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   BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04   

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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04 (https://dejure.org/2005,61)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 (https://dejure.org/2005,61)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 (https://dejure.org/2005,61)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 30; BauNVO § 11 Abs. 3
    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Auswirkungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 30
    Auswirkungen; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • Wolters Kluwer

    Bauordnungsrecht: Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben; Anforderungen an das Vorliegen der Großglächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO; Maßgebliche Räume bei der Berechnung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Auswirkungen

  • Judicialis

    BauGB § 30; ; BauNVO § 11 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 30; BauNVO § 11 Abs. 3
    Berechnung der Verkaufsfläche großflächiger Einzelhandelsbetriebe - wohnungsnahe Versorgung unter erhöhter Berücksichtigung der Auswirkungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einzelhandelsbetrieb: Berechnung der Verkaufsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • t-online.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandelsrechtsprechung wird behutsam fortentwickelt (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandel: Wo liegt die Schwelle zur Großflächigkeit? (IBR 2006, 169)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 364
  • NVwZ 2006, 452
  • NZBau 2006, 163
  • DVBl 2006, 448
  • BauR 2006, 639
  • ZfBR 2006, 247
 
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Wird zitiert von ... (275)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Lege man den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56) und - BVerwG 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969) entwickelten Maßstab zugrunde, werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten.

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

    1.2 Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.).

    1.3.1 Im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) ist der Senat davon ausgegangen, dass die Baunutzungsverordnung mit dem Merkmal der Großflächigkeit Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind.

  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

    Im Anschluss daran hat der Senat in seinem, dem Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils noch nicht bekannten, Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - (a.a.O.) hervorgehoben, dass Überschreitungen des Richtwerts von 700 m² selbst dann, wenn sie eine Größenordnung von bis zu 100 m² erreichen, nicht zu dem Schluss zwingen, das Merkmal der Großflächigkeit sei erfüllt.

    Vielmehr erlaubt die differenzierte Regelung, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - (a.a.O.) näher ausgeführt hat, eine die verschiedenen aufgeführten Gesichtspunkte beachtende sachgerechte Handhabung: .

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Lege man den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56) und - BVerwG 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969) entwickelten Maßstab zugrunde, werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten.

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Auf diese Fläche ist abzustellen, denn die planungsrechtliche Überprüfung hat sich auf das gesamte Vorhaben in seiner durch die beantragte Erweiterung geänderten Gestalt zu erstrecken (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = BRS 55 Nr. 72 sowie den Beschluss vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 -).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Auf diese Fläche ist abzustellen, denn die planungsrechtliche Überprüfung hat sich auf das gesamte Vorhaben in seiner durch die beantragte Erweiterung geänderten Gestalt zu erstrecken (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = BRS 55 Nr. 72 sowie den Beschluss vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 -).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87

    Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Den Typus der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannten Einkaufszentren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - BRS 50 Nr. 67 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) schränkt der Verordnungsgeber nicht mit weiteren Merkmalen ein.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02

    Großflächiger Verbrauchermarkt; Rechte der Nachbargemeinde

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - OVG 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486, sowie Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO, Rn. 55 zu § 11 und Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rn. 53b zu § 11 BauNVO).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 - 5 S 1205/03

    Großflächigkeit eines Einzelhandels auch nach Erweiterung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 13. Juli 2004 (BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
    1.1 § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 3 S 1726/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

    Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452).

    Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.).

    Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²).

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden.

    Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67).

    So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe "Strukturwandel" gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.).

    Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1510/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den

    Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO für sog. großflächigen Einzelhandel, d.h. solche mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, vgl. zur Grenze von 800 qm BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 23, greift hier (ausnahmsweise) nicht (dazu 2.) Weitere Ausschlussgründe entsprechend § 15 BauNVO (dazu 3.) oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor (dazu 4.).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 25 und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 Nr. 50 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977) = juris Rn. 10, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14.02 -, BRS 65 Nr. 70 = juris Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 10 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977) ; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BRS 76 Nr. 42; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 81.m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 26 und Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, BRS 67 Nr. 76 = juris Rn. 10.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 24.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) näher dargelegt.

    Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, hat eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von Kriterien benennt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -).

    Dabei ist der Einzelhandelsbetrieb in seiner Gesamtheit und nicht etwa nur hinsichtlich der beantragten Vergrößerung zu würdigen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -).

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