Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchKG § 2 § 3 § 4 § 6 § 8 § 9
    Zum Anspruch der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf angemessene Förderung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Förderung von -; angemessene Förderung; Anspruch auf angemessene Förderung; erforderliche Beratungsstellen.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Länder müssen für Kosten der Schwangerschaftskonfliktberatung aufkommen

  • 123recht.net (Pressebericht, 3.7.2003)

    Schwangerschaftsberatungsstellen haben Anspruch auf hohe Zuschüsse // Förderung von "mindestens 80 Prozent"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Länder müssen für Kosten der Schwangerschaftskonfliktberatung aufkommen

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsrecht: Das Land berät bei Konflikten zu 80 Prozent mit

Sonstiges

  • wkdis.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    NRW-Landtag verabschiedet Gesetz zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 117, 289
  • BVerwGE 118, 289
  • BVerwGE 118, 89
  • NJW 2003, 3721
  • DVBl 2003, 1330
  • DÖV 2004, 124
  • NVwZ 2004, 357 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (18)  

  • OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09  

    Förderung einer Schwangeren- und anerkannten

    In seinem Antragsschreiben wies der Kläger darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten, und erläuterte im Weiteren die seiner Beratungsstelle zur Verfügung stehende personelle Ausstattung.

    Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klagen darauf berufen, dass ihm nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten für die vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch den Staat zustehe.

    Hinsichtlich des Umfangs einer angemessenen öffentlichen Förderung im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3.7.2003 (3 C 26.02) dargelegt, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten.

    dazu BVerwG, Urteile vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289, und vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, NJW 2004, 3727, sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, NJW 2009, 1016.

    Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, a.a.O., und vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, a.a.O.,.

    so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.

    Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.,.

  • VG Hannover, 14.01.2009 - 11 A 1261/08  

    Förderung einer Schwangerenberatungsstelle; Förderung; Gestaltungsspielraum;

    § 4 Abs. 2 SchKG vermittelt dem Träger einer Beratungsstelle unter den im Schwanger-schaftskonfliktgesetz festgelegten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Förderung (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289, 293 = NJW 2003, 3721, 3723).

    Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass dieser Sicherstellungsauftrag eine Auslegung des § 4 Abs. 2 SchKG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Förderung gebietet, ohne dass es auf den Erlass landesrechtlicher Ausführungsvorschriften nach § 4 Abs. 3 SchKG ankäme (BVerwGE 118, 289, 292).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 4 Abs. 2 SchKG dahingehend auszulegen, dass eine Förderung in Höhe von mindestens 80 % der durch die Beratung entstehenden Kosten angemessen ist (BVerwGE 118, 289, 295 f.; BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - BVerwG 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270, 281).

    Auf der anderen Seite soll ein spürbarer Eigenanteil von bis zu 20 % Missbrauch verhindern und das eigenständige Interesse des Trägers an der Schwangerschaftskonfliktberatung widerspiegeln (BVerwGE 118, 289, 295 f.).

    Der Förderanspruch bezieht sich auf die durch die Beratung entstehenden Kosten (BVerwGE 118, 289, 296).

    Dieser Maßstab wird, so das Bundesverwaltungsgericht, durch § 9 Nr. 1 SchKG konkretisiert (BVerwGE 118, 289, 296).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03  

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Diese Bestimmung gibt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 117, 289, 291) festgestellt hat, bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen strikten Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung.

    Im Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - a.a.O.) hat der Senat ausgesprochen, dass eine angemessene Förderung für anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle decken muss.

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02  
    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 - Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -.

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02  

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes

    Der Landesgesetzgeber ist nach § 4 Abs. 3 SchKG ("Näheres regelt das Landesrecht") verpflichtet und berechtigt, die Einzelausgestaltung für eine (angemessene) öffentliche Förderung durch Übernahme von mindestens 80 % der Personal- und Sachkosten der für ein ausreichendes Angebot an allgemeiner Beratung und Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlichen Beratungsstellen im Einzelnen vorzunehmen (BVerwG vom 3.7.2003 = BVerwGE 118, 289 LS).
  • BVerwG, 07.01.2009 - 3 B 88.08  

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Beratungsstellen; ausreichendes Angebot;

    Eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 C 26.02 - (BVerwGE 118, 289 = Buchholz 436.41 SchKG Nr. 1) ist nicht ersichtlich.

    Wie dargelegt, ist die erste vom Kläger insofern aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz einen unmittelbaren Förderanspruch gegenüber einer kommunalen Gebietskörperschaft begründet, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (a.a.O. S. 290 ff., 295 bzw. S. 2 ff., 5) bereits - im verneinenden Sinne - geklärt.

  • VG Saarlouis, 25.05.2008 - 1 K 25/06  

    Zum Anspruch auf Förderung einer Schwangerenberatungsstelle

    Gegen den am 02.02.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am 03.03.2006 Klage (1 K 25/06) mit dem Begehren einer weiteren Zuwendung in Höhe von 5.435,00 EUR (80 % aus 49.700,00 x 6/12, abzgl. der Leistung des Beklagten), da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 -3 C 26.02-, BVerwGE 118, 289, nach Bundesrecht ein Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten bestehe.

    Zu der Frage, welchen Umfang eine angemessene öffentliche Förderung im Sinne des § 4 Abs. 2 SchKG haben muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 03.07.2003 -3 C 26.02-, BVerwGE 118, 289, dargelegt, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat haben.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im angeführten Urteil vom 03.07.2003, a.a.O., S. 296, ausführt, liegt es auf der Hand, dass der Umfang des erforderlichen Personals durch den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit bestimmt wird.

  • OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03  

    Katholische Schwangerenberatungsstelle; ; Förderung; finanziell; Kirche;

    Diesen Satz hat er nach Erlass des dazu ergangenen (Revisions-)Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (3 C 26.02) auf 80 % erhöht.

    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 16 A 343/06  
    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289; zur grundsätzlich fehlenden Befugnis, kommunale Selbstverwaltungskörperschaften durch Bundesgesetz direkt in Anspruch zu nehmen, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20.3.2008 - 16 A 1847/04 -, Juris.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289 (294).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2010 - 8 LC 45/09  

    Förderung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus § 4 Abs. 2 SchKG ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung sowohl der zur Sicherung eines ausreichenden pluralen Angebotes wohnortnaher Beratung anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach §§ 5 ff. SchKG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289 ff.) als auch der Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und einen Beratungsschein auszustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270 ff.), ergibt.

    Angemessen ist die Förderung, wenn sie 80 v.H. der notwendigen tatsächlichen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle deckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, a.a.O., S. 281 f.; Urt. v. 3.7.2003, a.a.O., S. 295 f.).

  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769  

    Grundsatzurteile zur Schwangerschaftskonfliktberatung

  • BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10  

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer angemessenen Förderung für eine

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 12.04  

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04  

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 13.04  

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764  

    Kein Anspruch auf mehr und "bessere" Radiosendezeit für Bund für Geistesfreiheit

  • VGH Hessen, 06.11.2009 - 10 C 2691/08  

    Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

  • VG Frankfurt/Main, 14.07.2004 - 2 G 1113/04  

    Kein Anspruch auf Beratungsstellen durch die Einführung der Verbraucherinsolvenz

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