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   BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01   

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BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01 (https://dejure.org/2002,1873)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2002 - 8 C 22.01 (https://dejure.org/2002,1873)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 2002 - 8 C 22.01 (https://dejure.org/2002,1873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 137 Abs. 1; GO S.-H. § 31 a Abs. 1 Nr. 1; GKWG S.-H. § 37 a Abs. 1 und 4, § 44
    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat; Gemeindevertretung; Teilzeitangestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes.

  • Wolters Kluwer

    Inkompatibilität - Ineligibilität - Mandat - Gemeindevertretung - Gemeinde - Angestellte des öffentlichen Dienstes - Unvereinbarkeit - Gemeinderat - Beurlaubung - Teilzeit

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 137 Abs. 1; ; GO S.-H. § 31 a Abs. 1 Nr. 1; ; GKWG S.-H. § 37 a Abs. 1; ; GKWG S.-H. § 37 a Abs. 4; ; GKWG S.-H. § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalwahlrecht - Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat; Gemeindevertretung; Teilzeitangestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 11
  • NJW 2003, 768 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 90
  • DVBl 2003, 273
  • DÖV 2003, 815
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Er führt ausdrücklich die "Angestellten des öffentlichen Dienstes" an und erfasst damit jedenfalls alle Angestellten, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (BVerfGE 58, 117 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    In einem derartigen Ausnahmefall ist auch der generelle faktische Ausschluss von der Wählbarkeit hinzunehmen (BVerfGE 48, 64 m.w.N.; Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 15).

    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Angestellte privatrechtlicher, von der Gemeinde beherrschter Unternehmen von der Inkompatibilitätsregelung auszunehmen, wenn sie keine Leitungsfunktion ausüben (BVerfGE 48, 64 ff.), folgt nichts zu Gunsten der von der Klägerin befürworteten Auslegung des Landesrechts.

    Dass der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber für die kommunale Ebene die Wahrnehmung eines Gemeinderatsmandates bei gleichzeitiger Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes als generellen Unvereinbarkeitstatbestand ausgestaltet hat, ist deshalb angesichts der dort sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht verstärkten Verflechtungen (vgl. hierzu Engelken, DÖV 1996, 853 ; Niebler, in: BVerfGE 48, 64, 94 ) mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 GG und die passive Wahlrechtsfreiheit nicht zu beanstanden.

    Mit diesem Einwand musste sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 4. April 1978 (BVerfGE 48, 64 ) beschäftigen; das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen.

    Zwar ist der Begriff des "Angestellten" nicht notwendigerweise in allen Rechtsbereichen gleich (BVerfGE 48, 64 ); eine am Zweck orientierte Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ermöglicht deshalb auch die Einbeziehung leitender Angestellter von durch die Gemeinde beherrschten Unternehmen (BVerfGE 48, 64 ).

    Die Einbeziehung von Arbeitern ist vom Verfassungsgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen worden, obwohl sich auch bei Arbeitern des öffentlichen Dienstes - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben können, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden (BVerfGE 48, 64 ).

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Sie verstoßen nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der (passiven) Gleichheit und Freiheit der Wahl, der auch für Gemeindevertretungen gilt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2; vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    a) Allerdings beschränken die angegriffenen Regelungen die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst der Gemeinde bzw. des die Gemeinde verwaltenden Amtes; sie sind deshalb nur zulässig, wenn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (BVerfGE 58, 177 ).

    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    aa) Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandates in einer amtsangehörigen Gemeinde und dem Dienst als Angestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich "kommunale Legislative" und Exekutive seitens des verwaltenden Amtes im vorliegenden Fall auf verschiedenen Ebenen gegenüber stünden (vgl. zum Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisangestellten: BVerfGE 58, 177 ; zu Bundestags- und Landtagsmandaten kommunaler Wahlbeamter: BVerfGE 18, 172 ).

    Bei einer - von der Klägerin befürworteten - Beschränkung auf einzelfallbezogene Ausschluss- oder Befangenheitsregelungen verblieben Zweifelsfälle - etwa bezüglich der Voraussetzungen der §§ 22 a Abs. 1, 24 a GO -, die den Gesetzgeber im Interesse einer möglichst effizienten Gewaltenteilung zu einer abstrakt-generellen Bestimmung befugten (BU S. 17; vgl. hierzu auch BVerfGE 58, 177 ).

    Denn die nach der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung vorgesehenen Berührungspunkte und Zusammenarbeitspflichten zwischen Amt und amtsangehöriger Gemeinde schließen die Möglichkeit wechselseitiger Einflussnahme ein (vgl. BVerfGE 58, 177 ) und lassen Raum für Interessengegensätze, die sich bei gleichzeitiger Wahrnehmung des Mandats in einer Gemeindevertretung und der Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken könnten (vgl. BVerfGE 58, 177 ).

    Die erheblichen Schwierigkeiten einer Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Beamten und/oder Angestellten - etwa nach Funktionen - gestattet es dem Gesetzgeber, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 58, 177 ; 40, 296 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat solche weniger einschneidenden Inkompatibilitätsregelungen etwa für die Wählbarkeit leitender Angestellten des Landkreises in den Rat einer kreisangehörenden Gemeinde gebilligt (BVerfGE 58, 177 ff.); für das Gemeindevertretungsmandat von Angestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes folgt angesichts der unterschiedlich intensiven Verflechtung daraus nicht ebenfalls eine Verpflichtung zur Beschränkung auf Leitungsfunktionen.

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    cc) Dem Gesetzgeber steht nämlich bei der Frage, ob die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- oder Entscheidungskonflikten besteht und deshalb eine Beschränkung der passiven Wahlrechtsfreiheit gerechtfertigt erscheint, ein Einschätzungsspielraum zu, den er durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen kann (BVerfGE 98, 145 ).

    - wie hier - nach Art. 137 Abs. 1 GG zulässig ist, verletzt sie auch nicht die Berufsfreiheit (BVerfGE 98, 145 ).

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    aa) Interessenkollisionen zwischen der Ausübung des Ratsmandates in einer amtsangehörigen Gemeinde und dem Dienst als Angestellte des die Gemeinde verwaltenden Amtes sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich "kommunale Legislative" und Exekutive seitens des verwaltenden Amtes im vorliegenden Fall auf verschiedenen Ebenen gegenüber stünden (vgl. zum Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisangestellten: BVerfGE 58, 177 ; zu Bundestags- und Landtagsmandaten kommunaler Wahlbeamter: BVerfGE 18, 172 ).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01
    Die erheblichen Schwierigkeiten einer Abgrenzung innerhalb der Gruppe der Beamten und/oder Angestellten - etwa nach Funktionen - gestattet es dem Gesetzgeber, in generalisierenden Tatbeständen die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG auszuschöpfen (BVerfGE 58, 177 ; 40, 296 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 51; Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).

    Dabei darf der Landesgesetzgeber generell an die Stellung als Angestellter in diesem Sinne anknüpfen, ohne auf die konkret ausgeübte Funktion Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2002, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 10 B 10653/14

    Grundschulbetreuerin einer Gemeinde kann nicht Ratsmitglied sein

    Vielmehr bedarf es sachlicher Gründe, die mit dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [89f], 58, 177 [193]; BVerwGE 117, 11 [14]).

    Denn bei Mitgliedern des Rates, die zugleich hauptamtlich im Dienste der entsprechenden kommunalen Körperschaft stehen, sind Interessengegensätze nicht ausgeschlossen, welche sich in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken können (vgl. BVerfGE 58, 177 [197f.]; BVerwGE 117, 11 [16]).

    Insbesondere darf er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch die Schaffung generalisierender Tatbestände Gebrauch machen und damit an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 [161 m.w.N.]; BVerwGE 117, 11 [17]).

    In Übereinstimmung mit der ermächtigenden Verfassungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG stellt die einfachrechtliche Regelung auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und nicht auf die konkrete Funktion des Beamten oder Beschäftigten ab (vgl. BVerfGE 57, 43 [58]; BVerwGE 117, 11 [13]).

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

    Differenzierungen und Einschränkungen sind dann statthaft, wenn die Landesverfassung im Einklang mit dem Grundgesetz oder das Grundgesetz selbst ausdrücklich dazu ermächtigen oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. grundlegend: BVerfG, B. v. 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ff. [191]; BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 - DVBl. 2003, 273 ff. = NVwZ 2003, 90 ff., m. w. N.).

    Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur - der sich der Senat anschließt - bedarf es einer darüberhinausgehenden ausdrücklichen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber nicht (st. Rspr. und h. M.; vgl. BVerfG, B. v. 27. Oktober 1964, - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 ff. [183]; B. v. 6. Oktober 1981 a. a. O., 177 ff.; B. v. 4. April 1978 a. a. O., 64 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/02 -, NVwZ 2003, 90 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 30. März 1982 - VGH 1/82 bis 4/82 - NVwZ 1983, 614 ff.; VerfGH des Landes Sachsen-Anhalt, U. v. 7. Juli 1998 - LVG 17/97 - NVwZ-RR 1999, 462 ff.; U. v. 27. Oktober 1994 - LVG 18/94 - NVwZ-RR 1995, 464 ff.; VerfGH des Landes Brandenburg, U. v. 17. September 1998 - 30/98 - DÖV 1998, 1055 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.06.2002 - 15 A 83/02 -, DÖV 2003, 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17. Februar 1981 - 7 A 85/80 -, DÖV 1982, 417; so auch Mangold/Klein/v. Kamphausen, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd. 14, Art. 137, RdNr. 13 ff. [14]; Magiera in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2002, Art. 137, RdNr. 19 ff.; Mauntz in: Mauntz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2002, Art. 137, RdNr. 9, 17; zur Verfassungsgemäßheit kommunalrechtlicher Inkompatibilitätsregelungen im Einzelnen: Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand: November 2001, Erläuterung Nr. 6 zu § 23 ThürKO; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Oktober 2002, Nr. 6.1 zu § 23 ThürKO; Rücker/Dieler/Schmidt, Gemeinde- und Landkreisordnung [Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -], Kommentar, Stand: April 2002, Nr. 13 zu § 23; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Januar 2002, Art. 31 RdNr. 12; Hölz/Hien, Gemeindeordnung mit Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2000, Art. 31 Nr. 8).

    Diese Gefahr etwaiger Interessenskonfliktsituationen ist auch nicht bloß rein theoretischer Natur (vgl. BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 -, a. a. O., S. 91, mit Ausführungen zu "bloß" rein abstrakt theoretischen Konfliktbereichen).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

    Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Die Ermächtigung in Art. 137 GG stellt auf das Dienstverhältnis und nicht auf die Funktion ab, soweit es um Beamte (vgl. BVerfGE 48, 64 ) und im engeren Sinne um Angestellte des öffentlichen Dienstes geht, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 , s. auch Urteil vom 29. Juli 2002 BVerwG 8 C 22.01 BVerwGE 117, 11 ).
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

    Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • VG Neustadt, 07.07.2014 - 3 L 580/14

    Betreuerin von Schulkindern im Dienste der Gemeinde kann kein Ratsmitglied sein

    Hier ist eine generalisierende Regelung auch im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit erlaubt und geboten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108777 -, BVerfGE 48, 64 [91]; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 -, BVerwGE 117, 11 [16]).
  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

    Differenzierungen und Einschränkungen sind jedoch dann statthaft, wenn die jeweilige Landesverfassung oder das Grundgesetz selbst ausdrücklich dazu ermächtigen oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 ; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22/01 - DVBl. 2003, 273 = NVwZ 2003, 90 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15

    Verbandsvorsteher; kommunaler Zweckverband; Mitgliedskörperschaft; Vertretung;

    Er verkennt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums in zulässiger Weise typisierend an die Möglichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten angeknüpft hat, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises einer tatsächlichen Gefahrenlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11, juris Rn. 31; VerfG Bbg, Beschluss vom 26. August 2011, a.a.O., Rn. 54, 57).
  • OVG Hamburg, 09.09.2004 - 3 Bf 175/03

    Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort

    Ein solcher Umstand wäre - trotz der Tatsache, dass er erst nach der Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts eingetreten wäre - nach dem bereits dargestellten Grundsatz, wonach es bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (ggf. noch durchzuführenden) letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ankommt, an sich auch im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung noch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31 = NVwZ 2003 S. 90; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.1998, NVwZ 1998 S. 863), was wiederum zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen könnte.
  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 494/03
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