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   BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00   

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BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00 (https://dejure.org/2001,477)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 (https://dejure.org/2001,477)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 (https://dejure.org/2001,477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Zulässigkeit - Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Klagebefugnis - Ausschreibung - Einreiseverweigerung - Drittschutz - Subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - Schengener Informationssystem (SIS) - Religionsfreiheit - Religiöser ...

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 43; ; AuslG § 7 Abs. 1; ; AuslG § 7 Abs. 2; ; AuslG § 60 Abs. 3; ; SDÜ Art. 96 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Klagebefugnis; Ausschreibung; Einreiseverweigerung; Drittschutz; subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Schengener Informationssystem (SIS); Religionsfreiheit; religiöser Verein; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; § 60 Abs. 3 AuslG; Art. 92 ff SDÜ
    Ausländerrecht, Grundrechte, Zurückweisungsermessen; Berücksichtigung einer inländischen Religionsgemeinschaft (Mun-Sekte)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 356
  • NVwZ 2001, 1396
  • DVBl 2001, 1770
  • DÖV 2002, 31
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64, 66 m.w.N. und vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 299).

    Zwar kommt den ausländerrechtlichen Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern regeln, einfachgesetzlich in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu, sodass grundsätzlich nur der betroffene Ausländer selbst gegen eine Verweigerung der Einreise oder die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung vorgehen kann (vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 299 f.).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Dies hat der Senat zum Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG auf familiäres Zusammenleben bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12, 18 f.).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Träger des Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist (allgemein zu den Anforderungen an religiöse Gemeinschaften vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112, 115 ff.).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Es beschränkt sich nicht auf die klassische Funktion eines Abwehrrechts, sondern erlegt dem Staat auch die Pflicht auf, dem Einzelnen und religiösen Gemeinschaften einen Betätigungsraum zur Entfaltung auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 16).
  • BVerwG, 08.11.1983 - 1 A 77.83

    Rechtssache von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Ein solches Verständnis liegt auch den beiden von den Vorinstanzen angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats zugrunde (Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - Buchholz 402.24 § 5 AuslG Nr. 2 und vom 8. November 1983 - BVerwG 1 A 77.83 - InfAuslR 1984, 71 f.).
  • BVerwG, 06.05.1983 - 1 B 58.83

    Aufenthaltserlaubnis - Einreiseantrag - Notwendiger Sichtvermerk - Betätigung als

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Ein solches Verständnis liegt auch den beiden von den Vorinstanzen angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats zugrunde (Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - Buchholz 402.24 § 5 AuslG Nr. 2 und vom 8. November 1983 - BVerwG 1 A 77.83 - InfAuslR 1984, 71 f.).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Das Recht religiöser Vereinigungen auf ungestörte Religionsausübung in der Gemeinschaft umfasst nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang von Sakramenten etc., sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 246).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Die Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, da die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht umgangen werden (vgl. dazu Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64, 66 m.w.N. und vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 299).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.1995 - 11 A 12260/95

    Anfechtungsklage gegen eine Ausschreibung zum Zwecke der Zurückweisung;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00
    Dabei kann dahinstehen, ob die auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zutrifft, dass die Ausschreibung kein Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Maßnahme ist, die lediglich ein Hilfsmittel für die Grenzbehörde bei der möglicherweise in Zukunft notwendigen Entscheidung über die Zurückweisung des Ausländers an der Grenze nach § 60 AuslG darstellt (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. November 1995 - OVG 11 A 12260/95 - unveröffentlicht).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2000 - 11 A 10349/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 = juris, Rn. 44, 48 f.; BVerwG, Urteile vom 7.5.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 22, vom 28.2.1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 = juris, Rn. 18, und vom 10.7.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 = juris, Rn. 15.
  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

    vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BVerwG: Urteile vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, juris Rn. 15; vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 28; vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, Rn. 14 und vom 18. Dezember 2015 - 4 C 35/13 -, juris Rn. 51; weiter Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 80; a.A. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: Juni 2017), § 42 Abs. 2 Rn. 23 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 374 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 63.
  • BVerwG, 04.09.2003 - 1 B 288.02

    Ausschreibung; Einreiseverweigerung; Mun-Bewegung; subjektives Recht auf

    Die Ausschreibung des religiösen Oberhaupts eines inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356).

    Die Beschwerde zeigt nämlich nicht - wie erforderlich - auf, dass sich die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356 geklärt sind, in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden.

    Der Sache nach geht es dem Kläger dabei, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) ausgeführt hat, um die Feststellung, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Ausschreibung der Eheleute M. zur Einreiseverweigerung eigene Rechte des Klägers zu berücksichtigen hat.

    Nach den gerichtlichen Feststellungen im bisherigen Verfahren beabsichtigte Herr M., im Rahmen einer Vortragsreise durch Europa am 12. November 1995 bei einer Veranstaltung in einem Hotel in F. vor eingeladenen Mitgliedern der Vereinigungskirche und weiteren Gästen eine Ansprache zum Thema "Die wahre Familie und Ich" zu halten (vgl. Urteil vom 10. Juli 2001 a.a.O.).

    Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit dem "für eine Begegnung mit einem geistigen Oberhaupt typischen Charakter" verfehlt allerdings auch in diesem Zusammenhang den aufgezeigten Maßstab im Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) , ebenso wie das vom Berufungsgericht beispielhaft genannte Erfordernis der einer göttlichen Offenbarung gleichkommenden Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Eheleute M. Die fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen indes keine abweichende Beurteilung im Subsumtionsergebnis; sie geben auch keinen Anlass für eine erneute oder weiterführende Klärung durch das Revisionsgericht.

    Sie ändern nämlich nichts daran, dass allein eine inspirierende Wirkung, wie sie ganz allgemein mit einer persönlichen Begegnung zwischen herausragenden Persönlichkeiten und deren Anhängern - auch außerhalb religiöser Bezüge - regelmäßig verbunden sein dürfte, den Anforderungen im Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) nicht genügt.

    Auch die vom Kläger gerügte Abweichung des Berufungsurteils von dem genannten Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

    Der Beschwerde lässt sich, wie bereits dargestellt, nicht entnehmen, dass bei richtiger Handhabung der Maßstäbe im Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) dem seinerzeit vereitelten Besuch der Eheleute M. nach der Glaubenslehre der Vereinigungskirche eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung im Sinne dieser Rechtsprechung zugekommen wäre.

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