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   BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02   

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https://dejure.org/2002,1754
BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02 (https://dejure.org/2002,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2002 - 2 AV 3.02 (https://dejure.org/2002,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 (https://dejure.org/2002,1754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 99 Abs. 2
    Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten; Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 99 Abs. 2
    Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde; Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten

  • Wolters Kluwer

    Aktenvorlage - In-camera-Verfahren - Beiladung - Oberste Aufsichtsbehörde - Behördenbeteiligung - Geheimhaltung

  • Judicialis

    VwGO § 99 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Zwischenverfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 2
    Verwaltungsprozessrecht - Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten; Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 42
  • NJW 2002, 455
  • NJW 2003, 455 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1504
  • DVBl 2002, 1559
  • DÖV 2003, 377
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02
    Für eine Beiladung aufgrund dieser Vorschrift ist kein Raum, weil eine beklagte Körperschaft grundsätzlich bereits mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. u.a. Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02
    Die ausschließlich für das selbständige Zwischenverfahren vorgesehene lediglich als "Beiladung" bezeichnete unmittelbare Beteiligung der obersten Aufsichtsbehörde trägt allein den Besonderheiten des aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 ) eingeführten "in camera"-Verfahrens Rechnung.
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Vielmehr ist die oberste Aufsichtsbehörde - ähnlich wie ein Zeuge im Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 387 ZPO) - zu beteiligen (vgl. BVerwGE 117, 42 ; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2003, § 99 Rn. 20; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 99 Rn. 24).
  • BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98

    Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

    Vielmehr ist die oberste Aufsichtsbehörde ? ähnlich wie ein Zeuge im Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 387 ZPO) ? zu beteiligen (vgl. BVerwGE 117, 42 ; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2003, § 99 Rn. 20; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 99 Rn. 24).
  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Wenn ein Verfahrensbeteiligter durch den Leiter der obersten Aufsichtsbehörde - wie im vorliegenden Fall der Beklagte durch den Chef der Staatskanzlei - vertreten wird, besteht kein Grund mehr für eine besondere Beteiligung der Aufsichtsbehörde selbst (vgl. andererseits: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - DVBl. 2002, 1559 = NVwZ 2002, 1504).

    Dem entspricht das grundsätzliche Erfordernis, die oberste Aufsichtsbehörde, der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Entscheidung über Abgabe einer Sperrerklärung obliegt, selbst dann zum Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO beizuladen und damit ihre unmittelbare Beteiligung an diesem Verfahren zu gewährleisten, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - DVBl. 2002, 1559 = NVwZ 2002, 1504).

  • OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01

    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht,

    Diese Form der Beiladung nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO trägt den Besonderheiten des Zwischenverfahrens Rechnung, das auch dann die Beiladung erfordert, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz organisatorisch - wie hier - in die oberste Dienstbehörde als obere Landesbehörde eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 -2AV3.02- NVwZ 2002, 1504 = DVBl. 2002, 1559).
  • BVerwG, 05.12.2011 - 20 F 23.10

    Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

    Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42).
  • BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Beiladung nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht um eine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO handelt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 20.12.2006 - 20 F 3.05

    Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 S.

    Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 BVerwG 2 AV 3.02 BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet.
  • BVerwG, 28.11.2022 - 20 F 2.22

    Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten; Feststellung der

    Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f.) nachzuholen.
  • BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22

    Erschweren der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden

    Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f.) nachzuholen.
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