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   BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01   

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BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01 (https://dejure.org/2002,1244)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2002 - 5 C 4.01 (https://dejure.org/2002,1244)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 (https://dejure.org/2002,1244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    WoGG F 1993 § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3; SGB I § 37 Satz 1, § 31
    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X wegen rückwirkender -; Wohngeld, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von -; Rückwirkung der Aufhebung von Wohngeldbewilligung.

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einnahmenerhöhung - Aufhebung der Wohngeldbewilligung - Wohngeld - Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung - Rückwirkung der Aufhebung - Rückwirkende Einnahmenerhöhung

  • Judicialis

    WoGG F 1993 § 29 Abs. 3 Nr. 2; ; WoGG F 1993 § 30 Abs. 5; ; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 3; ; SGB I § 37 Satz 1; ; SGB I § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohngeldrecht - Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X wegen rückwirkender -; Wohngeld, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von -; Rückwirkung der Aufhebung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 161
  • NVwZ 2003, 492 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 38
  • DVBl 2003, 155 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68.90 und 70.90 - (BVerwGE 91, 82) schließlich, auf welches die Vorinstanz sich zur Begründung ihrer Auffassung beruft, enthält keine Aussagen zur vorliegenden rechtlichen Problematik.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2009 - 3 L 205/07

    Neuberechnung Wohngeld wegen erhöhtem Einkommen

    Unbeschadet der Frage, ob einem schlichten Rechenbeispiel zur Berechnung der 3-Jahres-Frist nicht eine zu weitreichende Bedeutung beigemessen wird, wenn hieraus Schlussfolgerungen zum Rangverhältnis von Normen innerhalb des Wohngeldgesetzes und zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm gezogen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (- 5 C 4/01 - BVerwGE 116, 161) festgestellt, dass auch eine aus der Gesetzesbegründung belegbare Vorstellung, mit der Neufassung eines Gesetzes weiterreichende als die ausdrücklich geregelten Änderungen herbeizuführen, im Gesetzestext selbst einen Anhalt hätte finden müssen.

    Dieser Vorbehalt des Gesetzes stelle an eine gesetzliche Eingriffsermächtigung - wie hier zur rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung oder zur Heranziehung zur Leistungserstattung - Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Voraussehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betreffe (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a. a. O.).

    Unter Punkt I. 3b der Antragsbegründungsschrift bemängelt die Beklagte, dass sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (- 5 C 4/01 -, - 5 C 7/01 -) gestützt habe.

    Denn selbst wenn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass § 49 Abs. 1 SGB X durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt werde, in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 161 [163 f.]) keine Stütze fände, ergibt sich hieraus noch nicht eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (a. a. O.), in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Wohngeldgesetzes (BT-Drs.: 15/1516, S. 78) sowie im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 5. Dezember 2002 (Az.: W 14-300900/29) keine Stütze.

    Hieran gemessen legt die Antragsbegründungsschrift unter Punkt IV. 1. die behauptete Divergenz zu den Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (- 5 C 4/01 und 5 C 7/01 -) vom 21. März 2002 nicht schlüssig dar.

    Diese allgemeine Regel des Sozialrechts zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse wird durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - BVerwG 5 C 4.01 - BverGE 116, 161 [163 f.] zu § 29 Abs. 3 WoGG 1993)".

    Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft geschlussfolgert, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (a. a. O.) auch auf die Fassung des § 29 WoGG ab 2.01.2001 beziehe (Pkt. 2a.) betrifft eine falsche Rechtsanwendung, zeigt aber keinen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kontradiktorischen, abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf.

    vorgebrachten Einwand, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 471/08

    Rückforderung von Wohngeld

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 und 5 C 7.01 - zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes entschieden habe, dass § 29 Abs. 3 WoGG bei einer rückwirkenden Einnahmeerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 29 Abs. 2 Satz 2 WoGG bezeichneten Zeitpunkt an zulasse, nicht aber eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift erlaube, und es überdies festgestellt habe, dass - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten - auch eine Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht möglich sei, habe der Gesetzgeber als Reaktion hierauf mit § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG in der Fassung 2004 eine Neuregelung mit echter Rückwirkung geschaffen.

    Unbeschadet der Frage, ob einem schlichten Rechenbeispiel zur Berechnung der Drei-Jahres-Frist nicht eine zu weitreichende Bedeutung beigemessen wird, wenn hieraus Schlussfolgerungen zum Rangverhältnis von Normen innerhalb des Wohngeldgesetzes und zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm gezogen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch eine aus der Gesetzesbegründung belegbare Vorstellung, mit der Neufassung eines Gesetzes weiterreichende als die ausdrücklich geregelten Änderungen herbeizuführen, im Gesetzestext selbst einen Anhalt finden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161).

    Dieser Vorbehalt des Gesetzes stellt an eine gesetzliche Eingriffsermächtigung - wie hier zur rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung oder zur Heranziehung zur Leistungserstattung - Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Vorhersehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betrifft (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.).

    Einen rückwirkenden Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume sieht § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 hingegen (auch) für den Fall höherer Einnahmen nicht vor (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4.01 - Rdn. 11 f. = BVerwGE 116, 161 [163] zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 1993, der mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 WoGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

    Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) auf § 31 SGB I gilt auch hier.

    Die §§ 29 und 30 WoGG 2001 enthalten insoweit abweichende Regelungen in diesem Sinne, und zwar für abgelaufene als auch für noch laufende Wohngeldbewilligungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 5 C 4.01 - Rdn. 11 = BVerwGE 116, 161).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) sich speziell mit dem Verhältnis der Regelungen der §§ 29, 30 WoGG zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X befasst, während sich die Frage der Anwendbarkeit der Regelung zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht stellte, zumal die in § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG 2001 normierte erweiterte Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers erst zum 01. Januar 2001 in Kraft getreten ist.

    Im Einzelnen wird im Urteil vom 21. März 2002 (a.a.O. Rdn. 11 ) hierzu ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O. Rdn. 15 ) hierzu - ohne zwischen Nr. 2 und Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu differenzieren - festgestellt:.

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14

    Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld

    Vielmehr handelt es sich bei § 27 WoGG um eine abschließende Sonderregelung, die den Rückgriff auf die allgemeine Aufhebungsvorschrift in § 48 SGB X ausschließt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.7.2012, 4 LA 316/10, juris Rn. 3; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, Stand: 3/2015, § 28 Rn. 79; grundlegend zu § 29 WoGG a.F.: BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, 5 C 4.01, BVerwGE 116, 161, juris Rn. 14 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand April 2008, § 11 WoGG a. F., Rn. 38 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116, 161, 163, juris.
  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 12 K 235/05

    Aufhebung von Wohngeldbescheiden; Rückforderung von überzahltem Wohngeld;

    Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Neuberechnung des Wohngeldes für einen bei Eintritt der Änderung bereits abgeschlossenen Bewilligungszeitraum fällt jedoch nicht unter die Bestimmung des § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2002, weil sie sich nicht auf einen laufenden Bewilligungszeitraum" bezieht; eine rückwirkende Änderung, wie § 29 Abs. 2 WoGG 2002 sie im Anschluss an § 29 Abs. 1 WoGG 2002 regelt, und einen Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume sieht § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2002 für den Fall höherer Einnahmen nicht vor, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, S. 38 ff., zu § 29 Abs. 3 WoGG in der gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, a.a.O.

  • VG Cottbus, 26.09.2008 - 5 K 1026/04

    Aufhebung einer Wohngeldbewilligung wegen Erhöhung des Einkommens

    § 29 Abs. 3 WoGG sieht in der hier maßgeblichen Fassung einen Eingriff in bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116, 161; Urt. der Kammer v. 29. September 2005 - 5 K 2300/00 -).

    Indes rechtfertigt die Einführung des § 29 Abs. 4 S. 3 WoGG allein es nicht, § 29 Abs. 3 WoGG in Fällen der vorliegenden Art entgegen der bis zu seiner Einführung geltenden Rechtslage abweichend auszulegen (diese Frage offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116, 161), denn die in § 29 Abs. 4 WoGG getroffene Regelung betrifft ihrem Wortlaut nach allein die einen Wohngeldempfänger treffenden Mitteilungspflichten, enthält jedoch ihrerseits keine Ermächtigung für die Aufhebung einer Wohngeldbewilligung.

    Die §§ 29 und 30 WoGG enthalten abweichende Regelungen in diesem Sinne, und zwar sowohl für abgelaufene als auch für noch laufende Wohngeldbewilligungszeiträume (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116, 161).

    Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 - (BVerwGE 116, 161) offen gelassen, ob mit diesen Änderungen über den Wortlaut des § 29 Abs. 3 WoGG hinaus eine Überprüfung und Neubescheidung auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume ermöglicht werden soll oder als bereits möglich vorausgesetzt wird und ob dies ausreicht, um unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 5 WoGG eine geänderte Gesetzesauslegung im Sinne einer rückwirkenden Neuberechnung und Neufestsetzung des Wohngeldes auf der Grundlage des § 48 SGB X zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 7.01

    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Ver-

    Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I) - wie BVerwG 5 C 4.01 -.
  • VG Ansbach, 20.01.2011 - AN 14 K 10.00686

    Wohngeldrecht ordnungsgemäße Klageerhebung nur gegen einen von zweien am selben

    Nach der alten - hier maßgeblichen - bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage gab es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für Eingriffe bzw. für eine Korrektur in abgelaufene Bewilligungszeiträume (BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 4/01 - BVerwGE 116, 161 ff.; sowie Parallelentscheidung BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 7/01 - WuM 2003, 156 ff.; VG Göttingen vom 23.2.2007 - 2 A 202/05 - Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: April 2008, RdNr. 34 zu § 29 WoGG a. F.).

    Nach der alten bis zum 31. Dezember 2003 geltenden - und hier maßgeblichen - Rechtslage gab es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für (nachträgliche) Eingriffe in bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume (BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 4/01 - BVerwGE 116, 161 ff.; sowie Parallelentscheidung BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 7/01 - WuM 2003, 156 ff.; VG Göttingen vom 23.2.2007 - 2 A 202/05 - Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: April 2008, RdNr. 34 zu § 29 WoGG a. F.).

    Nach der alten - hier maßgeblichen - bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage gab es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in abgelaufene Bewilligungszeiträume (BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 4/01 - BVerwGE 116, 161 ff.; sowie Parallelentscheidung BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 7/01 - WuM 2003, 156 ff.; VG Göttingen vom 23.2.2007 - 2 A 202/05 - Stadler/Gutekunst/Dietrich/Frö-ba, WoGG, Stand: April 2008, RdNr. 34 zu § 29 WoGG a. F.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 4640/06

    Möglichkeit einer rückwirkenden Neuberechnung von Wohngeld auf der Grundlage des

    Auch nach der Erweiterung der Mitteilungspflicht in § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2671) zum 1.1.2001 ist bei einer Einnahmeerhöhung eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngeldes auf der Grundlage des § 48 VwVfG nicht möglich (in Fortführung des Urteils des BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161).

    Das BVerwG, dem der Senat folgt, hat in seinem Urteil vom 21.3.2002 - 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161, entschieden, dass einer rückwirkenden Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der auch von dem Beklagten angeführten Grundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X der abschließende Charakter der wohngeldrechtlichen Regelungen hierzu in §§ 29, 30 WoGG entgegensteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 12 A 2494/11

    Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld; Anrechnung einer

    vgl. zu § 10 WoGG a. F.: Stadtler/Gute-kunst/Forster/Wolff/Rahm/Dietrich/Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 11 WoGG a. F., Rn. 38 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116.
  • VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07

    Wohngeldanspruch bei Verbrauch eigenen Vermögens

  • VG Freiburg, 30.10.2003 - 4 K 1333/01

    Wohngeldrecht und Zuflusstheorie

  • VG Ansbach, 18.04.2013 - AN 14 K 12.01412

    Eine Änderung der Einkommensverhältnisse tritt im Falle einer rückwirkenden

  • VG Köln, 28.07.2014 - 16 K 6226/13

    Korrektur eines Wohngeldbescheides wegen verschwiegener Einkünfte

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2012 - 4 LA 316/10

    Neufestsetzung des Wohngeldanspruchs bei Änderung der Einkommensverhältnisse

  • VG Braunschweig, 11.07.2006 - 3 A 102/06

    Bewilligungszeitraum; echte Rückwirkung; Einnahmeerhöhung; Rückforderung;

  • VG Köln, 13.12.2012 - 16 K 1665/12

    Regelung des § 27 Abs. 2 WoGG als wohngeldrechtliche Sonderregelung mit

  • OVG Sachsen, 05.11.2003 - 5 B 310/03

    Einwohnergleichwerte, Einwohnerzahl, mehrfaches Stimmrecht,

  • OVG Sachsen, 12.03.2019 - 4 A 584/17

    Änderung; Bewilligungszeitraum; Kindergeld

  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 504.20

    Berechnung von Wohngeld: Abzug eines Freibetrags für Schwerbehinderte bei

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 - L 4 P 4569/03

    Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26a Abs. 1 S. 2 SGB XI

  • VG Magdeburg, 08.06.2023 - 6 A 159/22

    Rückforderung von Wohngeld aufgrund erhöhter Einkünfte; nachträgliche

  • VG Berlin, 30.11.2021 - 21 K 1008.18

    Wohngeld: Neuberechnung bei Änderung der Verhältnisse vor Erlass des

  • VG Düsseldorf, 16.02.2007 - 21 K 2895/05

    Rückforderung von Wohngeld aufgrund erhöhter Einnahmen des Berechtigten

  • VG Göttingen, 22.02.2007 - 2 A 202/05

    Eingriff in abgelaufene Wohngeldbewilligungszeiträume während derer § 29 Abs. 3

  • VG Berlin, 02.05.2022 - 21 K 165.20

    Neuentscheidung über Wohngeld: Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse; Zuwendung

  • VG Oldenburg, 04.12.2006 - 13 A 831/06

    Rückwirkende Änderung der Vorschriften im Wohngeldrecht.

  • VG Münster, 16.05.2006 - 5 K 1831/04

    Aufhebung eines Wohngeldbescheides wegen Erzielung höherer Einnahmen;

  • VG Hannover, 11.06.2003 - 7 A 77/03

    Einkommensänderung; maßgeblicher Zeitpunkt; Wohngeld; Änderung der Verhältnisse

  • VG Dessau, 27.04.2004 - 4 A 55/04
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