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   BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00   

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https://dejure.org/2001,1504
BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00 (https://dejure.org/2001,1504)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 (https://dejure.org/2001,1504)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 (https://dejure.org/2001,1504)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter Dienstantritt in 15 Fällen zwischen 10 und 45 Minuten; fahrlässiges Zurückstellen von drei Postsendungen von der Zustellung; Begehung des Dienstvergehens während der Laufzeit einer 28-monatigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 88
  • NVwZ 2002, 100 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 768
  • DVBl 2001, 1212
  • DÖV 2001, 822
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.03.2000 - 1 D 62.98

    Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge eines Beamten - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00
    Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab (Urteil vom 29. März 2000 - BVerwG 1 D 62.98 -).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 1 D 5.98

    Vorliegen einer nicht eigennützigen Postunterdrückung - Wegwerfen von 25

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00
    Dabei sind die seinerzeit abgeurteilte Trunkenheitsfahrt und die Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Gesundheit von geringerem Gewicht, weil sie auf einem anderen Gebiet liegen als die jetzigen Verfehlungen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -).
  • BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93

    Betrügerisches Verhalten gegenüber dem Dienstherrn durch unberechtigte Anweisung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00
    Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 - Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 -, ZBR 1984, 276 = PersV 1986, 73).
  • BVerwG, 06.05.1992 - 1 D 12.91

    Wiederholter verspäteter Dienstantritt ohne Vorbringen plausibler

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00
    Die sich hieraus für den einzelnen Zusteller ergebende Pflicht, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, ist leicht einsehbar; ein Beamter, der in zahlreichen Fällen hiergegen verstößt, begeht daher eine erhebliche Pflichtverletzung (Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 -).
  • BVerwG, 07.12.1983 - 1 D 51.83

    Dauer einer Gehaltskürzung - Kürzungsbruchteil - Erziehungsbedürfnis -

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00
    Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 - Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 -, ZBR 1984, 276 = PersV 1986, 73).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Bei Beamten des mittleren Dienstes, wie im vorliegenden Fall, wird die Quote regelmäßig auf ein Zwanzigstel festgesetzt (Urteil vom 21. März 2001 BVerwG 1 D 29.00 BVerwGE 114, 88).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

    Angemessen ist vielmehr die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 BDG für die Dauer von zwei Jahren, wobei der Kürzungsbruchteil bei der Beklagten als Beamtin des gehobenen Dienstes auf ein Zehntel festzusetzen ist (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 - BVerwGE 114, 88 = Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 1).
  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

    Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Kürzung um ein Fünftel schon deshalb überzogen, weil der Kürzungsbruchteil bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig auf ein Zwanzigstel festzusetzen ist (Urteil vom 21. März 2001 BVerwG 1 D 29.00 BVerwGE 114, 88 ).
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