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   BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01   

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BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01 (https://dejure.org/2002,2362)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2002 - 8 C 12.01 (https://dejure.org/2002,2362)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - 8 C 12.01 (https://dejure.org/2002,2362)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 3; US-Pauschalentschädigungsabkommen Art. 3 Abs. 9 Satz 2
    Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung; Gegenbeweis; Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus; Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Veräußerers; Antragsrücknahme; Übergang des Anspruchs auf die Bundesrepublik.

  • Wolters Kluwer

    Zwangsverkauf - Gesetzliche Vermutung - Gegenbeweis - Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus - Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Veräußerers - Antragsrücknahme - Übergang des Anspruchs auf die Bundesrepublik

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswanderungsabsicht; Wahrnehmung der Vermögensinteressen; Fremdnützigkeit; Auswanderungsverkauf; Goldmarkpfandbriefe; Rückerstattung; Restitution; Berechtigtenstellung; Teilfläche; Wiedergutmachung; Entziehungsvermutung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 360
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 15.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    a) Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Veräußerer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP aus rassischen Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO), und dass deswegen die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG nur durch den Beweis widerlegt werden kann, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte, wobei wegen des Zeitpunkts der Veräußerung nach dem 15. September 1935 hinzu kommen muss, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland (Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO - vgl. dazu Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 1 und vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 S. 33 ).

    Allerdings dürfte bei einem Nachweis der Barzahlung bzw. der Übergabe der Pfandbriefe mangels anderer Anhaltspunkte von der freien Verfügbarkeit auszugehen sein (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 1 ).

  • BVerwG, 13.09.2000 - 8 C 21.99

    Schädigung während der NS-Zeit; Judenverfolgung; Kollektivverfolgung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    a) Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Veräußerer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP aus rassischen Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO), und dass deswegen die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG nur durch den Beweis widerlegt werden kann, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte, wobei wegen des Zeitpunkts der Veräußerung nach dem 15. September 1935 hinzu kommen muss, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland (Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO - vgl. dazu Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 1 und vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 S. 33 ).

    Ausreichend kann deshalb regelmäßig nicht das sein, wozu sich der Erwerber bereits vertraglich verpflichtet hat (Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - a.a.O. unter Hinweis auf Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Kommentar, Loseblattsammlung Stand April 2001, § 1 VermG Rn. 213 und Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Kommentar zum VermG, Loseblattsammlung Stand Dezember 2000, § 1 VermG Rn. 147).

  • BVerwG, 27.05.1997 - 7 C 67.96

    Schädigung während der NS-Zeit - NS-Zeit - Zwangsverkauf - Vermutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Ansprüchen der Kläger auf Rückübertragung stünden gemäß § 3 Abs. 2 VermG zeitlich vorgehende Ansprüche anderer Personen entgegen, ist allerdings nicht deswegen unzutreffend, weil die Erben des Veräußerers im Jahre 1951 im Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz auf eine Rückübertragung verzichtet haben (vgl. dazu Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 und Beschluss vom 16. Mai 2000 - BVerwG 8 B 74.00 - Rü BARoV 2000 Nr. 12 S. 31) oder weil die Erben mit Schreiben vom 11. Januar 1993 und 13. September 1994 "ihre deutschen Rückübertragungsansprüche" zurückgenommen haben, da sie sich entsprechend dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche" vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) - US-Pauschalentschädigungsabkommen - dafür entschieden hatten, an Stelle der Ansprüche nach deutschem Recht einen Teil des Abfindungsbetrages in Anspruch zu nehmen.
  • BVerwG, 16.05.2000 - 8 B 74.00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Ansprüchen der Kläger auf Rückübertragung stünden gemäß § 3 Abs. 2 VermG zeitlich vorgehende Ansprüche anderer Personen entgegen, ist allerdings nicht deswegen unzutreffend, weil die Erben des Veräußerers im Jahre 1951 im Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz auf eine Rückübertragung verzichtet haben (vgl. dazu Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 und Beschluss vom 16. Mai 2000 - BVerwG 8 B 74.00 - Rü BARoV 2000 Nr. 12 S. 31) oder weil die Erben mit Schreiben vom 11. Januar 1993 und 13. September 1994 "ihre deutschen Rückübertragungsansprüche" zurückgenommen haben, da sie sich entsprechend dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche" vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) - US-Pauschalentschädigungsabkommen - dafür entschieden hatten, an Stelle der Ansprüche nach deutschem Recht einen Teil des Abfindungsbetrages in Anspruch zu nehmen.
  • BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 33.01

    Erlösauskehr im Vermögensrecht; Vermutung bei US-Pauschalentschädigungsabkommen;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    Insoweit gingen nämlich deren Ansprüche gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Pauschalentschädigungsabkommens auf die Bundesrepublik Deutschland über, wobei es rechtlich ohne Bedeutung ist, dass die Rücknahmeerklärung bereits vor der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages und damit vor dem Übergang der Ansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 33.01 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    Auch die Kläger behaupten nicht, dass der Auftrag bereits vor dem 30. Januar 1933, d.h. dem Beginn des Verfolgungszeitraums (vgl. dazu Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 472 ), erteilt wurde, zumal Georg H. erst nach diesem Zeitpunkt als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
  • BVerwG, 16.12.1998 - 8 C 14.98

    Teltow-Seehof: Grünflächen- und Straßenlandgrundstücke müssen nicht an die

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    In der insoweit ergänzend heranzuziehenden rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167 S. 519 ) wird ebenfalls eine Hilfe verlangt, die über die Erfüllung der Vertragspflichten hinausgeht (vgl. ORG Herford, Urteil vom 8. Januar 1958 - ORG/II/277 - RzW 1958, 172; Kammergericht, Urteil vom 14. März 1964 - 3 W 2655/62 - RzW 1964, 365 ).
  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 85.99

    Zwangsverkauf; Vermutung der Verfolgungsbedingtheit; Widerlegung der Vermutung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
    Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung angenommen hat, der vom Vater des Klägers gezahlte Kaufpreis sei angemessen gewesen (vgl. dazu Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 85.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 8 C 10.03

    Teltow Seehof; Großparzellierung; Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung;

    Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14) näher dargelegt, wann ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.

    Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens oder anlässlich üblicher Nachlassauseinandersetzungen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 164; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR, Kommentar) oder bei Feilbieten einer Ware vor dem 30. Januar 1933, sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O. unter Hinweis u.a. auf Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden.

    Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 REAO, dass die Widerlegung durch Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 - unter Hinweis auf ORG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 1956 - ORG/III/493 - RzW 1956, 194 zur gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1a REG für die US-amerikanische Zone).

    Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit so gut wie gleich kommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW 1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.10.2011 - 8 K 109/11
    Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14) näher dargelegt, wann ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.

    Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens oder anlässlich üblicher Nachlassauseinandersetzungen (vgl. Säcker, a. a. O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 164; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR, Kommentar) oder bei Feilbieten einer Ware vor dem 30. Januar 1933, sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O. unter Hinweis u. a. auf Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden.

    Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 REAO, dass die Widerlegung durch Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 - unter Hinweis auf ORG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 1956 - ORG/III/493 - RzW 1956, 194 zur gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1a REG für die US-amerikanische Zone).

    Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit so gut wie gleich kommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW 1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O.).".

  • VG Frankfurt/Oder, 26.10.2011 - 8 K 110/11
    Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14) näher dargelegt, wann ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.

    Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens oder anlässlich üblicher Nachlassauseinandersetzungen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 164; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR, Kommentar) oder bei Feilbieten einer Ware vor dem 30. Januar 1933, sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O. unter Hinweis u.a. auf Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden.

    Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 REAO, dass die Widerlegung durch Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 - unter Hinweis auf ORG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 1956 - ORG/III/493 - RzW 1956, 194 zur gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1a REG für die US-amerikanische Zone).

    Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit so gut wie gleich kommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW 1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O.).".

  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2008 - 3 K 362/03

    Offene Vermögensfragen: Rückübertragung bei unentgeltlicher Verfügung

    Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwG 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14) näher dargelegt, wann ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.

    Solche Fälle fehlenden Ursachenzusammenhangs sind etwa bei Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen regulärer Geschäftstätigkeit, zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens oder anlässlich üblicher Nachlassauseinandersetzungen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 180 zu § 1 VermG; CoRA, RzW 1954, 195; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Rn. 142/30 zu § 1 VermG; Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 164; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Invest. in der ehem. DDR, Kommentar) oder bei Feilbieten einer Ware vor dem 30. Januar 1933, sowie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten/Überschuldung ohne Zusammenhang mit der NS-Herrschaft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O. unter Hinweis u. a. auf Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin 1950, S. 164 f.) bejaht worden.

    Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 REAO, dass die Widerlegung durch Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwG 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 - unter Hinweis auf ORG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 1956 - ORG/III/493 - RzW 1956, 194 zur gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1a REG für die US-amerikanische Zone).

    Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit so gut wie gleich kommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW 1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a.a.O.).".

  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 64.02

    Kaufvertrag in Polen über Grundstücke in Berlin; polnische Staatsangehörige;

    Das schließt zwar nicht aus, dass daneben auch eigene Interessen verfolgt wurden; die Fremdnützigkeit muss jedoch wesentliche Bedeutung gehabt haben (Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 66 m.w.N.).

    Ausreichend kann deshalb regelmäßig nicht das sein, wozu sich der Erwerber bereits vertraglich verpflichtet hat (Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 66 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 8 C 9.02

    Berechtigtenfeststellung; verfolgungsbedingte Grundstücksveräußerung;

    Auf diese Rechtsprechung ist auch heute noch zurückzugreifen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 62 m.w.N.).

    Vielmehr ist bei der Prüfung der freien Verfügbarkeit vom Kaufpreis in voller Höhe auszugehen (vgl. bereits Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14).

  • BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; die Maßgabe der

    Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. aber Urteil vom 24. Januar 2002 -BVerwG 8 C 12.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 69 - zu dem anders gefassten § 3 Abs. 3 Buchst. a REAO).
  • VG Cottbus, 16.04.2009 - 1 K 829/02

    Rückübertragungsanspruch - Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses

    Es reicht hingegen nicht aus, dass nur die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach Art eines prima-facie-Beweises erschüttert, mithin nur ein anderer Hergang des Geschehens als plausibel dargetan wird (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 -, a. a. O. -"Teltow Seehof III"); bereits eine bloße Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ist schädlich (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2004 - BVerwG 7 B 31.04 - Juris).

    Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit zu gut wie gleichkommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2004 - BVerwG 7 B 31.04 - Juris; Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - a. a. O.; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O.; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. August 2008 - BVerwG 8 B 12.08 - zit. nach beck-online.de - "hohe Anforderungen"; zu dem Tatbestandsmerkmal "seinem wesentlichen Inhalt nach" explizit OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 1950 - 2 W 232/49 - RzW 1949/50, 206; zu dem Erfordernis der Berücksichtigung der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232; so im Sinne der erstgenannten Entscheidung auch VG Cottbus, Urteil vom 12. November 1997 - 1 K 181/95, UA S. 27 ff.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 8 B 132.03

    Anspruch auf Restitution eines Grundstücks bei Veräußerung durch eine

    Im Übrigen ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um Leistungen des Erwerbers gehandelt haben soll, die über den vereinbarten Kaufpreis hinausgingen (vgl. zu diesem Erfordernis, Urteile vom 24. Januar 2002 BVerwG 8 C 12.01 BVerwGE 115, 360 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 62 und vom 23. Oktober 2003 BVerwG 7 C 64.02 juris).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 7 B 85.03

    Verfassungsmäßigkeit des§ 3 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG); Rückerstattung

    Er hat in einem Schreiben an die Klägerin zu 1 vom 29. Juli 2002 zwar Umstände angeführt, die für eine Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Abschluss des Kaufvertrages sprechen können (zum Ausschluss der Widerlegung der Vermutung schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 BVerwG 8 C 12.01 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 69 f.; Urteil vom 26. November 2003 BVerwG 8 C 10.03 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23).
  • VG Potsdam, 02.10.2002 - 1 K 458/97

    Termin zur mündlichen Verhandlung in den Verfahren Seehof am 29. November 2001

  • VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08
  • BVerwG, 10.05.2004 - 7 B 31.04

    Annahme des Zustandekommens eines nach dem 15. September 1935 getätigten

  • BVerwG, 03.03.2004 - 7 B 43.03

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 Gesetz

  • VG Berlin, 16.02.2012 - 29 K 108.10

    Entschädigung für Vermögensverlust in der Zeit des Nationalsozialismus

  • BVerwG, 03.04.2002 - 8 B 37.02
  • VG Frankfurt/Oder, 04.10.2007 - 4 K 2615/02

    Vermögensgesetz: Übernahme eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als

  • VG Gera, 14.08.2003 - 5 K 1854/01

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Zwangsverkauf; Vermutung der

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