Rechtsprechung
   BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4923
BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 (https://dejure.org/2003,4923)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 2 WDB 2.03 (https://dejure.org/2003,4923)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 2 WDB 2.03 (https://dejure.org/2003,4923)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4923) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 1; SG §§ 6, 8, 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 126
    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen; NS-Propagandamaterial; freiheitliche demokratische Grundordnung; Informationsfreiheit; Verfassungstreue; NS-Regime.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots; Kernpflicht von Soldaten zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung; Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aufgrund eines Verbotes in Diensvorschriften

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 206
  • NVwZ-RR 2004, 760
  • DB 2, 03
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 25.01.2000 - 2 WD 43.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Verwendung von Kennzeichen

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Dementsprechend hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der in § 8 SG normierten Pflicht nicht nur dann vorliegt, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer verfassungswidrigen Organisation wie einer NSDAP Auslandsorganisation verbreitet (Urteil vom 1. Juni 1983 BVerwG 2 WD 48.82 ); vielmehr ist dies auch dann der Fall, wenn ein Soldat das "Horst-Wessel-Lied" singt (Urteil vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 ), wenn er NS Gesten und Äußerungen verwendet, in dem er z.B. "Sieg Heil" ruft (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 ) oder in der Öffentlichkeit den "Hitler Gruß" ausführt (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und Beschluss vom 29. August 2002 BVerwG 2 WDB 6, 02 ), wenn er die Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS Regimes ernsthaft in Zweifel zieht und den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen leugnet (Urteil vom 20. Oktober 1999 BVerwG 2 WD 9.99 ), im Dienst Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS Regime und zur Waffen SS schließen lassen (Urteil vom 21. November 2000 BVerwG 2 WD 27.00 ), wenn er die Erschießung und Vergasung von in Deutschland lebenden "Nichtariern" und damit Gewalttaten im Sinne der NS Ideologie propagiert (Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 2 WD 24.96 , ) oder wenn er einzelnen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen das Existenzrecht abspricht (Urteil vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 ).

    28 Da die in § 8 SG normierte Pflicht zu den elementarsten soldatischen Pflichten gehört, ist ihre Verletzung eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (Urteile vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 , vom 28. September 1990 BVerwG 2 WD 27.89 , vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und vom 7. November 2000 BVerwG 2 WD 18.00 ).

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. dazu: Urteile vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 , vom 24. Oktober 1996 BVerwG 2 WD 22.96 , vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und vom 7. November 2000 BVerwG 2 WD 18.00 ).

  • BVerwG, 04.09.1980 - 2 WD 74.79

    Verstoß gegen die Pflicht des Eintretens für die Erhaltung der freiheitlichen

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Dementsprechend hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der in § 8 SG normierten Pflicht nicht nur dann vorliegt, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer verfassungswidrigen Organisation wie einer NSDAP Auslandsorganisation verbreitet (Urteil vom 1. Juni 1983 BVerwG 2 WD 48.82 ); vielmehr ist dies auch dann der Fall, wenn ein Soldat das "Horst-Wessel-Lied" singt (Urteil vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 ), wenn er NS Gesten und Äußerungen verwendet, in dem er z.B. "Sieg Heil" ruft (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 ) oder in der Öffentlichkeit den "Hitler Gruß" ausführt (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und Beschluss vom 29. August 2002 BVerwG 2 WDB 6, 02 ), wenn er die Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS Regimes ernsthaft in Zweifel zieht und den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen leugnet (Urteil vom 20. Oktober 1999 BVerwG 2 WD 9.99 ), im Dienst Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS Regime und zur Waffen SS schließen lassen (Urteil vom 21. November 2000 BVerwG 2 WD 27.00 ), wenn er die Erschießung und Vergasung von in Deutschland lebenden "Nichtariern" und damit Gewalttaten im Sinne der NS Ideologie propagiert (Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 2 WD 24.96 , ) oder wenn er einzelnen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen das Existenzrecht abspricht (Urteil vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 ).

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. dazu: Urteile vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 , vom 24. Oktober 1996 BVerwG 2 WD 22.96 , vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und vom 7. November 2000 BVerwG 2 WD 18.00 ).

  • BVerwG, 24.01.1984 - 2 WD 40.83

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Sodaten wegen wiederholter Abgabe von

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Dementsprechend hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der in § 8 SG normierten Pflicht nicht nur dann vorliegt, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer verfassungswidrigen Organisation wie einer NSDAP Auslandsorganisation verbreitet (Urteil vom 1. Juni 1983 BVerwG 2 WD 48.82 ); vielmehr ist dies auch dann der Fall, wenn ein Soldat das "Horst-Wessel-Lied" singt (Urteil vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 ), wenn er NS Gesten und Äußerungen verwendet, in dem er z.B. "Sieg Heil" ruft (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 ) oder in der Öffentlichkeit den "Hitler Gruß" ausführt (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und Beschluss vom 29. August 2002 BVerwG 2 WDB 6, 02 ), wenn er die Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS Regimes ernsthaft in Zweifel zieht und den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen leugnet (Urteil vom 20. Oktober 1999 BVerwG 2 WD 9.99 ), im Dienst Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS Regime und zur Waffen SS schließen lassen (Urteil vom 21. November 2000 BVerwG 2 WD 27.00 ), wenn er die Erschießung und Vergasung von in Deutschland lebenden "Nichtariern" und damit Gewalttaten im Sinne der NS Ideologie propagiert (Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 2 WD 24.96 , ) oder wenn er einzelnen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen das Existenzrecht abspricht (Urteil vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 ).

    28 Da die in § 8 SG normierte Pflicht zu den elementarsten soldatischen Pflichten gehört, ist ihre Verletzung eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (Urteile vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 , vom 28. September 1990 BVerwG 2 WD 27.89 , vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und vom 7. November 2000 BVerwG 2 WD 18.00 ).

  • BVerwG, 07.11.2000 - 2 WD 18.00

    Disziplinarverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    28 Da die in § 8 SG normierte Pflicht zu den elementarsten soldatischen Pflichten gehört, ist ihre Verletzung eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (Urteile vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 , vom 28. September 1990 BVerwG 2 WD 27.89 , vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und vom 7. November 2000 BVerwG 2 WD 18.00 ).

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. dazu: Urteile vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 , vom 24. Oktober 1996 BVerwG 2 WD 22.96 , vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und vom 7. November 2000 BVerwG 2 WD 18.00 ).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 2 WD 24.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verbreitung ausländerfeindliche

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Dementsprechend hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der in § 8 SG normierten Pflicht nicht nur dann vorliegt, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer verfassungswidrigen Organisation wie einer NSDAP Auslandsorganisation verbreitet (Urteil vom 1. Juni 1983 BVerwG 2 WD 48.82 ); vielmehr ist dies auch dann der Fall, wenn ein Soldat das "Horst-Wessel-Lied" singt (Urteil vom 4. September 1980 BVerwG 2 WD 74.79 ), wenn er NS Gesten und Äußerungen verwendet, in dem er z.B. "Sieg Heil" ruft (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 ) oder in der Öffentlichkeit den "Hitler Gruß" ausführt (Urteil vom 25. Januar 2000 BVerwG 2 WD 43.99 und Beschluss vom 29. August 2002 BVerwG 2 WDB 6, 02 ), wenn er die Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS Regimes ernsthaft in Zweifel zieht und den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen leugnet (Urteil vom 20. Oktober 1999 BVerwG 2 WD 9.99 ), im Dienst Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS Regime und zur Waffen SS schließen lassen (Urteil vom 21. November 2000 BVerwG 2 WD 27.00 ), wenn er die Erschießung und Vergasung von in Deutschland lebenden "Nichtariern" und damit Gewalttaten im Sinne der NS Ideologie propagiert (Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 2 WD 24.96 , ) oder wenn er einzelnen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen das Existenzrecht abspricht (Urteil vom 24. Januar 1984 BVerwG 2 WD 40.83 ).

    Ruft ein Soldat durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten (z.B. durch die Verwendung menschenverachtender Formulierungen, vgl. Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 2 WD 24.96 ) eine Erinnerung an die Verbrechen und Ideologie des NS Regimes wach oder gerät er sonst in den Verdacht, dass er das NS-Regime und dessen verbrecherische Ideologie und Politik rechtfertigt oder als Vorbild hinstellt, und hält er dies für unbegründet, ist er gehalten, glaubhaft diesem Eindruck aktiv entgegenzuwirken und unzweideutig darzutun, dass dieser Verdacht ungerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66

    'Der Demokrat'

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Dies ist schon dann der Fall, wenn eine allgemein zugängliche Information der an ihr interessierten Person zwar nicht vorenthalten, jedoch der Zugang zeitlich verzögert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969 1 BvR 30/66 , ).

    Die Informationsfreiheit unterliegt im Übrigen ebenso wie die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsäußerungsfreiheit dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG, wonach diese Grundrechte ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969 1 BvR 30/66 ).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat ebenso wie das Uniformtrageverbot nach der gesetzlichen Regelung ersichtlich zum Ziel, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für die Disziplin und die Ordnung in den Streitkräften abzuwehren oder zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 2 BvR 80/77 , ; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 BVerwG 2 WDB 3, 91 ; Dau, WDO, 4. Aufl. 2003, § 126 RNr. 2).

    Es bedarf deshalb regelmäßig einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung des Dienstbetriebes und der nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 2 BvR 80/77 und BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 BVerwG 2 WDB 2, 92 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Denn er muss sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes angreifen, bekämpfen oder diffamieren (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 2 BvL 13/73 , ).
  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 BVerwG 2 WD 41.90 und vom 24. Juni 1992 BVerwG 2 WD 62.91 ).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
    Als solche Besonderheiten sind unter anderem ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 BVerwG 2 WD 11.86 und vom 23. Oktober 1990 BVerwG 2 WD 40.90 ).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 WD 22.96

    Recht der Soldaten - Disziplinsrmaßnahmen bei Verunglimpfung von

  • BVerwG, 20.10.1999 - 2 WD 9.99

    Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen Bestreitens der

  • BVerwG, 18.03.1999 - 2 WD 30.98

    Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von

  • BVerwG, 21.11.2000 - 2 WD 27.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufhängen eines Bildes eines

  • BVerwG, 26.03.1996 - 2 WD 36.95

    Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch unerlaubtes

  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

  • BVerwG, 24.06.1992 - 2 WD 62.91

    Wehrrecht - Dienstvergehen - Wahrheitswidrige Aussage

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86

    Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis -

  • BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65

    Verbreitung einer verfassungsfeindlichen Schallaufnahme - Gestaltung einer

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole;

  • OLG Oldenburg, 05.10.1987 - Ss 481/87

    Horst-Wessel-Lied; Singen der Melodie; Verfremdeter Text; Verzerrter Text;

  • BVerwG, 03.04.2003 - 2 WD 46.02

    Disziplinarrechtliche Einstufung; tatmildernde Umstände; Einstellung des

  • BayObLG, 19.07.1962 - RReg. 4 St 171/62

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • BVerfG, 05.06.2002 - 2 BvR 2257/96

    Zur Anwendung des § 77 BBG auf bei der Deutschen Telekom AG weiterbeschäftigte

  • BVerwG, 19.10.1992 - 2 WDB 10.92

    Vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten wegen des Verdachtes des fortgesetzten

  • VGH Bayern, 22.02.1990 - 4 B 88.3280
  • BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; vorläufige Einbehaltung der

    Bei der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen der Einleitungsbehörde erfüllt sind, muss auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 - Buchholz 235.01 § 126 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 79 m.w.N., vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 5 und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 WDB 6, 05 - NZWehrr 2006, 209).

    Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 a.a.O. und vom 18. November 2003 a.a.O.).

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn durch das in Rede stehende Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. und vom 19. Januar 2006 a.a.O.), oder wenn Sicherheitsinteressen der Bundeswehr zu schützen sind (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. April 1991 a.a.O. und vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 -).

    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt neben der (im Hinblick auf den rechtfertigenden Grund) notwendigen Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung insbesondere, dass die Einleitungsbehörde dem Betroffenen mit ihrer Ermessensentscheidung keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 a.a.O; BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. und vom 19. Januar 2006 a.a.O. m.w.N.).

    Ein im Rahmen des § 114 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO zu prüfender hinreichender Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens ergibt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O., vom 2. Juni 2004 - BVerwG 2 WDB 3, 04 - und vom 17. Mai 2005 - BVerwG 2 WDB 1, 05 - Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 216) regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), so weit dieser Verdacht nachfolgend nicht anderweitig erschüttert worden ist (vgl. dazu Beschluss vom 17. Mai 2005 a.a.O.).

    Aufgrund der dem Senat vorliegenden bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind (vgl. dazu Beschluss vom 18. November 2003 a.a.O.), erscheint der Soldat jedoch weiterhin hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten zur Duldung ärztlicher Maßnahmen zur Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit (§ 17 Abs. 4 Satz 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt zu haben.

  • VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 143.07

    Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene

    Die schwerwiegenden Straftaten des Klägers sind in ihrer Gesamtschau und vor allem unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung bei der Nötigung im Straßenverkehr in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung eines Polizeivollzugsbeamten erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigten (so ausdrücklich zu einem - wie hier vorliegenden - Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 -, BVerwGE 119, S. 206, zitiert nach juris dort Rn 15 m. w. N.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 -, DÖD 2003, S. 37, zitiert nach juris dort Rn 10).

    Schon der (isolierte) vorsätzliche Verstoß gegen das Waffengesetz durch einen Polizeibeamten ist von erheblichem Gewicht und nach der Rechtsprechung zumindest mit einer Gehaltskürzung zu ahnden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 2001 - 6d 2423/99.0 -, zitiert nach juris dort Rn 59, 62; VG Regensburg, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - RO 1 S 00.1658 -, zitiert nach juris dort Rn 29; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 -, BVerwGE 119, S. 206, zitiert nach juris dort Rn 28; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 1 D 41.95 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5, zitiert nach juris dort Rn 17; Niedersächs.

    Anhaltspunkte dafür, dass die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen "persönlich- keitsfremde Taten in einer psychischen Ausnahmesituation" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 -, BVerwGE 119, S. 206, zitiert nach juris dort Rn 32 m. w. N.) gewesen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

    Die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG festgelegte Verpflichtung stellt - ebenso wie § 8 SG - auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 1 WB 28.86 - NZWehrr 1989, 80) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich - mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln - des Verfassungsrechts - wie etwa durch die vom früheren Soldaten erstinstanzlich angesprochene Stärkung plebiszitärer Elemente - eintritt (BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 und vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - BVerwGE 173, 1 Rn. 23).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

    Der Senat hat - ebenso wie die Truppendienstkammer - nicht feststellen können, dass der Soldat mit seiner Äußerung ("Rassentrennung", "Rassenunterschied") nach ihrem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck gebracht hat, er wolle die von Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützten "Grundsätze der Artikel 1 und 20 GG" (vor allem Bindung aller staatlichen Gewalt an die im Grundgesetz konkretisierten Grund- und Menschenrechte, Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Chancengleichheit für alle Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, Gesetzmäßigkeit von Regierung und Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte; vgl. dazu u.a. Beschluss vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 5 m.w.N.) in verfassungswidriger Weise ändern oder bekämpfen.
  • BVerwG, 04.11.2021 - 2 WD 25.20

    Disziplinarmaßnahme bei Aufbewahren einer Hakenkreuz-Tasse in einer Kaserne

    (2) Bereits mit dem Einbringen und dem Aufbewahren der Hakenkreuz-Tasse hat er indes objektiv den Eindruck erweckt, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen und sich damit illoyal zu verhalten (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 ).
  • BVerwG, 15.10.2008 - 2 WD 16.07

    Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten; Durchsuchung der Unterkunftsstube und

    Antrag und Beschwerde des früheren Soldaten gegen die letztgenannten Maßnahmen blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg (vgl. Beschluss vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 ff.).
  • BVerwG, 15.11.2006 - 2 WDB 5.06

    Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung; Ermessensentscheidung der

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn durch das in Rede stehende Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. November 2003 BVerwG 2 WDB 2, 03 BVerwGE 119, 206 = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 5 = NVwZ-RR 2004, 760 und vom 19. Januar 2006 a.a.O.), oder wenn Sicherheitsinteressen der Bundeswehr zu schützen sind (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. April 1991 a.a.O. und vom 10. April 1992 BVerwG 2 WDB 2, 92 ).

    34 Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt neben der (im Hinblick auf den rechtfertigenden Grund) notwendigen Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung insbesondere, dass die Einleitungsbehörde dem Betroffenen mit ihrer Ermessensentscheidung keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 a.a.O; BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. und vom 19. Januar 2006 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 16b DC 12.2380

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Art und Weise der Durchsuchung;

    Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18. November 2003 (2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 - juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten und mit Urteil vom 6. September 2012 (2 WD 26/11, NVwZ-RR 2013, 971, juris Rn. 64) im Falle eines Soldaten, der herausgehobene Funktionen bei der NPD wahrgenommen hatte, die Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen gehalten.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 2 WD 17.04

    Disziplinarrechtliche Behandlung vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Mit der Erfüllung dieser Pflicht ist es nicht vereinbar, dass ein Soldat in dienstlichen Räumen eine strafbare Handlung begeht (vgl. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - ZBR 2004, 146 [LS] = NJW 2004, 2398 [LS] = DokBer 2004, 213>).
  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20

    Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen

  • BVerwG, 20.07.2005 - 1 WDS-VR 1.05
  • BVerwG, 19.01.2006 - 2 WDB 6.05

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Verdacht der Misshandlung

  • VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Einbringens rechtsextremistischer

  • BVerwG, 11.01.2005 - 2 WDB 1.05
  • BVerwG, 15.11.2005 - 2 WDB 5.05
  • VG München, 18.02.2015 - M 21 K 13.290

    Rechtmäßige Entlassung aus der Bundeswehr nach Dienstvergehen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht