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   BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    PostG § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; VwGO § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 130 a, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4
    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; fehlerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

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    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; fehlerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

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    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; fehlerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 121, 211
  • NJW 2004, 3792 (Ls.)
  • DÖV 2005, 31
  • NVwZ 2004, 1377



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Wird zitiert von ... (70)  

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09  

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht aufweist (wie Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211).

    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu Urteile vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ).

    Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache - das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigend - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 213); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles.

    Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 218; Beschluss vom 10. Juni 2008 a.a.O. Rn. 5).

    Eine unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO ergangene Entscheidung verletzt zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 m.w.N.).

    d) Die auf dem Verstoß gegen § 130a, § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhende Gehörsverletzung erfasst die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und lässt sich nicht auf einzelne Tatsachenfeststellungen eingrenzen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 5.09  

    Frequenz, Frequenzzuteilung, Vergabeanordnung, Frequenznutzungsplan,

    Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 130a Satz 1 VwGO) scheidet aus, wenn die Rechtssache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (im Anschluss an das Urteil vom 30. Juni 2004, BVerwGE 121, 211).

    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO jedenfalls dann als fehlerhaft zu beanstanden, wenn die Rechtssache - über "besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch hinausgehend - einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 56).

    Er verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, der die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur im Hinblick auf eine übergangene Rechtsfrage oder eine einzelne für die Entscheidung unerhebliche Tatsachenfeststellung erfasst (s. dazu: Beschluss vom 3. Februar 1993 a.a.O. S.12; Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 bzw. S. 57 f.).

  • BVerwG, 26.01.2011 - 6 C 2.10  

    Frequenz; Funkfrequenz; Frequenzverlagerung; Frequenzzuteilung; Klagebefugnis;

    a) Die Zurückweisung der Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf § 130a VwGO gestützte, ohne mündliche Verhandlung ergangene Berufungsentscheidung gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zugleich gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstieße (zur Unanwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO in einem solchen Fall: Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 58).

    Die Rechtssache wies auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunktes des Oberverwaltungsgerichts keinen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hätte (s. Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 217 bzw. S. 56).

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