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   BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02   

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BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02 (https://dejure.org/2003,1368)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2003 - 3 C 50.02 (https://dejure.org/2003,1368)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50.02 (https://dejure.org/2003,1368)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EV Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1; DDR-Landeskulturgesetz § 14
    Mauergrundstücke; Grenzgrundstücke; Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Finanzvermögen; Stichtage bei Art. 21 EV; Entwidmung; Entscheidung des verfügungsbefugten Verwaltungsträgers; Erklärung zum Naherholungsgebiet.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EV Art. 21 Abs. 1 und 2
    Entscheidung des verfügungsbefugten Verwaltungsträgers; Entwidmung; Erklärung zum Naherholungsgebiet; Finanzvermögen; Grenzgrundstücke; Mauergrundstücke; Stichtage bei Art 21 EV; Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen

  • Wolters Kluwer

    Kommunales Finanzvermögen; Rechtliche Zuordnung ehemaliger Grenzstücke und Mauergrundstücke der DDR ; Funktion der Grenzanlagen in Folge der deutschen Wiedervereinigung; Zuordnung von Verwaltungsvermögen der ehemaligen DDR

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 46 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 21, 22 EinigungsV; § 14 LandeskulturG/DDR
    DDR-Grenzgrundstücke als Verwaltungsvermögen des Bundes (RD Udo Michael Schmidt; Neue Justiz 6/2004, S. 278-279)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 349
  • NJ 2004, 278
  • DVBl 2004, 581
  • DÖV 2004, 389
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Demgegenüber gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f.; vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 99).

    Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 242 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00

    Finanzvermögen; kommunales Finanzvermögen; Kleingartenwesen; Vereinshaus;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Demgegenüber gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f.; vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 99).

    Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 242 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101).

  • BVerwG, 04.06.2002 - 7 B 58.02

    Vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück auf Grund

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Auf das weite Verständnis dieses Begriffes in der DDR abstellend wird davon ausgegangen, dass die Mauergrundstücke zu Verteidigungszwecken in Anspruch genommen worden sind (Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 7 B 58.02 -).
  • BVerwG, 21.11.1994 - 7 B 91.94

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - Enteignung von

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Demzufolge wird bei der Enteignung von Mauergrundstücken auf der Grundlage von § 10 des DDR-Verteidigungsgesetzes für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "im Interesse der Verteidigung der Republik" die seinerzeit in der DDR herrschende Rechtsauffassung zugrunde gelegt (Beschluss vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33).
  • BVerwG, 25.05.2001 - 3 B 30.01

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Abgesehen davon kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Vermögensgegenstand seine Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen nur dann verlieren, wenn der insoweit verfügungsbefugte Verwaltungsträger eine hierauf gerichtete definitive Entscheidung getroffen hat (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 3 B 30.01 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 45).
  • BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92

    Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    b) Ist danach wegen der fehlenden Entwidmung durch den verfügungsbefugten Verwaltungsträger und der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke für Verwaltungszwecke des Bundes am 3. Oktober 1990 von Verwaltungsvermögen des Bundes auszugehen, steht schon dieser Umstand einem Rückgriff auf den die Zuordnung von Finanzvermögen regelnden Art. 22 EV entgegen, der im Verhältnis zu Art. 21 EV als Auffangtatbestand anzusehen ist (Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 58.94

    Kommunalvermögen - Anspruch auf Kapitalbeteiligungen - Regionale

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Demgegenüber gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f.; vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274 und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 99).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94

    Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Für die Zuordnung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Oktober 1989 maßgeblich (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283, 285; Beschluss vom 28. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 149.96 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 17).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es etwa bei der Auslegung der Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes maßgeblich auf die Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR an (Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19).
  • BVerwG, 18.09.1998 - 3 B 25.98

    Offene Vermögensfragen - Zuordnung als Verwaltungsvermögen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02
    Das Verwaltungsgericht kann sich für seine Auffassung auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 18. September 1998 (BVerwG 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29) stützen, da sich die von ihm zitierte Aussage auf das allgemeine, nicht aber das im Streitfall allein relevante kommunale Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV bezieht.
  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 62.93

    Zuführung von Stasi-Vermögen

  • BVerwG, 28.10.1996 - 3 B 149.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung von Verwaltungsvermögen

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Eine Entwidmung hätte eine hierauf gerichtete definitive Entscheidung des zuständigen Verwaltungsträgers der DDR erfordert (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 ).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06

    Grundbuchberichtigung: Eigentum der Bundesrepublik an von der DDR für die

    Auch sei das MauerG aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003, Az. 3 C 50/02 (BVerwGE 119, 349 ff.; VIZ 2004, 221 ff.), nicht verfassungswidrig.

    Bei den Mauergrundstücken handelte es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV, dessen Verwendungszweck nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der beklagten Bundesrepublik fällt (vgl. dazu ausführlich BVerwG VIZ 2004, 221, 222f.; Senat OLG-NL 2005, 252, 255).

    Auch wenn die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum MauerG "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren (vgl. BT-Drs. 13/120 S. 5) führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sich die mit diesen Grenzanlagen verbundene Tätigkeit der staatlichen Organe der DDR als grundgesetzwidrig von vornherein einer Einordnung in die im Grundgesetz geregelte Verteilung der Verwaltungskompetenzen entziehen würde (vgl. im Einzelnen BVerwG VIZ 2004, 221, 222).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (VIZ 2004, 221, 222) ist unerheblich, ob sich zwischen dem für die Zuordnung maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 1989 und dem 3. Oktober 1990 die Verwaltungszwecke geändert haben, für die Grundstücke verwendet wurden, solange die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen erhalten geblieben ist.

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 2.06

    Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; öffentliche

    Auch vor dem Beitritt setzte die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen eine hierauf gerichtete definitive Entscheidung voraus (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2003 BVerwG 3 C 50.02 BVerwGE 119, 349 = Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 50 S. 44).

    Das Verwaltungsgericht beruft sich hierfür auf das Diktum des Senats, dass sich das kommunale Finanzvermögen vom Verwaltungsvermögen dadurch unterscheide, dass seine Zweckbestimmung nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei (Urteile vom 13. September 2001 a.a.O. S. 101 bzw. S. 12 und vom 16. Dezember 2003 a.a.O. S. 350 bzw. S. 40 f.).

    Das gilt auch für die Zeit vor dem Beitritt, auch wenn das Institut der Widmung dem Verwaltungsrecht der DDR unbekannt war; erforderlich ist eine definitive Entscheidung des zuständigen Rechtsträgers, dass der Vermögensgegenstand für die fragliche Verwaltungsaufgabe bestimmt werde (Urteil vom 16. Dezember 2003 a.a.O. S. 354 f. bzw. S. 44).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Übertragung im Uferbereich des Griebnitzsees gelegener Grundstücke in Kommunaleigentum blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 - BVerwGE 119, 349).

    Von einer Freigabe des Weges für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen ist nicht auszugehen, weil es der Antragsgegnerin jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 an der Verfügungsbefugnis über die hier streitigen Flächen gefehlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 -, BVerwGE 119, 349).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Die Annahme der Revision, das Mauergrundstücksgesetz sei verfassungswidrig, trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerwGE 119, 349, 352 f).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 19.12

    Vermögenszuordnung; öffentliche Wege und Gräben; kommunales Finanzvermögen;

    Dann könnte auch offenbleiben, ob sie als kommunales Verwaltungsvermögen (was eine entsprechende öffentlich-rechtliche Sicherung voraussetzen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 m.w.N.) oder als kommunales Finanzvermögen einzuordnen wären, weil der Zuordnungsanspruch sich im zweiten Fall aus Art. 22 Abs. 1 EV ergäbe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Übertragung im Uferbereich des Griebnitzsees gelegener Grundstücke in Kommunaleigentum blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 - BVerwGE 119, 349).

    Von einer Freigabe des Weges für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen ist nicht auszugehen, weil es der Antragsgegnerin jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 an der Verfügungsbefugnis über die hier streitigen Flächen gefehlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 -, BVerwGE 119, 349).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Übertragung im Uferbereich des Griebnitzsees gelegener Grundstücke in Kommunaleigentum blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 - BVerwGE 119, 349).

    Von einer Freigabe des Weges für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen ist nicht auszugehen, weil es der Antragsgegnerin jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 an der Verfügungsbefugnis über die hier streitigen Flächen gefehlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 -, BVerwGE 119, 349).

  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06

    Klagebefugnis; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; Mauergrundstück;

    Diese Annahme ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV jedenfalls für Mauer- und Grenzgrundstücke begründet, die am 1. Oktober 1989 für Zwecke von Sperranlagen an der ehemaligen innerdeutschen Grenze dienten und auch am 3. Oktober 1990 noch für diese Zwecke genutzt wurden und daher nach diesen Regelungen als Verwaltungsvermögen des Bundes anzusehen sind (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 = Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 50).
  • VG Cottbus, 14.08.2012 - 1 K 1080/08

    Vermögenszuordnungsrecht

    Der in Art. 21 Abs. 1 EinigVtr genannte Stichtag bestimmt den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen, der in Abs. 2 genannten Stichtag ist für die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen maßgebend (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - juris Rn. 8; Urt. v. 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - juris Rn. 17).

    Als kommunales Finanzvermögen kommen jedoch ebenfalls nur Vermögensgegenstände in Betracht, die am 03. Oktober 1990 unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt wurden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von der Gemeinde oder von Gemeindeverbänden wahrzunehmen sind; von dem kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur insoweit, als es bei Letzterem an der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zweckbestimmung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - UA S. 10 ff.; Urt. v. 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - juris Rn. 15; Urt. v. 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - juris Rn. 16; Beschl. v. 03. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - BA S. 3).

  • OLG Brandenburg, 25.08.2005 - 5 U 78/03

    Sittenwidrigkeit des Ankaufs eines Mauer- und Grenzgrundstücks in der ehemaligen

  • VG Lüneburg, 14.09.2004 - 3 A 211/03

    Umwandlung des Verwaltungsvermögens der DDR in Bundesvermögen; Rückübertragung

  • BVerwG, 13.09.2007 - 3 B 46.07

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum kommunalen Verwaltungsvermögen; Tatsächliche

  • BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 93.02

    Einordnung von Grundstücken einer Stadt zum kommunalen Finanzvermögen wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05

    Veraenderungssperren fuer den Uferbereich des Griebnitzsees rechtmaessig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05

    Veränderungssperre für den Uferbereich des Griebnitzsees

  • BVerwG, 03.04.2006 - 3 B 14.06

    Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung -

  • VG Potsdam, 17.02.2005 - 10 K 3018/01

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Umzäunung eines

  • VG Magdeburg, 25.01.2018 - 8 A 681/16

    Zuordnung von Vermögenswerten nach dem VZOG, insbesondere Zuordnung eines

  • VG Lüneburg, 14.09.2004 - 3 A 209/03

    Feststellung einer Eigentumsposition; Eigentumsrechtliche Postion des Landes und

  • VG Frankfurt/Oder, 12.10.2007 - 6 K 472/03

    Voraussetzungen für die Annahme der Zuordnung einer Liegenschaft zum kommunalen

  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2008 - 6 K 933/05

    Zuordnung von Verwaltungsvermögen

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