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   BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04   

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BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04 (https://dejure.org/2005,477)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 (https://dejure.org/2005,477)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 (https://dejure.org/2005,477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 66, ... 67 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 und 5 AuslG §§ 57, 63 Abs. 1 und 6, § 81 Abs. 2 Satz 2, §§ 82, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 103 Abs. 2 FreiheitsEntzG § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 KostO §§ 1, 137 Nr. 13 StVollzG §§ 50, 171 VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1
    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Haftkostenbeitrag; spezifische Kosten der Abschiebungshaft; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Veranlasser; Regelvermutung; Sicherungshaft; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 66, 67 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 und 5
    Abschiebung; Abschiebungshaft; Abschiebungshaft bei Minderjährigen; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Erforderlichkeit; Haftkostenbeitrag; Kinder; Kosten; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Regelvermutung; Sicherungshaft; Veranlasser; Verhältnismäßigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung eines minderjährigen Kindes - Inanspruchnahme eines Vaters für die Abschiebungskosten seiner Tochter - Rückgriff auf die Veranlasserhaftung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 83; AufenthG § 66; AuslG § 81 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 69 Abs. 2 S. 2; VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1; StVollzG § 50 Abs. 2; VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1
    Abschiebungskosten, Mitverursachung, Abschiebungshaft, Kosten, Abschiebung, Haftkostenbeitrag, Höhe, Eltern, Kinder, Minderjährige, Einreise, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Rechtmäßigkeit, Kosten, Verhältnismäßigkeit, Wirkungen der Abschiebung, Sperrwirkung, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 66; ; AufenthG § ... 67 Abs. 3 Satz 1; ; AufenthG § 69 Abs. 2 Satz 2; ; AufenthG § 71 Abs. 1; ; AufenthG § 71 Abs. 5; ; AuslG § 57; ; AuslG § 63 Abs. 1; ; AuslG § 63 Abs. 6; ; AuslG § 81 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 82; ; AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 83 Abs. 4; ; AuslG § 103 Abs. 2; ; FreiheitsEntzG § 8 Abs. 2; ; FreiheitsEntzG § 14 Abs. 1; ; KostO § 1; ; KostO § 137 Nr. 13; ; StVollzG § 50; ; StVollzG § 171; ; VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ; VwKostG § 14 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Eltern für Kosten der Abschiebung minderjähriger Kinder - Umfang der Kosten bei Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Haftung der Eltern für Abschiebungskosten ihrer Kinder

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung der Eltern für Abschiebungskosten ihrer Kinder

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Haftung für Abschiebungskosten bei Kindern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung der Eltern für Abschiebungskosten ihrer Kinder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 1
  • NVwZ 2005, 1433
  • FamRZ 2005, 2067
  • DVBl 2006, 53
  • DÖV 2006, 172
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 18.03.2005 - 25 W 64/04

    Abschiebungshaft bei Minderjährigen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 20 W 245/04

    Zurückweisungshaftanordnung für einen minderjährigen Ausländer

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268).
  • OLG Köln, 11.09.2002 - 16 Wx 164/02

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2004 - 13 S 1504/04

    Keine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Abschiebung von Familienangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Demgegenüber findet sich für die Auffassung, das Veranlasserprinzip werde durch die Kostentragungspflicht in § 82 Abs. 1 AuslG durchbrochen (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2005, § 66 AufenthG Rn. 1) und § 82 AuslG schließe einen Rückgriff auf die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG aus (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78 f.), in den Gesetzesmaterialien kein Anhalt.
  • VG Hamburg, 14.11.2001 - 22 VG 702/98
    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Wie im Berufungsurteil ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen - z.B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.).
  • OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03

    Freiheitsentziehungsverfahren: Vermeidung von Haft bei Abschiebung Minderjähriger

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04
    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Revisionssache BVerwG 1 C 11.04 entschieden hat, ist die Ausländerbehörde auch zur Geltendmachung von Kosten der Polizei durch Leistungsbescheid befugt, wenn diese - wie hier - auf Ersuchen der für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 63 Abs. 1 AuslG (jetzt § 71 Abs. 1 AufenthG) zuständigen Ausländerbehörde tätig wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09

    Abschiebung; Arbeitgeber; Ausländer; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; nicht

    § 66 AufenthG ist eine abweichende Regelung insofern, als die Vorschrift den Kreis der Kostenschuldner gegenüber dem Veranlasserprinzip nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erweitert, hier in Gestalt der Arbeitgeberhaftung, für einzelne Kostenschuldner bestimmte Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang regelt sowie die Haftung des Ausländers im Verhältnis zu einzelnen anderen Kostenschuldnern für nachrangig erklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rn. 22 zur Rechtslage nach dem AuslG).

    Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist als Ausländerbehörde gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in formeller Hinsicht für die Geltendmachung der Kosten der Abschiebung zuständig, auch soweit sie auf Seiten der Beigeladenen entstanden sind, die ihrerseits auf Ersuchen der für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständigen Ausländerbehörde des Beklagten tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382 = juris Rn. 8 ff., sowie 1 C 15.04, a.a.O., Rn. 21, jeweils zur Rechtslage nach dem AuslG).

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 27) davon ausgegangen, die Rechtmäßigkeit des behördlichen und gerichtlichen Handelns bei der Verhängung von Abschiebungshaft sei Voraussetzung der Kostenhaftung nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG).

    Hingegen finde die etwaige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O.), trotz Unanfechtbarkeit der Haftanordnung müsse diese im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid erneut überprüft werden, in dieser Allgemeinheit keine Stütze im Gesetz, auch nicht in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 18).

    Nach Auffassung des Senats erfordern es die oben genannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 27), nicht nur die behördliche Beantragung der Abschiebungshaft und das während deren Dauer auf die Abschiebung des Herrn W. gerichtete Verwaltungshandeln, sondern auch die gerichtliche Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auf richtige Sachbehandlung zu überprüfen.

    (3) Die Beantragung und Verhängung von Abschiebungshaft gegen Herrn W. waren nicht offensichtlich rechtswidrig und mildere Maßnahmen mussten sich nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 27).

    Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) ausgesprochen, der Gesetzgeber gehe durch die Zuordnung der Kosten der Abschiebungshaft (dort: gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu den dem Grunde nach zu erstattenden Kosten ersichtlich davon aus, dass sie bei angeordneter Abschiebungshaft auch der Höhe nach berechnet und typischerweise erhoben werden könnten.

    Der Senat entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) die verallgemeinerungsfähige Erkenntnis, die individuelle Unverhältnismäßigkeit der Kostenhöhe stehe der Kostenerhebung und -festsetzung nicht entgegen.

    Ihr Umfang ist dem Grunde nach spezialgesetzlich in § 67 AufenthG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 29 zu § 83 AuslG) und beläuft sich in der Höhe auf (17.013,09 ./. 62, 00 =) 16.951,09 Euro.

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2007 - 11 LB 307/05

    Kostenhaftung für ausländerrechtliche Abschiebungen; Reduzierung des

    Auf die Revision des Klägers zu 2) und der Beklagten, die im Revisionsverfahren die Funktionsnachfolge der Bezirksregierung angetreten hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Bei § 83 AuslG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Revisionsurt. v. 14.6.2005 - 1 C 15.04 -, DVBl. 2006, 53) um eine Regelung, die spezialgesetzlich den Umfang der Kostenhaftung u.a. für ausländerrechtliche Abschiebungen bestimmt.

    Mit dem Abschlag trägt die Beklagte den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 (- 1 C 15.04 -, a. a. O.; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, InfAuslR 2004, 361; VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2001 - 22 VG 702/98 -, V. n. b.) Rechnung, wonach nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft, nicht aber die (höheren) tatsächlichen Kosten für Gefangene im Strafvollzug beansprucht werden können.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a. a. O., verdeutlicht, dass diese Regelung, die als Schuldner von Kosten einer Abschiebung neben dem Ausländer (Abs. 1) noch den Verpflichtungsschuldner (Abs. 2), den Beförderungsunternehmer (Abs. 3), den Arbeitgeber (Abs. 4 Satz 1) und den Schleuser (Abs. 4 Satz 2) nennt, der Präzisierung und Erweiterung der fortbestehenden Veranlasserhaftung, nicht hingegen ihrer Begrenzung dient.

    aa) Nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 (- 1 C 15.04 -, a.a.O.) aufgestellt hat und an die der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, hat der Kläger zu 2) einen Verursachungsbeitrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG bei der Beendigung des Aufenthalts seiner Tochter geleistet.

    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 (- 1 C 15.04 -, a.a.O.) entwickelten Grundsätzen ist die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausländers.

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - (BVerwGE 124, 1 ) die Frage offengelassen, ob für die Kostenerhebung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Juli 2006) oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (hier: 2003) abzustellen ist.
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung oder der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 8, 18 und 21; Urt. v. 14.6.2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; OVG Saarland, Urt. v. 1.8.2013 - 2 A 402/11 -, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 47 f.; GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 66 Rn. 8 f.) ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten.

    Die Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung setzt nach § 66 Abs. 1 AufenthG nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, a.a.O., S. 6; Sächsisches OVG, Urt. v. 30.1.2014 - 3 A 247/13 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Urt. .

    Ob aufgrund des bis zum achtzehnten Lebensjahres des Kindes fortbestehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern davon auszugehen ist, dass die Eltern notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihr Kind mit veranlasst haben, bedarf nicht hier, sondern erst dann einer Entscheidung, wenn die Eltern zu den Kosten für die Abschiebung ihres Kindes herangezogen werden sollen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, a.a.O., S. 5 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2006 - 7 A 11671/05

    Heranziehung eines Ausländers zu Abschiebungshaftkosten

    Diese Regelung dient nämlich der Präzisierung und Erweiterung der fortbestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, nicht hingegen ihrer Begrenzung (vgl. BVerwGE 124, 1 [5]).

    Dies folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (vgl. BVerwGE 124, 1 [7 f.]).

    Eine Begrenzung auf den so genannten Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG scheidet daher aus (vgl. BVerwGE 124, 1 [8 ff.]).

    Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe zu einer faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise und dem Antrag auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG nicht entgegen (vgl. BVerwGE 124, 1 [10]).

    Den Umstand, dass in der Gewahrsamseinrichtung höhere Haftplatzkosten angefallen sind als in einer Justizvollzugsanstalt, obwohl im Strafvollzug auch Kosten anfallen, die Abschiebungshäftlinge nicht betreffen wie z.B. Maßnahmen zur Resozialisierung (vgl. BVerwGE 124, 1), hat der Beigeladene nachvollziehbar mit den höheren Personalkosten der vergleichsweise kleinen Einrichtung, der aufwändigen Betreuung durch Sozialarbeiter und Dolmetscher und der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelten für die Überlassung der Gebäude begründet.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2005 - 11 S 646/04

    Kostentragungspflicht von Abschiebungshaftkosten trotz unterbliebener

    Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks).

    In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2).

    Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -).

  • OVG Hamburg, 03.12.2008 - 5 Bf 259/06

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung

    Die ergänzende Anwendung des Verwaltungskostengesetzes folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; zu den in § 81 Abs. 1 AuslG bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Auslagen zählen auch die Abschiebungskosten im Sinne des § 82 AuslG bzw. § 66 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1/5; VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.2005, 11 S 646/04, juris, Rn. 33).

    Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind die Kosten erstattungsfähig, die tatsächlich entstanden sind und erforderlich waren (BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1/8 ff.).

    Im Gegenteil scheint das Gericht in seinem Abschiebungskosten betreffenden Urteil vom 14. Juni 2005 (BVerwGE 124, 1/9 f.) einer Übertragung der Grundsätze der damaligen Entscheidung eher ablehnend gegenüber zu stehen, weil es die Entscheidung vom 24. November 1998 nicht einmal erwähnt.

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2010 - 8 PA 28/10

    Erfordernis einer abgeschlossenen Abschiebung und einer tatsächlichen Beendigung

    Denn § 66 AufenthG dient der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, nicht hingegen deren Begrenzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15.04 -, InfAuslR 2005, 480, 481; BVerwG, Urt. v. 23.10.1979 - 1 C 48.75 -, BVerwGE 59, 13, 20).

    Ob die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG zudem die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen, für die der Ausländer die Kosten tragen soll, erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 47 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 4 ff.), kann der Senat hier dahinstehen lassen.

    Für den weiteren Abschiebungsversuch vom 16. Februar 2006 sind die Beförderungskosten in Höhe von 157, 20 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Nr. 108.1.4.2 Kostentarif, die Personalkosten in Höhe von 450, 00 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. Nr. 108.1.4.1 Kostentarif und die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 4.926,53 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. Nr. 4.3 Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - Ausländerangelegenheiten; Kosten der Abschiebung - vom 13. Juli 2004 (Nds. MBl. S. 525) und Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums - Tageshaftkostensatz für Abschiebungsgefangene - vom 16. April 2007 - 4402 I - 301.72 - (vgl. zum Ansatz der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe: BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f., und der Berechnung dieser Kosten: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22.2.2007 - 11 LB 307/05 -, InfAuslR 2007, 295, 296 ff.) grundsätzlich festsetzungsfähig.

  • BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

    Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung;

    Zu den Kosten der Abschiebung gehören ferner Personalkosten, die im Zusammenhang mit den in § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Einzelnen aufgeführten, die Abschiebung vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen stehen (z.B. Kosten der Abschiebungshaft; vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - Buchholz 402.240 § 82 AuslG Nr. 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • VG Düsseldorf, 07.10.2011 - 24 K 3330/11

    Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - Rdnr. 22, unter ausdrücklicher Zurückweisung der Gegenmeinung.

    So Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - Rdnr. 23; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 -, Rdnr. 48; Beschluss vom 28. März 2006 - 13 S 347/06 -, Rdnr. 7; 27. Kammer des Hauses Urteil vom7. Juli 2009 - 27 K 4910/08 - Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 5 K 902/10 -.

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 - weniger streng wohl Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 -.

  • VG Karlsruhe, 29.07.2008 - 5 K 547/08

    Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten

  • VG Freiburg, 30.11.2006 - 3 K 236/06

    Haftung für Abschiebungskosten bei Familienangehörigen.

  • OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09

    Zur Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs 1 AufenthG 2004 - Inzidentprüfung der

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 19 ZB 11.742

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung als Regelfall

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2010 - 11 LA 23/09

    Tatsächliche Durchführung einer Abschiebung als Voraussetzung für die Pflicht zur

  • BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13

    Haftung eines Ausländers für Kosten seiner Abschiebung; Haftung der Eltern für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 1 B 50.11

    Verwaltungsgebühr; Untersagung von Sportwettvermittlung und darauf bezogene

  • VG Cottbus, 25.09.2015 - 3 K 273/13

    Bauvorbescheid

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13

    Zurückschiebung; versuchte -; Abschiebung; Haft; Sicherungshaft; Anordnung der -;

  • OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11

    Erstattung von Abschiebungskosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG 2004 für

  • OVG Sachsen, 09.07.2010 - 3 A 123/09

    Haftung für Abschiebungshaftkosten, Leistungsberechtigung nach AsylbLG,

  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
  • VG Berlin, 28.05.2013 - 21 K 342.12

    Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

  • VG Hamburg, 22.02.2010 - 4 K 1377/09

    Geltendmachung der Kosten der Abschiebung bei freiwilliger Ausreise

  • VG Halle, 28.06.2007 - 1 A 176/05

    D (A), Kosten, Kostenrecht, Abschiebungskosten, Abschiebungshaft, Höhe,

  • VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22

    Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12

    Kosten der Abschiebung

  • VG Düsseldorf, 07.10.2011 - 24 K 3580/10

    Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im

  • VG Düsseldorf, 07.10.2011 - 24 K 5159/10

    Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster

  • BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom

  • VG Braunschweig, 05.10.2005 - 5 A 248/05

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Beförderungskosten; Ermessen; Ermessensausübung;

  • OVG Sachsen, 30.01.2014 - 3 A 247/13

    Abschiebungskosten, Kostenschuldner, Auswahlermessen

  • OVG Sachsen, 24.03.2014 - 3 A 684/12

    Mindernde Auswirkung der Berechtigung zum Leistungsbezug bei Schwangerschaft auf

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2013 - 8 LA 136/12

    Veranlassung eines wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des

  • VG Münster, 05.05.2011 - 8 K 61/10

    Ein Anspruch auf Erstattung von angefallenen Kosten für eine

  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 7 A 23/11

    Erstattung von Abschiebungskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2005 - 8 N 138.03

    Rechtfertigung der Höhe der Kosten einer Abschiebung; Erforderlichkeit von

  • VG Arnsberg, 10.04.2019 - 10 K 6052/16
  • VG Gießen, 01.12.2010 - 6 K 17/10

    Afrikanische Familie muss Abschiebekosten tragen

  • VG Stuttgart, 27.10.2005 - 6 K 4873/04

    Geltendmachung von Abschiebungskosten und fehlende Leistungsfähigkeit des

  • VG Karlsruhe, 11.02.2014 - 1 K 404/12

    Erstattung der Kosten der Abschiebung

  • VG Ansbach, 03.04.2008 - AN 19 K 07.03286

    Prozesskostenhilfe; Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebungskosten bei

  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 K 3278/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Verbringungshaft

  • VG Braunschweig, 11.05.2009 - 3 A 367/07
  • VG München, 08.04.2009 - M 23 K 08.4813

    Zurückschiebungskosten; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung

  • VG Hannover, 24.04.2008 - 7 A 7/08

    Haftung für Zurückschiebungskosten

  • VG Berlin, 14.11.2011 - 29 K 124.11

    Kostenhaftung des Ausländers für Kosten der Abschiebung; keine Beschränkung des

  • VG Saarlouis, 17.03.2009 - 2 K 1028/08

    Erstattungspflicht eines Ausländers bezüglich der Kosten seiner Abschiebung

  • VG München, 29.01.2009 - M 12 K 08.1946

    Abschiebungskosten; Sicherheitsbegleitung

  • VG Braunschweig, 12.06.2008 - 3 A 74/07

    D (A), Abschiebungskosten, Kosten, Kostenrecht, Verwaltungskosten,

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2009 - 11 LC 287/08

    Abschiebungshaft, Abschiebungskosten

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