter voraus, dass die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständige Sozialhilfe eingesetzt hat; lediglich für die Regelung des zukünftigen Bedarfs wird eine Ausnahme von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehen, um eine auswärtige Hilfe in der Verantwortung des ersten Sozialhilfeträgers zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 95, 60 = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3 f. zu § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F.).

  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93

    Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfeansprüche von (Straf-)Gefangenen -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (BVerwGE 91, 245 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5; BVerwGE 98, 132 = Buchholz 436.0 § 98 BSHG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung i.S. der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 44, 148 = Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 239 ZPO Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 21.97

    Auslandsreise, Zuständigkeit der Sozialhilfe während ; Sozialhilfeträger,

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    Der erkennende Senat hat in dem vom Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 22. Dezember 1998 als auslegungsleitenden Gesichtspunkt für die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit die aus Sinn und Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG folgende Erwägung herausgestellt, "ob der Grundsatz der Effektivität der Sozialhilfe ein Festhalten des Sozialhilfeträgers an seiner Zuständigkeit erfordert" (Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 10 S. 13 = NVwZ 2000, 572 = DVBl 1999, 1119 = FEVS 51, 145 = ZfSH/SGB 2000, 107 ).
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    Sinn des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist es, in einem Eilfall schnelle und effektive Hilfe durch einen ortsnahen Träger sicherzustellen (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines FKPG, BTDrucks 12/4401 S. 84 zu Nr. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - 22 A 1560/97

    Voraussetzungen des Anspruchs des Trägers einer Klinik und Poliklinik für

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
    BVerwG 5 C 21.00 OVG 22 A 1560/97.
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible

    Hiermit verbunden war der schon erstinstanzlich kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel (vgl BVerwG vom 14.6.2001 - 5 C 21.00 - juris RdNr 12, nicht abgedruckt in BVerwGE 114, 326) .
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit (so bereits BVerwGE 114, 326, 329 ff) , selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) .

    Mit jedem weiteren Eingreifen eines Dritten als Nothelfer kann insoweit ein weiterer Eilfall entstehen (zu einer jeweils "aktualisierten Eilfallzuständigkeit" schon BVerwGE 114, 326, 329 ff) .

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Ebenso wie der gesetzliche Parteiwechsel auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 = juris Rn. 12 m.w.N.; zum Zuständigkeitswechsel auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 ), besteht indes auch die Möglichkeit, einer zwischenzeitlich eingetretenen Funktionsnachfolge Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1987 - 10 RKg 5/85 - BSGE 62, 269 m.w.N.).
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