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   BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03   

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BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03 (https://dejure.org/2004,359)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 (https://dejure.org/2004,359)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 (https://dejure.org/2004,359)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AuslG § 8 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2; EMRK Art. 8
    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; Drogendelikt; Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz; Rauschgiftdelikt; Gesamtfreiheitsstrafe; Tatmehrheit; Bewährung; Generalprävention; Spezialprävention; schwerwiegende ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG § 8 Abs. 2; § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1
    Asylberechtigter; Ausländer; Ausweisung eines Asylberechtigten; Ausweisungsgrund; Befristung; Befristung der Ausweisung; Betäubungsmitteldelikt; Bewährung; Bewährung; Drogendelikt; Drogendelikt; Drogenkriminalität; Ermessensentscheidung; Familienleben; Familienschutz; ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines Ausländers bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen zweier vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz; Auslegung der Formulierung "wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz" in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 8 Abs. 2; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 47 Abs. 3; AuslG § 48 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    D (A), Iraner, Asylberechtigte, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Tatmehrheit, Ist-Ausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Regelausweisung, Strafaussetzung zur Bewährung, Generalprävention, Spezialprävention, Atypischer ...

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 2; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 47 Abs. 3 Satz 1; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist-Ausweisung bei rechtskräftiger Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Drogendelikte ohne Bewährungsaussetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 356
  • NVwZ 2005, 229
  • DVBl 2005, 128
  • DÖV 2005, 476
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Dies gelte umso mehr, als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 (Yildiz, InfAuslR 2003, 126) festgestellt habe, dass es für die Beurteilung des Verstoßes einer Ausweisung gegen Art. 8 EMRK auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung ankomme.

    Der weitere Vortrag der Revision, dass der Kläger nach Abschluss des Berufungsverfahrens seine deutsche Lebensgefährtin geheiratet habe und dieser Umstand im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - und die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 31. Oktober 2002 - Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz - InfAuslR 2003, 126) im Revisionsverfahren berücksichtigt werden und zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führen müsse, greift nicht durch.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 525/03

    Ist-Ausweisung - Drogendelikt

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Ob und in welchem Umfang eine einschränkende Auslegung in den Fällen geboten ist, in denen es sich - anders als hier - bei den weiteren mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Straftaten nicht um solche nach dem Betäubungsmittelgesetz handelt und die Nichtaussetzung zur Bewährung auch auf der Mitverurteilung wegen dieser anderen Straftaten beruht, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2003 - 11 S 525/03 - NVwZ-RR 2003, 595, m.w.N.; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 47 AuslG Rn. 12 a; Vormeier in: GK-AuslR, § 47 AuslG Rn. 27).

    Denn jedenfalls bei einer allein auf vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz beruhenden Gesamtfreiheitsstrafe besteht für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift kein Anlass (im Ergebnis ebenso außer dem hier zugrunde liegenden Berufungsurteil: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2002 - 3 Bf 277/99 - InfAuslR 2003, 420; vgl. auch - allerdings ohne nähere Begründung - das Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2002 - 24 L 2826/01 - InfAuslR 2002, 301).

  • BVerwG, 18.08.1995 - 1 B 55.95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern "nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (vgl. Beschluss vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 7; Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351, 366).

    Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (stRspr, vgl. neben dem Urteil vom 11. Juni 1996 auch den Beschluss vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 - a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 12.09.2002 - 3 Bf 277/99

    Einwirkung mehrerer Drogendelikte auf § 47 I 2 Ausländergesetz (AuslG)

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Denn jedenfalls bei einer allein auf vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz beruhenden Gesamtfreiheitsstrafe besteht für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift kein Anlass (im Ergebnis ebenso außer dem hier zugrunde liegenden Berufungsurteil: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2002 - 3 Bf 277/99 - InfAuslR 2003, 420; vgl. auch - allerdings ohne nähere Begründung - das Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2002 - 24 L 2826/01 - InfAuslR 2002, 301).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern "nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (vgl. Beschluss vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 7; Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351, 366).
  • VG Düsseldorf, 06.03.2002 - 24 L 2826/01

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Ausweisunganordnung und

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Denn jedenfalls bei einer allein auf vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz beruhenden Gesamtfreiheitsstrafe besteht für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift kein Anlass (im Ergebnis ebenso außer dem hier zugrunde liegenden Berufungsurteil: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2002 - 3 Bf 277/99 - InfAuslR 2003, 420; vgl. auch - allerdings ohne nähere Begründung - das Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2002 - 24 L 2826/01 - InfAuslR 2002, 301).
  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Denn jedenfalls bei einer allein auf vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz beruhenden Gesamtfreiheitsstrafe besteht für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift kein Anlass (im Ergebnis ebenso außer dem hier zugrunde liegenden Berufungsurteil: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2002 - 3 Bf 277/99 - InfAuslR 2003, 420; vgl. auch - allerdings ohne nähere Begründung - das Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2002 - 24 L 2826/01 - InfAuslR 2002, 301).
  • Drs-Bund, 06.12.1993 - BT-Drs 12/6353
    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP (BTDrucks 12/6353 S. 30) heißt es:.
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03
    Allein der Umstand, dass die Eheschließung nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz unstreitig ist, reicht für eine Ausnahme (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 ) nicht aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Den Vorschriften zur zwingenden Ausweisung und zur Ausweisung im Regelfall fehlte, schon in Vorfassungen des AuslG, ein textlicher Bezug zur Frage einer Gefahr oder Beeinträchtigung, woraus die Rechtsprechung die Zulässigkeit generalpräventiv begründeter Ausweisungen unter Berufung auf die damalige Gesetzesbegründung und den zwingenden Charakter der Normen abgeleitet hatte (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247-265 und vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356-365, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auch der mit der Ausweisung derzeit allein verbundenen Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 letzte Alt. AufenthG ist eine generalpräventive Wirkung beizumessen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 und Beschluss vom 18. August 1995 -1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 7 S. 13 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Diese Rechtsauffassung ist jüngst vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 -, NVwZ 2005, 229).

    Die Ausweisung läuft in solchen Fällen daher in spezialpräventiver Hinsicht nicht ins Leere (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.9.2002 - 24 B 02.153 -, InfAuslR 2003, 58, ebenso - bestätigend - BVerwG, Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 -, NVwZ 2005, 229 = InfAuslR 2005, 49, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 m.w.N., zuletzt Urteil vom 31.8.2004 -, a.a.O.) und des Senats (Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, ZAR 2003, 323 ) müssen bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen von Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.

    Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, allerdings nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 a.a.O., Urteil vom 31.8.2004 a.a.O).

    Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, NVwZ 1995, 1129, Urteil vom 31.8.2004 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.9.2003 und vom 9.7.2003, a.a.O. sowie Beschluss v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12; ebenso der 13. Senat im Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - , VBlBW 2004, 66f).

    Es ist anerkannt, dass auch die generalpräventiv motivierte Ausweisung ihren Sinn noch erfüllen kann, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (BVerwG, Urteil vom 31.8.2004, a.a.O.; Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 366; Beschluss vom 18.8.1995 - 1 B 55/95 -, InfAuslR 1995, 405; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.6.2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW 2001, 23 und BayVGH, Urteil vom 23.9.2002 - 24 B 02.153 -, InfAuslR 2003, 58).

    Deshalb ist schon fraglich, ob die Ausweisung überhaupt einen Eingriff in das Familienleben des Klägers zu 1. darstellt (zweifelnd auch BVerwG, Urteil vom 31.8.2004, a.a.O.).

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