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   BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01   

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https://dejure.org/2002,834
BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01 (https://dejure.org/2002,834)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2002 - 5 C 14.01 (https://dejure.org/2002,834)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 (https://dejure.org/2002,834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BSHG § 15
    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten.

  • Wolters Kluwer

    Bestattungskosten - Sozialhilfe - Kostenübernahme - Heimträger - Heimvertrag - Verpflichtete - Bestattung - Heim - Einrichtung

  • Judicialis

    BSHG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 15
    Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 287
  • NJW 2002, 78
  • NJW 2003, 78
  • NVwZ 2003, 997 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1623 (Ls.)
  • DVBl 2003, 147
  • DÖV 2003, 303
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 und BVerwGE 114, 57 ).

    Der "hierzu Verpflichtete" als Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach der Rechtsprechung des Senats derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ).

    Sie kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (Urteil vom 22. Februar 2001, a.a.O. S. 58 f.); letzteres findet seine Begründung darin, dass das Landesrecht dem in die Pflicht Genommenen mit der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht auch die damit verbundenen Kosten zuweist, ohne dass es auf eine Erbenstellung ankäme (a.a.O. S. 59).

    Da jedoch - wie die Vorinstanz festgestellt hat - das Niedersächsische Bestattungsrecht (Gesetz über das Leichenwesen vom 29. März 1963, Nds.GVBl S. 142; Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964, Nds.GVBl S. 183) im Gegensatz etwa zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, welches dem Urteil des Senats vom 22. Februar 2001 (a.a.O.) zugrundelag, keine Regelungen über die Bestattungspflicht trifft, besteht keine gesetzlich begründete Kostenverpflichtung des Klägers als Grundlage eines Kostenübernahmeanspruches gegen den zuständigen Sozialhilfeträger.

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 und BVerwGE 114, 57 ).

    Der "hierzu Verpflichtete" als Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach der Rechtsprechung des Senats derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ).

    Dies folgt daraus, dass § 15 BSHG, der schon dem Wortlaut nach einen "Verpflichteten" voraussetzt, im rechtlichen Ansatz eine sozialhilferechtliche Unterstützung nicht des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen beinhaltet(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O. S. 54); die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu beurteilen.

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Beklagte ist daher jetzt die Region H. Dieser gesetzliche Zuständigkeitswechsel bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung im Sinne der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 44, 148 = Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang: § 239 ZPO Nr. 1 S. 2).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01
    Die in diesem Urteil angeführte Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 54 unter Hinweis auf BTDrucks 3/1799, S. 40) benennt als zur Tragung der Bestattungskosten "in der Regel" Verpflichteten unter Hinweis auf § 1968 BGB den Erben und lässt damit erkennen, dass der Gesetzgeber, wie bereits der Wortlaut nahelegt, von einer vorgegebenen rechtlichen Kostenverpflichtung ausgeht.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Sie kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; vgl BVerwGE 116, 287, 289) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (BVerwGE 114, 57, 58 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann").
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, 287 = juris, Rn. 8.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).

    Vertragliche, gegenüber Ch. R. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Bestattungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen können (offengelassen auch in BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner BVerwGE 116, 287, 289).

    Die Last der Bestattungskosten traf den Kläger nach allem nicht "rechtlich notwendig" und damit nicht unausweichlich, wie es für § 74 SGB XII erforderlich ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; BVerwGE 120, 111, 113 f.).

  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff.; 120, 111, 113 f., ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/018 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    In der Bezeichnung der "Übernahme einer Verbindlichkeit" als "Besonderheit des hier gesetzlich anerkannten sozialhilferechtlichen Bedarfs" in dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2002 (BVerwGE 116, 287 ), auf das die Revision sich beruft, ist nicht zum Ausdruck gelangt, dass es sich hier um einen "sozialhilferechtlichen Bedarf" gleich demjenigen an notwendigem Lebensunterhalt handele (§ 74 SGB XII ordnet die Übernahme der Bestattungskosten übrigens der "Hilfe in anderen Lebenslagen" zu).

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (a.a.O.) den Kostenübernahmeanspruch eines Heimträgers nach § 15 BSHG nicht daran scheitern lassen, dass der Heimträger keine natürliche Person war.

    Die "Verpflichtung" bezieht sich zwar auf die Tragung der Bestattungskosten (vgl. Urteile des Senats vom 5. Juni 1997, a.a.O., S. 54, vom 22. Februar 2001 - BVerwGE 114, 57/58 -, und vom 30. Mai 2002, a.a.O., S. 288 f.), kann aber z.B. auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (s. Urteile des Senats vom 22. Februar 2001, a.a.O., S. 58 f., und vom 13. März 2003 - Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5 = NJW 2003, 3146 = FEVS 54, 490 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter -

    Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).

    Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5).

    Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289).

  • LSG Bayern, 17.03.2022 - L 8 SO 170/21

    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung

    Für eine Stellung als Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist aber ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich, der vom Totensorgerecht zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 - 5 C 14/01 - beide nach juris).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Wer die Durchführung der Bestattung aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht übernimmt, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG (im Anschluss an BVerwGE 116, 287).

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG derjenige ist, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - , vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ) und vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 14.01 - ).

    Sie kann, wie zuletzt in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 14.01 - (a.a.O. S. 289) festgestellt worden ist, insbesondere erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (vgl. dazu Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ).

  • SG Karlsruhe, 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - Vermögenseinsatz - Nachlass -

  • VG Karlsruhe, 16.01.2007 - 11 K 1326/06

    Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich

  • LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18

    Sozialhilfe - Auslegung von Verwaltungsakten - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verpflichteter - Anspruchsberechtigung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - L 23 SO 97/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 1679/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - erforderliche Kosten - Individualisierung der

  • SG Oldenburg, 02.12.2011 - S 21 SO 231/09

    Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten durch den Landkreis wegen des Todes

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 46/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Durchführung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 14 A 451/10

    Übernahme der Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger im Falle der Unzumutbarkeit

  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 1200/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08

    Bestimmung des Verpflichteten bzgl. der Kostentragung einer Beerdigung aufgrund

  • SG Karlsruhe, 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - nicht

  • LSG Hamburg, 20.11.2014 - L 4 SO 22/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Hamburg, 29.09.2006 - L 4 B 390/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2008 - 10 S 2702/06

    Anspruch auf Übermittlung von Umweltinformationen seitens der Landesanstalt für

  • VGH Hessen, 27.11.2002 - 1 UE 2830/00

    Kostenübernahme für durch Krankenhausträger veranlasste Bestattung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07
  • LSG Hamburg, 07.08.2006 - L 4 B 390/06
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.03.2006 - L 9 B 65/06

    Anspruch der Enkel auf Übernahme der Kosten für die Bestattung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 1 S 1633/10

    Zur Entschädigung für gewerbliche Betreiber von Funktürmen bei Duldungspflicht

  • OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16

    Berichtigung des Passivrubrums, prozessleitende Verfügung, Beschwerdefähigkeit,

  • SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10

    Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit

  • VG Aachen, 21.03.2006 - 2 K 1862/04

    Teurer Tod - Keine Erstattung der Kosten der Beerdigung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3140/14
  • VG Freiburg, 06.04.2004 - 4 K 519/04

    Sozialhilfe-Tragung der Bestattungskosten

  • VG Hannover, 24.11.2010 - 11 A 950/09

    Gülle; innergemeinschaftliches Verbringen; Mitgliedsstaat; NPK-Dünger

  • VG Münster, 10.01.2006 - 5 K 1004/04

    Übernahme von Kosten einer Bestattung aus Mitteln der Sozialhilfe;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 8 SO 18/12
  • VG Koblenz, 19.03.2008 - 5 L 114/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09
  • SG Osnabrück, 01.08.2006 - S 16 SO 221/05
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