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   BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01   

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https://dejure.org/2002,2583
BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01 (https://dejure.org/2002,2583)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2002 - 3 C 42.01 (https://dejure.org/2002,2583)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 3 C 42.01 (https://dejure.org/2002,2583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Einigungsvertrag (EV) Art. 26 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2
    Sondervermögen Deutsche Reichsbahn; Restitutionsanspruch des Alteigentümers; Widmung; Widmungsvermögen; Nutzung; Baumaßnahmen als Nutzung; Inbetriebnahme; Kontinuität der Aufgabenerfüllung.

  • Wolters Kluwer

    Grundstück als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn - Widmungsvermögen der Deutschen Reichsbahn aufgrund tatsächlicher Nutzung - Durchführung widmungskonformer Baumaßnahmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Bahnparzelle; Reichsbahnvermögen; Widmungsvermögen; Bahnnutzung

  • Judicialis

    Einigungsvertrag (EV) Art. 26 Abs. 1; ; Einigungsvertrag (EV) Art. 21 Abs. 3; ; Einigungsvertrag (EV) Art. 22 Abs. 1 Satz 7; ; VZOG § ... 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; VZOG § 18 Abs. 1 Satz 1; ; VZOG § 21 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widmungsvermögen der Deutschen Reichsbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 55 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 VZOG; EinigungsV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7, 26 Abs. 1
    Vermögenszuordnung - Sondervermögen Deutsche Reichsbahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 125
  • NJ 2003, 157
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Die dort geregelten Tatbestände begründen Ansprüche auf Vermögenszuweisung durch konstitutiv wirkenden Bescheid einer Zuordnungsstelle (Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62, 67 = Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6, S. 29).

    Von den in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV aufgeführten zwei Alternativen (zu denen die Zugehörigkeit zum DRB-Altvermögen als weiterer Zuordnungsgrund hinzutritt, vgl. Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62) kommt hier nur die zweite in Betracht (sog. Widmungsvermögen).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 3 B 56.01

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Erfordernis der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Angesichts dessen kommt es darauf an, ob der betreffende Vermögensgegenstand durch hoheitliche Entscheidung eine öffentliche Zweckbestimmung erfahren hat und damit einer besonderen, öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 3 B 56.01 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 8 S. 36 und vom 18. September 1998 - BVerwG 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29 S. 45; Papier, a.a.O. S. 39).

    Ein Zusammenhang zwischen Widmung und Nutzung besteht freilich insofern, als bei Fehlen eines eindeutigen Widmungsbeschlusses aus einer zulässigen tatsächlichen Nutzung u.U. auf eine diesbezügliche Widmung geschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1999 - 3 C 27.98

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; "Widmungsvermögen" (i.S.

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des Senats nur solche Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt des Beitritts in eindeutiger Weise ("offenkundig") als zum SV DRB gehörig erkennbar waren (vgl. Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128, 130).
  • BVerwG, 18.09.1998 - 3 B 25.98

    Offene Vermögensfragen - Zuordnung als Verwaltungsvermögen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Angesichts dessen kommt es darauf an, ob der betreffende Vermögensgegenstand durch hoheitliche Entscheidung eine öffentliche Zweckbestimmung erfahren hat und damit einer besonderen, öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 3 B 56.01 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 8 S. 36 und vom 18. September 1998 - BVerwG 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29 S. 45; Papier, a.a.O. S. 39).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Dass die Widmung zeitlich nicht zusammenfallen muss mit der faktischen Indienststellung bzw. Nutzung der Sache zu dem vorgesehenen Zweck, wird deutlich bei Widmungen, die im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erfolgen (vgl. hierzu Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111, 113 f. bzgl. bahngewidmeter Anlagen).
  • BVerwG, 11.11.1998 - 3 B 140.98

    Offene Vermögensfragen - Voraussetzungen des Restitutionsausschlußgrundes nach §

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf den Beschluss vom 11. November 1998 (BVerwG 3 B 140.98 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 21) bezogen.
  • BVerwG, 25.05.2001 - 3 B 30.01

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01
    Die als Widmungsakt in Betracht zu ziehende Maßnahme muss einem verfügungsbefugten Verwaltungsträger zuzurechnen sein und den Willen erkennen lassen, die Sache künftig in bestimmter Weise zu nutzen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 3 B 30.01 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 45, S. 30).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 43.03

    Buchgrundstück; Realteilung; Teilfläche; Mischnutzung; überwiegende Nutzung;

    Eine die Restitution ausschließende Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entfällt auch bei bebauten Grundstücken nicht dadurch, dass am Stichtag Aus- und Umbaumaßnahmen durchgeführt werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125).

    Baumaßnahmen, die am Stichtag noch nicht abgeschlossen waren oder jedenfalls noch nicht zur Realisierung des mit ihnen verfolgten Zwecks geführt haben, schließen - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ) bereits klargestellt hat, die Annahme einer Nutzung nicht generell aus.

    Der sich in der Bebauung dokumentierende Wille zur aufgabenkonformen Nutzung - im damals entschiedenen die Errichtung einer Bahnanlage auf einem bislang unbebauten Grundstück - nimmt die Nutzung gleichsam vorweg und bezieht die Errichtungsphase in die Nutzung mit ein (Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ).

    Die Kontinuität der Aufgabenerfüllung, der der Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG und die dadurch gewährte "Standortgarantie" dienen (Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ), wird ebenso wenig dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsträger nach dem Umbau andere als die bisherigen Aufgaben auf dem betreffenden Grundstück wahrnehmen will, jedenfalls solange es sich weiterhin um Aufgaben handelt, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ihm obliegen.

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06

    Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung;

    Richtig ist, dass Grundflächen, auf denen Gleisanlagen errichtet sind, nicht kraft Gesetzes ins Bahnvermögen des Bundes übergegangen sind, sondern dem Bund regelmäßig nur als Widmungsvermögen zugeordnet werden können (Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ).
  • BVerwG, 19.08.2003 - 3 C 30.02

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Bundeseisenbahnvermögen;

    Ein enger, keine Ausnahmen zulassender Maßstab entspricht überdies der vom erkennenden Senat entwickelten Abgrenzung zwischen Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EV, die maßgeblich auf der Erkenntnis beruht, dass die einem gesetzlichen Eigentumsübergang unterliegenden Vermögensgegenstände eindeutig und ohne weiteres zu identifizieren sein müssen (Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128, 130 und vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125, 128).
  • BVerwG, 12.06.2003 - 3 C 19.02

    Wohnungswirtschaft; Wohnungsversorgung; überwiegende Nutzung zu Wohnungszwecken;

    Er dient der Kontinuität der Aufgabenerfüllung, soll also die unterbrechungsfreie Fortführung der öffentlichen Aufgabe durch Belassung des beanspruchten Vermögensgegenstandes bei dem bisherigen Aufgabenträger ermöglichen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125; ZOV 2003, 116; VIZ 2003, 182).
  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 61.04

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Vorliegen einer

    Abgesehen davon, dass mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ) ohnehin eine Klarstellung hinsichtlich dieses Beschlusses erfolgt ist, lässt sich der vom Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellte Rechtssatz, der die Abweichung begründen soll, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
  • BVerwG, 07.09.2001 - 3 B 55.01

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 42.01 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
  • BVerwG, 24.11.2003 - 3 B 80.03

    Realteilung eines unterschiedlich genutzten Grundstücks; Nichtzulassung einer

    Damit weicht es von dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125) ab.
  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 71.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung der

    Abgesehen davon, dass mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ) ohnehin eine Klarstellung hinsichtlich dieses Beschlusses erfolgt ist, lässt sich der vom Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellte Rechtssatz, der die Abweichung begründen soll, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 70.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Aufgabe der militärischen Nutzung

    Abgesehen davon, dass mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ) ohnehin eine Klarstellung hinsichtlich dieses Beschlusses erfolgt ist, lässt sich der vom Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellte Rechtssatz, der die Abweichung begründen soll, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 69.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Aufgabe der militärischen Nutzung

    Abgesehen davon, dass mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 ) ohnehin eine Klarstellung hinsichtlich dieses Beschlusses erfolgt ist, lässt sich der vom Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellte Rechtssatz, der die Abweichung begründen soll, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 72.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für eine Zulassung

  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 65.04

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen

  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 66.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vorliegen der Voraussetzungen für

  • BVerwG, 02.12.2004 - 3 B 75.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung der Voraussetzungen der

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