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   BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01   

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BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01 (https://dejure.org/2002,949)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 (https://dejure.org/2002,949)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - 6 C 11.01 (https://dejure.org/2002,949)
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"Diplom-Jurist" - Altfälle

Keine bundesrechtliche Pflicht der Universitäten, nach Abschluß des Rechtsstudiums einen Titel zu verleihen

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HRG §§ 7 ff., § 18; Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl S. 982) § 75 Abs. 2
    Akademischer Titel; Altfall; Berufsbild; "Diplom-Jurist"; Hochschulstudium; Satzung; Schutzpflicht; Übergangsregelung.

  • Wolters Kluwer

    Akademischer Titel - Altfall - Berufsbild - Diplom-Jurist - Hochschulstudium - Satzung - Schutzpflicht - Übergangsregelung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hochschulgrad Diplom-Jurist - Anspruch auf Verleihung in Altfällen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; HRG § 7 ff.; ; HRG § 18; ; Universitätsgesetz - UG (Amtsbl S. 982) § 75 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Verpflichtung der Hochschulen, für Altfälle einen Diplomgrad für die erste juristische Staatsprüfung zu verleihen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verleihung eines Diplomgrades durch Hochschulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akademischer Titel; Altfall; Berufsbild; "Diplom-Jurist"; Hochschulstudium; Satzung; Schutzpflicht; Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 49
  • NJW 2002, 2120
  • NVwZ 2002, 1249 (Ls.)
  • DVBl 2002, 982
  • DÖV 2002, 704
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1994/99

    Anerkennung einer Zusatzbezeichnung "Handchirurgie"

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - 1 BvR 1538/98 - DVBl 2000, 1050, 1052 m.w.N.; ferner etwa VGH Mannheim, Urteil vom 28. März 2000 - 9 S 1994/99 - NJW 2000, 3081).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. etwa BVerfGE 97, 169, 175 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 03.12.1980 - 1 BvR 409/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verleihung von Hochschulgraden an

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Dabei kann unterstellt werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (ablehnend BVerwGE 48, 305, 309 f.; vgl. andererseits BVerfGE 55, 261, 269).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 3 C 16.84

    Jagdrecht - Aussetzung - Nichtjagdbare Tiere - Genehmigungsvorbehalt - Weitere

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    In einem derartigen Fall kann das Bundesverwaltungsgericht die Auslegung und Anwendung des Bundesrahmenrechts überprüfen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 70, 64, 65).
  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1538/98

    Zum Architektengesetz des Landes Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - 1 BvR 1538/98 - DVBl 2000, 1050, 1052 m.w.N.; ferner etwa VGH Mannheim, Urteil vom 28. März 2000 - 9 S 1994/99 - NJW 2000, 3081).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen (vgl. BVerfGE 97, 12, 25; 75, 284, 292 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 14.73

    Fachschulrecht in Hessen; Nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad)."

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Dabei kann unterstellt werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (ablehnend BVerwGE 48, 305, 309 f.; vgl. andererseits BVerfGE 55, 261, 269).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2002 - 6 C 11.01
    Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen (vgl. BVerfGE 97, 12, 25; 75, 284, 292 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 19.03.2004 - 3 N 6/03

    Diplomierung von Juristen; unterschiedliche Behandlung vergleichbarer

    In dem ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 - änderte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats ab, ließ die Grundfrage der Einführung einer Diplomordnung offen (S. 8 des amtl. Umdrucks) und schloss eine Nachdiplomierung für Altfälle jedenfalls für die Personengruppe aus (S. 10 des amtl. Umdrucks), die bereits vor längerer Zeit das Examen gemacht hatte und bei der Personalentscheidungen in erster Linie nach dem Alter, der Berufs- und Lebenserfahrung und dem Werdegang getroffen würden.

    Die Antragstellerin habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 - 6 C 11.01 - keinen Nachdiplomierungsanspruch, denn sie habe vor mehr als drei Jahren die Antragsgegnerin verlassen, sei bereits beruflich erfolgreich tätig und damit ein Altfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Zur Rechtslage für Altfälle hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 - zur Nachdiplomierung auf Seite 10 des amtlichen Umdrucks ausgeführt:.

    In seinem Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, Seite 9/10 des amtlichen Umdrucks, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:.

    Zu diesem Kriterium Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, Seite 10 des amtlichen Umdrucks.

    BVerwG, Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.

  • OVG Sachsen, 25.03.2014 - 2 A 520/12

    Nachträgliche Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Jurist" durch Ablegung

    Für diese habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 22. Februar 2002 - 6 C 11.01 -, juris) ausgeführt, dass es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen handele.

    26 aa) Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, ob die Beklagte aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Berufsbilds des Juristen den Studierenden gegenüber grundsätzlich zum Erlass einer Diplomierungsordnung verpflichtet ist (vgl. hierzu bejahend OVG Saarland, Urt. v. 29. Januar 2001 a. a. O., Rn. 243 ff , 352; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht a. a. O. Rn. 685; Wieland, JZ 2002, 891; offengelassen durch BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2002 - 6 C 11.01 -, juris; verneinend VGH BW, Urt. v. 6. August 2012 a. a. O. und dieses bestätigend BVerwG, Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 7 ff. HRG festgestellt, dass es sich hierbei typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen handele (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2002 a. a. O., Rn. 11).

    Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2002 a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 97, 169, 175 ff. m. w. N.).

    Dies sei jedenfalls im Hinblick auf sog. Altfälle, deren erste Staatsprüfung bereits mehrere Jahre zurückliege, nicht anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2002 a. a. O., Rn. 13, 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2012 - 9 S 1904/11

    Verleihung des Hochschulgrades "Diplomjurist" nach bestandener Erster

    Bei ihm handele es sich weder um einen sog. "Altfall" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2002 (6 C 11/01), noch könne, selbst bei Annahme eines "Altfalls", dies seine rechtliche Position mindern, da sich seit dieser Entscheidung das juristische Berufsbild entscheidend geändert habe und im Zuge des Rechtsdienstleistungsgesetzes zahlreiche neue, mit "Diplom"-Titeln versehene Berufe hinzugekommen seien.

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dieses Grundrecht berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52; BVerfG, Beschluss vom 03.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261, 269).

    Der bloße Wunsch nach einem "griffigeren Titel" als der Berufsbezeichnung "Jurist" oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52 f.).

    Ebenso kommt es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr darauf an, ob es sich beim Kläger um einen "Altfall" handelt, weil er einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung des Titels "Diplomjurist" gestellt und diesen Titel nicht bereits als Studierender angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 16.02.2011 - 7 K 1535/10

    Verleihung des Hochschulgrades "Diplom-Jurist"

    Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490).

    Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).

    Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).

    Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2014 - 3 L 79/13

    Weiterhin keine Nachdiplomierung von nach dem 31.12.1990 erworbenen

    Es kann zwar unterstellt werden, dass die Verleihung bzw. wie hier die Zuerkennung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, juris zur Nachdiplomierung von Juristen).

    Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002, a. a. O.).

  • VG München, 26.02.2015 - M 3 K 13.669

    Umwandlung eines Bachelorgrads in einen Diplomgrad

    Die Gesetzesbegründung, wonach der Landesgesetzgeber mit Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 7 BayHSchG den §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HRG entsprechende Regelungen schaffen wollte (LT-Drs. 15/4396, S. 64), bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine erweiternde Auslegung; nach § 19 Abs. 1 HRG wird vielmehr bei der Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen die Verknüpfung von Studiengang, Prüfung und Hochschulgraden besonders deutlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002 - 6 C 11/01 - juris Rn. 9).

    Studiengänge, Prüfungen und Hochschulgrade sind aufeinander bezogen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002 - 6 C 11/01 - juris Rn. 9).

    Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund von tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbilds, Veränderungen in der beruflichen Praxis oder ggf. geringerer Akzeptanz verliehener Grade den Studierenden gegenüber verpflichtet sein kann, unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Studierenden über eine Änderung oder Weiterentwicklung der Studiengänge auch bezüglich verliehener Grade zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002 - 6 C 11/01 - juris Rn. 8), kann vorliegend offenbleiben.

    Etwaige diesbezügliche Änderungen würden grundsätzlich ex nunc erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2002, a.a.O. Rn. 11 zu den entsprechenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2019 - 7 Sa 129/19

    Zulässigkeit der Antragsfrist zur Führung der Berufsbezeichnung

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2002 (Az. 6 C 11/01) folge, dass im vorliegenden Fall die Tarifvertragsparteien noch nicht einmal verpflichtet gewesen wären, eine Übergangsregelung für diejenigen zu treffen, die die zweite Angestelltenprüfung vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags vom 21. Oktober 1999 abgelegt hätten.

    Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen (BVerwG 22. Februar 2002 - 6 C 11/01 - unter 2.b.aa).

    Bei diese Personen betreffenden Personalentscheidungen wird in erster Linie auf ihre Berufs- und Lebenserfahrung und ihren Werdegang abgestellt werden (vgl. BVerwG 22. Februar 2002 - 6 C 11/01 unter 2.b.aa).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

    Im Bereich der berufsbezogenen Ausbildung dient das Grundrecht in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen bzw. sonstiger belastender Maßnahmen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 93, 97; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52).

    Schließlich begründet Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46; Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175 ff.; BVerwGE 116, 49, 52; Mann, a.a.O., Art. 12 Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 2 KN 906/06

    Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und

    Unabhängig von diesem Meinungsstreit ist indes anzuerkennen, dass das Recht, einen akademischen Grad führen zu dürfen, jedenfalls in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, BVerwGE 116, 49, 52 = juris Langtext Rdnr. 13; Urt. v. 16.3.1994 - BVerwG 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237, 242 = juris Langtext Rdnr. 25; Beschl. v. 25.8.1992 - BVerwG 6 B 31.91 -, NVwZ 1992, 1201 = juris Langtext Rdnr. 14; Beschl. v. 23.1.1984 - 7 B 43.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 191 = juris Langtext Rdnr. 7 ff.; Beschl. v. 8.10.1982 - BVerwG 7 B 226.81 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 95 = juris Langtext Rdnr. 5; Urt. v. 7.9.1973 - BVerwG VII C 2.70 -, BVerwGE 44, 70 = juris Langtext Rdnr. 8; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.2.1997 - 22 A 3309/93 -, KMK-HSchR/NF 21C.2 Nr. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 25.2.1993 - 6 UE 1211/91 -, ESVGH 43, 171 = juris Langtext Rdnr. 38).
  • VG Ansbach, 26.11.2002 - AN 2 K 02.01348
    In Stellungnahme zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2002 - Az. 6 C 11/01 - führte der Kläger noch aus: Dort bleibe unberücksichtigt, dass die Einführung des Diplomgrades für Altfälle verfassungsrechtlich, insbesondere aus Art. 3 GG , geboten sei.

    Jedoch vollzieht sich dies auf Grund des zugleich zu beachtenden Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung regelmäßig nicht in Form eines Verpflichtungsausspruchs durch das Gericht, sondern in Form einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtsverletzung durch den unterbliebenen Normerlass (vgl. zu alledem die bereits zitierte Entscheidung des OVG Saarlouis vom 29.01.2001 mit Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des BVerwG und insoweit bestätigt durch dessen Urteil vom 22.02.2002 NJW 2002, 2120 [BVerwG 22.02.2002 - 6 C 11/01] ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unlängst im Urteil vom 22. Februar 2002 (Az. 6 C 11.01 NJW 2002, 2120 = DVBl 2002, 982) mit dem Problemkreis des Nicht-Erlasses einer Diplomierungssatzung für Juristen befasst und in dieser Entscheidung für Altfälle eine Verpflichtung der beklagten Universität verneint, auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Berufsbilds des Juristen über die Einführung eines Diplomgrads unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Absolventen zu entscheiden.

  • BVerwG, 06.03.2013 - 6 B 47.12

    Studiengang Rechtswissenschaften; keine Pflicht zu Satzungserlass für

  • OVG Sachsen, 12.07.2012 - 2 A 666/10

    Zulassungsverfahren, Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Jurist"

  • BVerwG, 08.01.2015 - 6 B 44.14

    Verleihen eines Diplomgrades; Erste juristische Staatsprüfung

  • VG Hamburg, 09.07.2020 - 2 K 6046/18

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 B 09.1717

    Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Jurist Univ."

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 7 B 07.1499

    Zur nachträgliche Verleihung des akademischen Grads "Diplom-Jurist

  • VG München, 30.06.2008 - M 3 K 07.5381

    Diplomjurist

  • VG München, 07.07.2008 - M 3 K 07.5360

    Diplomjurist

  • VG München, 23.04.2012 - M 3 K 10.798

    Akademischer Grad "Diplom-Jurist"

  • VG Göttingen, 27.05.2004 - 4 A 4062/02

    Altfall; Diplom; Diplom-Jurist; Diplomgrad; Diplomierung; Diplomjurist;

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