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   BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02   

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BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02 (https://dejure.org/2002,226)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 (https://dejure.org/2002,226)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 (https://dejure.org/2002,226)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 6; EMRK Art. 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 1
    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung; Ausweisungsgrund; Abschiebungsandrohung; Abschiebung; Sperrwirkung der Abschiebung; maßgeblicher Zeitpunkt; besonders schwere Straftat; Minderjähriger; Minderjährigenschutz; besonderer ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6
    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Ermessensreduzierung auf Null; Familienschutz; Minderjährigenschutz; Minderjähriger; Sperrwirkung der Abschiebung; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; besonderer ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbeendigung - Ausweisungsgrund - Abschiebungsandrohung - Sperrwirkung der Abschiebung - Besonders schwere Straftat - Minderjährigenschutz - Besonderer Ausweisungsschutz - Familienschutz - Familiäre Lebensgemeinschaft - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 8 Abs. 2 S. 2; AuslG § 17 Abs. 1; AuslG § 17 Abs. 5; AuslG § 21 Abs. 1; AuslG § 48 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 8
    D (A), Türken, Minderjährige, Straftäter, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Versagung, Regelversagungsgründe, Besonderer Ausweisungsschutz, in Deutschland geborene Kinder, Eltern, Familiäre Lebensgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, Heimunterbringung, ...

  • Judicialis

    GG Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 17 Abs. 1; ; AuslG § 17 Abs. 5; ; AuslG § 21 Abs. 1; ; AuslG § 48 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung; Ausweisungsgrund; Abschiebungsandrohung; Abschiebung; Sperrwirkung der Abschiebung; maßgeblicher Zeitpunkt; besonders schwere Straftat; Minderjähriger; Minderjährigenschutz; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Mehmet" darf nach Deutschland zurückkehren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Mehmet" darf nach Deutschland zurückkehren

  • 123recht.net (Pressebericht)

    "Mehmet" darf wieder nach Deutschland // Aufenthaltsrecht Minderjähriger

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 378
  • NJW 2003, 1265 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 217
  • DVBl 2003, 76
  • DÖV 2003, 171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob dem Kläger nach nationalem Recht die Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt worden sei, denn er habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis jedenfalls nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -.

    Der Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei auch nicht durch die Abschiebung des Klägers in die Türkei im November 1998 und seinen dortigen Aufenthalt seit der Abschiebung entfallen.

    Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht könne nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ferner nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beschränkt werden.

    Auch wenn er noch weiterer therapeutischer Hilfe und pädagogischer Betreuung bedürfe, bestehe derzeit bei ihm keine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 genügende konkrete Wiederholungsgefahr.

    Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten und der beteiligten Landesanwaltschaft, die geltend machen, das Berufungsgericht habe Art. 7 Satz 1 und Art. 14 ARB 1/80 fehlerhaft ausgelegt und angewandt.

    Insbesondere hätte es die nur eingeschränkt günstige Sozialprognose des Sachverständigengutachtens, die sich lediglich auf einen kurzen Zeitraum bezogen und außerdem eine kostenintensive pädagogische Betreuung aus öffentlichen Mitteln nach der Rückkehr des Klägers unterstellt habe, nicht ausreichen lassen dürfen, um eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 14 ARB 1/80 zu verneinen.

    Ob dem Kläger, wie das Berufungsgericht meint, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - zusteht, weil er Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, braucht nicht entschieden zu werden.

    Es kann daher auch offen bleiben, ob der Fall des Klägers im Hinblick auf Art. 7 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 noch nicht geklärte gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfragen aufwirft, die gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Satz 3 EG zur Vorabentscheidung hätten vorgelegt werden müssen.

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Denn mit dem Ausweisungsschutz für Minderjährige in § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG hat der Bundesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie, insbesondere der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 6 GG, vgl. auch Art. 8 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -) konkretisiert (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321 S. 74).

    Dabei trägt § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch dem Gesichtspunkt Rechnung, dass jugendliche Straftäter in der Regel im besonderen Maße auf den Familienschutz angewiesen sind, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O. S. 45 f.).

    Zwar hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass die für eine bestimmte Problemlage in einem Abschnitt des Ausländergesetzes getroffenen Regelungen grundsätzlich nicht auf die Regelungen eines anderen Abschnitts übertragen werden können (so für die Heranziehung von Vorschriften über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Ausweisungsbestimmungen: Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.).

    Denn das Gewicht der Straftat ist nicht nach dem für jugendliche Straftäter ohnehin nicht maßgeblichen Strafrahmen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), sondern nach den konkreten Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 43).

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Er erfasst dagegen nicht den Fall, dass ein im Bundesgebiet geborenes Kind nach längerer Abwesenheit in die Bundesrepublik zurückkehren will (vgl. Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4).
  • BVerwG, 04.02.1998 - 1 B 9.98

    Ausländerrecht - Gerichtliche Prüfung der Aufenthaltsversagung nach erfolgter

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Der Senat kann dabei offen lassen, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG überhaupt Anwendung findet, wenn der Ausländer mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache die Erteilung derjenigen Aufenthaltsgenehmigung begehrt, deren Versagung die vollziehbare Ausreisepflicht begründet und zur Abschiebung geführt hat (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 1 B 9.98 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 15).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich, soweit es darum geht, ob die Aufenthaltsgenehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - NVwZ 2002, 867 = InfAuslR 2002, 281, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 9, 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Als minderjähriges, in Deutschland geborenes Kind (vgl. zum Erfordernis der Minderjährigkeit Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31, 47), dessen Mutter seit der Geburt eine Aufenthaltserlaubnis und seit 1990 eine Aufenthaltsberechtigung besaß, hatte er grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AuslG, sofern der Aufenthalt der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Mutter (und dem Vater) im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG diente.
  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich, soweit es darum geht, ob die Aufenthaltsgenehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - NVwZ 2002, 867 = InfAuslR 2002, 281, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 - BVerwGE 114, 9, 12, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.10.1998 - 10 ZS 98.2537

    Muhlis Ari

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Entgegen den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner den Kläger betreffenden Eilentscheidung vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 - (NVwZ 1998, Beilage Nr. 11, 121) ist es nicht systemwidrig, sondern vielmehr aus den dargelegten Gründen geboten, die vom Gesetzgeber für die Aufenthaltsbeendigung Minderjähriger durch Ausweisung getroffene Wertung auch in den Fällen zu beachten, in denen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Kindern, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten, (sog. faktische Inländer) zu befinden ist.
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Denn mit dem Ausweisungsschutz für Minderjährige in § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG hat der Bundesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie, insbesondere der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 6 GG, vgl. auch Art. 8 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -) konkretisiert (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321 S. 74).
  • BVerwG, 20.05.1985 - 1 B 46.85

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus Ermessenserwägungen

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02
    Hierzu gehört auch der Fall, dass ein an sich bestehendes Ermessen der Ausländerbehörde "auf Null" reduziert ist, so dass nur entweder die Erteilung oder die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig erscheint (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1985 - BVerwG 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Denn es fehlt jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 = Buchholz 402.240 § 21 AuslG Nr. 1 S. 6).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Es ist somit nicht erforderlich, dass der Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 5 Bs 158/11, AuAS 2012, 2, juris Rn. 18; Beschl. v. 21.7.2010, 3 Bs 58/10, AuAS 2010, 256, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 3.1.2007, 24 CS 06.2634, juris Rn. 13).
  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG - außer Kraft) BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = juris Rn. 18; und vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 = juris Rn. 13, und anderer Obergerichte, vgl. stellvertretend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 24; mit weiteren Nachweisen siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 11, kann eine Abschiebung, die - wie hier (s. o.) - Abschiebungshindernisse missachtet und daher rechtswidrig ist, bereits im Allgemeinen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Sperrwirkung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. E. entfalten.
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