Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01   

Verbesserte politische Verhältnisse im Heimatland

§ 121 VwGO, Rechtskraftwirkung endet bei Auftreten wesentlich neuer erheblicher Umstände ("zeitliche Grenze der Rechtskraft");

Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils (§ 113 Abs. 5 VwGO) steht Rücknahme/Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, § 53 AuslG entgehen

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Rechtskraftbindung, zeitliche Grenzen der Rechtskraft, Änderung der Sachlage.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Rechtskraftbindung, zeitliche Grenzen der Rechtskraft, Änderung der Sachlage.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 115, 118
  • NJW 2002, 1361 (Ls.)
  • DVBl 2002, 343
  • DÖV 2002, 301
  • NVwZ 2002, 345



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (140)  

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02  

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Abzustellen ist danach auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d.h. auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. - bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung - des Fällens seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 ).

    Die Behörde ist befugt, die Rechtsfolge der zeitlichen Überholung der Rechtskraft selbst festzustellen und ihrem weiteren Handeln - auch einem Widerruf (vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 ; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2001 - A 9 S 2007/99 - ESVGH 51, 186 = InfAuslR 2001, 406 und OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02 A - ) - zugrunde zu legen; insoweit ist die Rechtslage mit derjenigen im Urteil des Senats vom 23. November 1999 a.a.O. vergleichbar (zu Leistungsurteilen im Zivilprozess vgl. Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 767 Rn. 3).

  • VG Stuttgart, 30.06.2008 - A 11 K 304/07  

    Zum Widerruf der Flüchtlingszuerkennung eines türkischen Staatsangehörigen

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7/01 - BVerwGE 115, 118-125).

    Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 a.a.O.).

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345).

    Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.).

    Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils wurde demnach nur angenommen, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.).

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R  

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Denn Rechtskraft, Bestandskraft und sonstige Bindungswirkung sind auf eine gleichbleibende Sach- und Rechtslage bezogen (vgl hierzu zB BVerwGE 115, 118, 120 ff mwN und BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 28; vgl auch BSG SozR 3-1300 § 39 Nr. 7 S 13 f).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht