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   BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04   

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https://dejure.org/2005,561
BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04 (https://dejure.org/2005,561)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 (https://dejure.org/2005,561)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 (https://dejure.org/2005,561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII F. 2001 § 35 a BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 3
    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe; Jugendhilfe, Erfordernis eines Antrags auf Eingliederungshilfe; -, Verpflichtung zu vorläufigem Tätigwerden; Eingliederungshilfe, Erfordernis eines Antrags für jugendhilferechtliche -; Schulbildung, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII F. 2001 § 35 a
    -, Verpflichtung zu vorläufigem Tätigwerden; Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe; Ausland, Jugendhilfe für Deutsche im -; Eingliederung als Ziel der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland; Eingliederungshilfe, Erfordernis eines Antrags für ...

  • Wolters Kluwer

    Eingliederungshilfe an Deutsche im Ausland; Gewährung von Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung; Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen an Deutsche im Ausland ; Beurteilung des tatsächlichen Aufenthalts ; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    SGB VIII F. 2001 § 35 a; ; BSHG F. 2001 § 39 Abs. 3; ; BSHG F. 2001 § 40 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragserfordernis bei jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe - vorläufiges Tätigwerden des Jugendhilfeträgers - Zuständigkeit bei Hilfe zu angemessener Schulbildung - Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Jugendhilfe für Deutsche im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 83
  • NJW 2006, 2201 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 697
  • FamRZ 2006, 947 (Ls.)
  • DVBl 2006, 975
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04
    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (wie BVerwGE 112, 98).

    Dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungshilfemaßnahmen nur aufkommen muss, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - (BVerwGE 112, 98 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3) ausgeführt.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98 ...).

    Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 98).

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04
    Sollte sich bei der weiteren Prüfung des Berufungsgerichts erweisen, dass Eingliederungshilfe für die Klägerinnen im Sommertrimester 2000 erforderlich und ihre Beschulung im S. College eine dafür geeignete Maßnahme war, so wäre die Beklagte für diesen Zeitraum an die Hilfewahl der Klägerinnen gebunden und dürfte sie nicht auf andere geeignete Hilfemöglichkeiten verweisen (vgl. BVerwGE 111, 328 ).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04
    Anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall einer Internatsunterbringung (BVerwGE 96, 152) haben die Klägerinnen nicht nur die Schultage im Internat, die schulfreien Tage aber (Wochenenden, Feiertage, Ferien) zu Hause verbracht, sondern hielten sich von auswärtigen Ferienaufenthalten abgesehen in England auf.
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04
    Zwar stellt das Berufungsgericht seiner Prüfung und Entscheidung, dass bei den Klägerinnen eine seelische Behinderung vorlag beziehungsweise drohte, die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 38.97 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1 = FEVS 49, 487) zu den Voraussetzungen für eine seelische Behinderung bzw. eine drohende seelische Behinderung voraus, stützt sich aber bei seiner Feststellung einer seelischen Behinderung beziehungsweise drohenden seelischen Behinderung allein auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten.
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 12 A 659/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. (88), m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83 = NVwZ 2006, 697.

    vgl. zu dieser Funktion des Antrags: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 - 12 A 673/06 - Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 (90), jeweils u. a. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, m. w. N.

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
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