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   BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04   

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BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04 (https://dejure.org/2005,2172)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 C 24.04 (https://dejure.org/2005,2172)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 3 C 24.04 (https://dejure.org/2005,2172)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; PBefG § 57 Abs. 1 Nr. 2; BOKraft § 26 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4
    Berufsfreiheit und Werbeverbote; Eigenwerbung an Taxen; Fremdwerbung an Taxen.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Verbots von Eigenwerbung an Taxen; Einordnung des Anbringens von Werbeaufklebern mit der Telefonnummer der Vermittlungszentrale auf Taxen als unzulässige Eigenwerbung; Einordnung der Existenz und des Funktionierens des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 26
  • NJW 2005, 3510
  • NZV 2006, 221 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Existenz und das Funktionieren des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 u.a. - BVerfGE 11, 168 und vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 - BVerfGE 81, 70 ).

    Auf Taxen als Träger individueller Verkehrsbedienung kann im modernen Großstadtverkehr "nicht mehr verzichtet werden; sie stellen die notwendige, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbare Ergänzung des öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehrs dar" (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960, a.a.O. S. 186).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ - BVerfGE 94, 372 ; vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - NJW 2002, 3091 ).

    Eine Regelung, die darauf gerichtet ist, andere Marktteilnehmer vor den Auswirkungen erfolgreicher Eigenwerbung zu schützen, dient daher keinem legitimen Gemeinwohlzweck (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 : "kein Konkurrenzschutz und Schutz vor Umsatzverlagerungen").

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 57.65

    Reklameverbot bei Kraftdroschken

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1966 (BVerwGE 24, 12) die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Eigenwerbung auf Außenflächen von Taxen bejaht.

    Die entsprechenden Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zum generellen Werbeverbot in § 20 Abs. 4 BOKraft in der Fassung vom 7. Juli 1960 (Urteil vom 25. März 1966 - BVerwG VII C 57.65 - BVerwGE 24, 12 ) können für die Beurteilung der heutigen Rechtslage nicht mehr herangezogen werden.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82

    Kraftverkehr - Werbungsverbot - Außenwerbung - Taxi - Genehmigungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    2.3 Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 7 C 45.82 - VRS 67, 306 sowie Beschluss vom 30. Juli 1986 - BVerwG 7 B 73.86 - VRS 71, 479 ) angenommen wurde, dass das Eigenwerbungsverbot der Sicherstellung einer einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung der Taxen sowie der Wahrung der Chancengleichheit durch Sicherstellung eines möglichst neutralen Aussehens und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene, kann hieran nicht mehr festgehalten werden.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ - BVerfGE 94, 372 ; vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - NJW 2002, 3091 ).
  • BVerwG, 30.07.1986 - 7 B 73.86

    Werbeverbot - Außenwerbung an Taxen - Politischer Inhalt - Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    2.3 Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 7 C 45.82 - VRS 67, 306 sowie Beschluss vom 30. Juli 1986 - BVerwG 7 B 73.86 - VRS 71, 479 ) angenommen wurde, dass das Eigenwerbungsverbot der Sicherstellung einer einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung der Taxen sowie der Wahrung der Chancengleichheit durch Sicherstellung eines möglichst neutralen Aussehens und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene, kann hieran nicht mehr festgehalten werden.
  • BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01

    Werberecht - diesmal für Tierärzte

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ; vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ - BVerfGE 94, 372 ; vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - NJW 2002, 3091 ).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181 ; vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - NJW 2005, 1483, ; stRspr).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 3 B 98.98

    Werbeverbot an Taxen; Taxi, politisches und religiöses Werbeverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Diesem Verbot liegt die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Einschätzung des Verordnungsgebers zu Grunde, dass politische und religiöse Werbung ein höheres Konfliktpotential in sich birgt als allgemeine Produktwerbung, weil es ihretwegen eher zu Konflikten kommen kann, die über eine geistige Auseinandersetzung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1999 - 1 BvR 2310/98 - NJW 2000, 1326; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - Buchholz 442.015 § 26 BOKraft Nr. 1).
  • BVerfG, 04.11.1999 - 1 BvR 2310/98

    Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen verfassungsmäßig

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04
    Diesem Verbot liegt die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Einschätzung des Verordnungsgebers zu Grunde, dass politische und religiöse Werbung ein höheres Konfliktpotential in sich birgt als allgemeine Produktwerbung, weil es ihretwegen eher zu Konflikten kommen kann, die über eine geistige Auseinandersetzung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1999 - 1 BvR 2310/98 - NJW 2000, 1326; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - Buchholz 442.015 § 26 BOKraft Nr. 1).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • VG Leipzig, 03.07.2013 - 1 K 585/12

    Taxen in der Farbe HellElfenbein

    § 57 Abs. 1 Nr. 2 PBefG ist eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Ermächtigungsgrundlage für § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BOKraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2005 - 3 C 24/04 - zu § 26 Abs. 3 BOKraft ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.6.2005 (- 3 C 24/04 -, [...]) entschieden, dass das Verbot der Eigenwerbung an Taxen nach § 26 Abs. 3 BOKraft das Grundrecht der Taxiunternehmer auf freie Berufsausübung verletze und damit unwirksam sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es selbstverständlich sei, dass Taxen auch dann, wenn sie Eigenwerbung betrieben, an die auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes ergangenen Sicherheits- und Taxivorschriften gebunden seien (BVerwG, Urt. v. 30.6.2005 aaO.).

    Dies sei sachgerecht, da deren Beachtung sicherstelle, dass wesentliche Teile des Fahrzeugs den in § 26 Abs. 1 BOKraft vorgeschriebenen elfenbeinfarbenen Anstrich behielten und damit die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2005 aaO.).

    Dabei gehört zu der in Art. 12 Abs. 1 GG geregelten Berufsfreiheit nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers (BVerwG, Urt. v. 30.6.2005 aaO.).

    Sie schloss sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2005 (aaO.) an, dass dem hell-elfenbeinfarbigen Anstrich wesentliche Bedeutung zukommt.

    So hat es auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.6.2005 (aaO.) gesehen, in der es zwar die Zulässigkeit von Werbung auf Taxen in gewissen Umfang erweitert hat, aber davon ausging, dass der hell-elfenbeinfarbige Anstrich die Erkennbarkeit der Taxen gewährleistet.

  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 16.07

    Taxi; Taxe; Taxenordnung; Taxifahrer; Fahrerausweis; Einzelheiten des

    Es handelt sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn er durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 3 C 24.04 - BVerwGE 124, 26 = Buchholz 442.015 § 26 BOKraft Nr. 2 S. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 11 ZB 08.385

    Eigenwerbung für Mietwagen; beleuchtetes Dachschild; Verwechslungsgefahr mit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30. Juni 2005 (BVerwGE 124, 26) entschieden, dass das Verbot der Eigenwerbung an Taxen (§ 26 Abs. 3 BOKraft) das Grundrecht der Taxiunternehmer auf freie Berufsausübung verletze und unwirksam sei.

    Eigenwerbung liegt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) immer dann vor, wenn die Werbung jedenfalls auch darauf gerichtet ist, zur Benutzung des die Werbung tragenden Taxis oder Mietwagens anzuregen.

    Denn wenn man mit der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) davon ausgeht, dass nicht nur das Verbot der Eigenwerbung an Taxen wegen Grundrechtsverstoßes unwirksam ist, sondern dies auch für Mietwagen gilt (vgl. auch die amtliche Begründung zur Gesetzesänderung vom 8.11.2007, Bidinger, Personenbeförderungrecht, § 26 BOKraft RdNr. 13), dann hat das Bundesverwaltungsgericht § 26 Abs. 4 BOKraft dahingehend ausgelegt, dass Eigen- und Fremdwerbung nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig ist.

    Denn der zitierte Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) betrifft ausdrücklich nur das Verbot der Eigenwerbung an Taxen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 13 B 1616/19

    Versagung einer Taxigenehmigung

    vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168 = juris, Rn. 68 f., sowie im Nachgang BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 1999 - 1 BvR 2310/98 -, NJW 2000, 1326 = juris, Rn. 3, und vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70 = juris, Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 -, juris, Rn. 7, und Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 C 24.04 -, BVerwGE 124, 26 = juris, Rn. 18.
  • OVG Sachsen, 28.10.2014 - 4 A 586/13

    Gleichheit, Dienstleistungsfreiheit, Berufsausübung, Farbgebung, Taxenverkehr,

    Die einheitliche äußere Kenntlichmachung gewährleistet, dass Taxen für jedermann ohne weiteres erkennbar und von den übrigen Verkehrsfahrzeugen leicht zu unterscheiden sind (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2005, NJW 2005, 3510).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - 13 A 196/18

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Erteilung

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 1999 - 1 BvR 2310/98 -, NJW 2000, 1326 = juris, Rn. 3, und vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70 = juris, Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 -, juris, Rn. 7, und Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 C 24.04 -, BVerwGE 124, 26 = juris, Rn. 18.
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 7 K 696/08

    Ausnahmegenehmigung, Werbung, Taxi

    vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 C 24/04 -, juris, Rd.-Nr. 16 ff., m.w.N.
  • VG Ansbach, 26.03.2012 - AN 10 K 11.00968

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit der Anforderung eines ärztlichen

    Der in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehene Schluss von der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanforderung ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist (BVerwG vom 9.6.2005, 3 C 24/04).
  • VG Augsburg, 15.09.2008 - Au 3 K 07.1361

    Gerichtsbescheid; Farbgebung Taxi; Erkennungsfunktion; Eigenwerbung auf Taxi;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juni 2005 (3 C 24/04) entschieden, dass das Verbot der Eigenwerbung an Taxen nach § 26 Abs. 3 BOKraft das Grundrecht der Taxiunternehmer auf freie Berufsausübung verletze und damit unwirksam sei.
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