Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01   

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https://dejure.org/2001,1543
BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01 (https://dejure.org/2001,1543)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2001 - 5 C 26.01 (https://dejure.org/2001,1543)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26.01 (https://dejure.org/2001,1543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgleichsabgabe bei Arbeitnehmerüberlassung

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsabgabe - Schwerbehinderte - Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitnehmer

  • Judicialis

    AÜG § 1; ; AÜG § ... 3 Abs. 1; ; AÜG § 9; ; AÜG § 10 Abs. 1; ; AÜG § 11; ; AÜG § 13 (gültig bis zum 31.3.1997); ; AÜG § 14; ; BetrVerfG § 7 Satz 2 F. 2001; ; EGV Art. 49; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 5 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 7 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 9; ; SchwbG F. 1986 § 11; ; SGB IV § 28 e Abs. 1 Satz 1; ; SGB IV § 28 e Abs. 2; ; SGB VII § 150 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § 150 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -; Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer; - Schuldner der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz; Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, - Verleiher von ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 312
  • NZA 2002, 385
  • DVBl 2002, 918
  • DÖV 2002, 667
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Das Bundesverfassungsgericht habe die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote sowie über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 57, 139 ff.).

    Es hat die Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe auch in allen den Fällen, in denen mit ihrer Entrichtung kein Antriebseffekt für die Einstellung Schwerbehinderter verbunden sein kann, etwa wenn Arbeitgeber Schwerbehinderte nicht einstellen, weil sie ihnen nicht nachgewiesen werden können, allein wegen ihrer Ausgleichsfunktion für gerechtfertigt erklärt: "Insoweit wirkt die Abgabe in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Weise auf Ausgleich der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen" (BVerfGE 57, 139 ).

    Die Naturalleistungspflicht ist ihrerseits dadurch gerechtfertigt, dass allein Arbeitgeber über die Möglichkeit verfügen, Schwerbehinderte in Arbeit und Beruf einzugliedern (BVerfGE 57, 139 ).

    Das aber würde der Ausgleichsfunktion der Abgabe widersprechen, die darauf zielt, die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die der Einstellungspflicht genügen, und denjenigen, die diese Verpflichtung " - aus welchen Gründen auch immer - " nicht erfüllen, auszugleichen (BVerfGE 57, 139 ).

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).

    Dadurch kommt es bei einem Leiharbeitsverhältnis zu einer gewissen Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als "faktischem Arbeitgeber" (vgl. BAGE 61, 7 ; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - ).

    Mit Rücksicht auf die tatsächliche Eingliederung des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers schließlich billigt § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 AÜG Leiharbeitnehmern einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zu (vgl. BAGE 61, 7 ).

  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).

  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Arbeitgeber derartiger Leiharbeitnehmer ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der den Verleiher als "Arbeitgeber" und den Entleiher als "Dritten" bezeichnet (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 ), allein der Verleiher (vgl. BGHSt 31, 32 ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Die Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 AÜG ist also durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAGE 87, 186 ; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BVerwG, 01.02.1985 - 5 B 155.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar 1985 - BVerwG 5 B 155.83 - (Beschlussabdruck S. 3 f.) in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 27. September 1983 - OVG 8 A 2352/82 - ) den Verleiher als Arbeitgeber i.S. der gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 SchwbG F. 1986 (§ 4 Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 ) angesehen.
  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Dadurch kommt es bei einem Leiharbeitsverhältnis zu einer gewissen Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als "faktischem Arbeitgeber" (vgl. BAGE 61, 7 ; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1983 - 8 A 2352/82

    Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG - Berechnung der Arbeitsplätze bei

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar 1985 - BVerwG 5 B 155.83 - (Beschlussabdruck S. 3 f.) in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 27. September 1983 - OVG 8 A 2352/82 - ) den Verleiher als Arbeitgeber i.S. der gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 SchwbG F. 1986 (§ 4 Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 ) angesehen.
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Diese verfassungsgerichtliche Entscheidung sei nicht durch BVerfGE 92, 91 ff. überholt.
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01
    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).
  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 663/96

    Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zu Werkvertrag

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 68/93

    Beschäftigungspflicht - Schwerbehinderter - Ausgleichsabgabe -

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur

    Er führte aus, es sei geklärt, dass die angegriffenen Regelungen verfassungsmäßig seien und nicht gegen europäisches Recht verstießen, und verwies auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 312).

    Die Abgabe ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil sie auch Unternehmen trifft, die ihrem Gegenstand und ihrer Organisation nach keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen oder finden können (vgl. auch BVerwGE 115, 312 und BVerwG, Urteil vom 17. April 2003, Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2).

    Es begegnet keinen verfassungsgerichtlichen Bedenken, wenn er sich bei der Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 115, 312 ) angelehnt hat.

  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R

    Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der

    Die Zurechnung von Arbeitsplätzen zu einem Arbeitgeber erfolgt entsprechend diesem formalen Verständnis der Arbeitgebereigenschaft ebenfalls nach der formalen Arbeitgeberstellung, so dass bei Beschäftigungen auf privatrechtlicher Grundlage allein die aufgrund des Arbeitsvertragsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung ist, nicht dagegen Art und Ort der Beschäftigung (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 14; OVG Münster vom 31.10.2002 - 12 A 2567/02 - NWVBl 2004, 67 f, juris RdNr 28) .

    Das Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 16, zur Arbeitgebereigenschaft des Verleiherbetriebs im Fall der Arbeitnehmerüberlassung) .

    e) Für die Begründung der Beschäftigungspflicht maßgeblich sind allerdings nur inländische Arbeitsplätze (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2011 - L 16 AL 21/09 - juris RdNr 23 f; vgl auch OVG Saarbrücken vom 28.10.2010 - 3 B 180/10 - juris RdNr 21; Goebel in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 156 RdNr 8; Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 156 RdNr 4, Stand III/12; vgl zu dem mit § 73 Abs. 1 SGB IX aF inhaltsgleichen § 7 Abs. 1 SchwbG idF vom 26.8.1986 - BGBl I 1421 - bereits BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris, RdNr 17) .

    Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die in Deutschland tätigen Personen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden sind, wofür die Beklagte Anhaltspunkte sieht, bliebe die Klägerin - im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung - zwar Arbeitgeberin (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 12) .

    Denn Leiharbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland, die ihre Leiharbeitnehmer im Inland verleihen, unterliegen nur dann nicht der Beschäftigungspflicht, sofern die Arbeitsverhältnisse im Ausland begründet wurden (vgl BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - juris RdNr 17) .

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz im räumlich-technischen Sinne verfügen (Urteile vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 22.01 - juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 = Buchholz 436.61 § 11 SchwbG Nr. 1 S. 4).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Erhebung der Ausgleichsabgabe in allen Fällen, in denen die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - wie hier - zwar nicht ausgeschlossen, aber nur eingeschränkt möglich ist und mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe ein Antriebseffekt nicht oder kaum einhergeht, allein aus der Erfüllung der Ausgleichsfunktion rechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. - BVerfGE 57, 139 und Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 - BVerfGK 4, 78 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 und Beschluss vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 S. 4).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 13.16

    Anspruch auf Förderung; Antriebsfunktion; Art der Förderung; Ausgleichsfunktion;

    Die Ausgleichsabgabe ist auch von dem Arbeitgeber zu entrichten, der aus betrieblichen Gründen keine schwerbehinderten Menschen einstellen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 ).
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058

    Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes;

    Auch die § 73 Abs. 2, § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB IX stellten auf das Beschäftigungsverhältnis ab, ebenso das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich von Leiharbeitsverhältnissen (vgl. BVerwG vom 13.12.2001 BVerwGE 115, 312).

    Unabhängig vom Fortwirken des früheren Arbeitsverhältnisses sind die übernommenen Arbeitnehmer hier dem Bereich der Klägerin zuzuordnen, wie das etwa von der Rechtsprechung für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hinsichtlich des Verleiherbetriebes angenommen wird (vgl. dazu BVerwG vom 13.12.2001 BVerwGE 115, 312; BSG vom 6.5.1994 BSGE 74, 176; BayVGH vom 13.3.2001 Az. 12 B 98.1813 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2002 - 12 A 2567/02

    Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26/01 -, BVerwGE 115, 312 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2000 - 22 A 3820/98 -.
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

    Dieses Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit der Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (so BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr. 1 RdNr 19; vgl auch BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115, 312, juris RdNr 16) .
  • LAG Hessen, 24.04.2007 - 4 TaBV 24/07

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

    Nach seiner Auffassung ist der Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne von § 81 Abs. 1 SGB IX auf der Grundlage der allgemeinen Definition von § 73 SGB IX in Anlehnung an die die Zahlung der Ausgleichsabgabe durch den Verleiher und nicht durch den Entleiher vorsehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 13. Dezember 2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115/312) erweiternd dahin auszulegen, dass er das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Arbeitnehmer voraussetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - 12 A 2146/11

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Arbeitgebers zu einer Ausgleichsabgabe;

    vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. -, BVerfGE 57, 139, juris, und Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, 737, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26.01 -, BVerwGE 115, 312, juris, und Beschluss vom 17. April 2003 - 5 B 7/03 -, Behindertenrecht 2003, 222, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 12 A 3220/08 -, Behindertenrecht 2009, 177, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26.01 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 12 A 3220/08 -, a.a.O.

  • BSG, 03.03.2022 - B 4 AS 321/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Da mit dem Begriff "Arbeit" in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II insbesondere ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gemeint ist (Hahn in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 31 RdNr 27; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 92, Stand März 2018), hätte es zudem der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG bedurft, wonach ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 7 SGB IV) auch zwischen Arbeitnehmer und Verleiher bestehen kann (BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 15; siehe zur Arbeitgebereigenschaft des Verleiherbetriebes auch BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115, 312 [315] = Buchholz 436.61 § 11 SchwbG Nr. 1 = juris RdNr 13) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AL 3147/17

    Keine Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07

    Rentenversicherung

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 07.2529

    Schwerbehindertenrecht; Behandlung von Teilzeitarbeitsplätzen als volle

  • VG Stuttgart, 30.07.2020 - 11 K 1730/20

    Schwerbehindertenrecht: Erhebung einer Ausgleichsabgabe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2009 - 12 A 3220/08

    Ausgleichsabgabe verfassungsrechtlich unbedenklich

  • VG Minden, 29.08.2011 - 6 K 3225/10

    Anforderungen an die Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2006 - 12 A 1182/06
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