Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3457
BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02 (https://dejure.org/2003,3457)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 8 C 27.02 (https://dejure.org/2003,3457)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 (https://dejure.org/2003,3457)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3457) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 8 a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 a, § 2 Abs. 1
    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot; Bodenreform; Unternehmensrückgabe; Berechtigtenstellung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 8 a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 a, § 2 Abs. 1
    Anmeldeerklärung; Auslegung; Berechtigtenstellung; Berechtigtenstellung; Bodenreform; Bodenreform; Enteignung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Enteignungsverbot; Konkretisierung; Missbilligung; Restitutionsausschluss; Rittergut; Sowjetmacht; ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbots der sowjetischen Besatzungsmacht bei Verhalten in einer ausdrücklich eine Enteignungsmaßnahme missbilligenden und korrigierenden Weise durch diese - Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zur Gesamtverantwortung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 49 (Kurzinformation)

    §§ 1, 2, 4, 6 VermG
    Konkretes Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht im Zuge der Bodenreform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 82
  • NJ 2004, 137
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    27 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst werden, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 BVerwG 7 C 58.93 BVerwGE 96, 183 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Ein solches galt etwa für die Enteignung ausländischer Vermögenswerte und bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform, wenn demzufolge die Bodenreformverordnung aus der Sicht der sie erlassenden deutschen Stellen auch die Enteignung ausländischer Vermögenswerte zum Gegenstand hatte (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Diese Formel hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit seinen Darlegungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass ein konkretes oder generelles Enteignungsverbot von der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 3.96 BVerwGE 101, 282 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist damit ein "actus contrarius" notwendig, da die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmten, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig faktisch aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 BVerwG 7 C 9.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 5.94 BVerwGE 98, 137 ).

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.97 BVerwGE 104, 84 ).

    34 ordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen i.S. eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Dieser besteht darin, dass Akte der Besatzungsmacht in der fraglichen Zeit nicht durch deutsche Behörden auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, da der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist" (BVerwGE 96, 253 ).

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 ; Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 69.94 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58).

    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

  • BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00

    Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, - durch Miterben, Anmeldefrist,

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 BVerwG 8 B 206.00 Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig.
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 64.96

    Unternehmensrückgabe - Ausschlußfrist - Quorum als Anmeldevoraussetzung -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Sollte die 1932 von der Mutter Martha T. und ihren beiden Söhnen gegründete GmbH als Unternehmensträger noch zum Zeitpunkt der Schädigung existiert haben, so bestünde sie nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nur dann unter ihrer früheren Firma als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen das notwendige Quorum von mehr als 50 v.H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sein würden und einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet hätten (vgl. hierzu Urteil vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 64.96 Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig faktisch aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 BVerwG 7 C 9.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 5.94 BVerwGE 98, 137 ).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 ; Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 69.94 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58).
  • VG Magdeburg, 08.02.2000 - A 5 K 69/99
    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    VG A 5 K 69/99.
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 3.96 BVerwGE 101, 282 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam; lediglich das In-Kraft-Treten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus, weil deren Vorschriften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bedurften, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 33; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10).

    Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).

    Auch in diesem Zusammenhang konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der Sowjetischen Besatzungszone stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfalten, vielmehr muss im Einzelfall die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht festgestellt werden, was die Verbindlichkeit der Willensäußerung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 08. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - UA S. 8/9; Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30); erforderlich ist daher ein entsprechender Befehl der Besatzungsmacht, der in der Rechtswirklichkeit zumindest dadurch erkennbar geworden sein muss, dass er - im Unterschied zu einem bloßen Entwurf - den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - BA S. 4; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - juris Rn. 22 - jeweils zu einer Enteignung nach einem Verbot der Besatzungsmacht).

    Entsprechend lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG 8 B 93.08 - juris) und den Urteilen vom 24. September 2003 (BVerwG 8 C 27.02 - juris) und vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris) keine Rechtssatzwidersprüche ableiten.

  • BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für den Wegfall des

    Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Senats vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 , dessen Kläger Dr. ... S., der Beigeladene zu 1 dieses Verfahrens, und dessen Beigeladene die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben waren, eine Bindungswirkung im Sinne eines Enteignungsverbotes für das frühere Rittergut R. ergäbe; es handele sich um eine logische Voraussetzung für die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren BVerwG 8 C 27.02 vertretene Anwendung des Vermögensgesetzes.

    An der fehlenden Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO ändert es deshalb auch nichts, dass der Kläger des Verfahrens BVerwG 8 C 27.02 Beigeladener des vorliegenden Verfahrens ist.

    9 Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger in der Sache BVerwG 8 C 27.02 und die Kläger in dieser Sache Miterben derselben ungeteilten Erbengemeinschaft sind.

    Bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25): " ... misst man an diesen Grundsätzen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, dass aus dem amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 10. Februar 1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbotes einer ?hohen sowjetischen Stelle' hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist", handelt es sich um keinen Rechtssatz, sondern um eine Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall.

    Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles voraus (Urteil vom 24. September 2003 a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 31.08.2010 - 7 A 393/09
    i A. Unterschrift" (BVerwG, Urteil vom 24. September 2003, 8 C 27.02, Seite 4 des Abdrucks).

    In dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren ("R... R...") wurde das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08. Februar 2000 (A 5 K 69/99) aufgehoben und die Sache, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen (Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003, Az: 8 C 27.02).

    Dies vorausgeschickt ist die erkennende Kammer an die der Aufhebung des Urteils der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 (A 5 K 69/99) zugrundeliegende rechtliche Beurteilung des Falles durch den 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. September 2003, 8 C 27.02) gebunden, wonach es dem Kläger erlaubt ist, den am 5. April 1992 gestellten Antrag auf Rückübertragung der seinen Rechtsvorgängern gehörenden Anteile an dem landwirtschaftlichen Unternehmen "R... R..." auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2010 dahingehend zu konkretisieren, dass er nunmehr die Feststellung der Berechtigung der Erbengemeinschaft nach M... T... in Ansehung des vorstehend bezeichneten Unternehmens begehrt.

    Ferner ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Falles durch den 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. September 2003, 8 C 27.02) gebunden, dass das landwirtschaftliche Unternehmen "R... R..." einem ausdrücklichen sowjetischen Enteignungsverbot zuwider entschädigungslos enteignet wurde, sodass das Vermögensgesetz, insbesondere die Regeln über die Unternehmensrestitution zur Anwendung kommen.

  • BVerwG, 02.11.2016 - 8 B 15.15

    Vermögensrechtliche Berechtigung einer Erbengemeinschaft; bewirtschaftete Flächen

    Der Kläger habe aber seine Erbenstellung nach C. T. nicht nachweisen können (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10. Juni 1998 - A 9 K 47.97 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26; VG Magdeburg, Urteil vom 8. Februar 2000 - A 5 K 69.99 - juris; BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25; VG Magdeburg, Urteil vom 31. August 2010 - 7 A 393.09 MD - juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris).

    Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot unterbrach den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang, wenn es ausgesprochen wurde, bevor der Eigentümer in der Rechtswirklichkeit vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 91).

    Diese Rechtsansicht wird auch deutlich durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 - A 5 K 69.99 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 -, die dieselbe schädigende Maßnahme zum Gegenstand hatten und die von einer Enteignung nach Ausspruch des Enteignungsverbots und vor dem 7. Oktober 1949 ausgegangen sind (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 8. Februar 2000 - A 5 K 69.99 - juris Rn. 39, BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 91).

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Zum konkreten Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht im Zuge der Bodenreform (wie Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -).
  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 28.05

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Befehle;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG werden die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet und sind damit von dieser Norm nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 , vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 , vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 und vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 ).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 18.06

    Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Später hat jedoch der 8. Senat die Enteignung eines Gutes von über 300 ha im Rahmen der Bodenreform trotz eines sowjetischen Enteignungsverbots dem Vermögensgesetz unterworfen, ohne die Frage der Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch nur zu erwähnen (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 ).
  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

    Da die Sowjetmacht auf Grund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 52 , vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 311 und vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 ).

    Der entsprechende Wille der Besatzungsmacht muss durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden (Urteil vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 3.96 BVerwGE 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 S. 245 ).

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    Da die Sowjetmacht auf Grund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 52 , vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 311 und vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 ).

    Der entsprechende Wille der Besatzungsmacht muss durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden (Urteil vom 24. September 2003 BVerwG 8 C 27.02 BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 3.96 BVerwGE 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 S. 245 ).

  • BVerwG, 07.05.2012 - 8 B 15.12

    Außerkraftsetzung eines ausgesprochenen Enteignungsverbots

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insofern keine vom Üblichen abweichenden - verschärften oder ermäßigten - Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 und vom 8. Oktober 2003 a.a.O.).
  • BVerwG, 19.12.2011 - 3 B 58.11

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 09.07.2012 - 8 B 48.12

    Zur Durchbrechung das allgemeinen Enteignungsverbots im Wege einer singulären

  • BVerwG, 03.03.2008 - 8 B 75.07

    Anforderungen an die Begründetheit des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S.d. §

  • BVerwG, 20.11.2008 - 8 B 32.08

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers aufgrund eines Mangels im Tatsachenbereich;

  • BVerwG, 10.02.2005 - 7 B 146.04

    Eigentumszugriff deutscher Stellen als Enteignung auf besatzungshoheitlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - 3 N 95.07

    Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens und der Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • BVerwG, 22.08.2016 - 8 B 29.15

    Enteignung; Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • VG Magdeburg, 21.11.2011 - 5 A 12/11

    Durchbrechung eines sowjetischen Enteignungsverbots durch Weisung im Einzelfall

  • VG Gera, 21.06.2011 - 3 K 698/08

    Recht der offenen Vermögensfragen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht