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   BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05   

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BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05 (https://dejure.org/2006,75)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 (https://dejure.org/2006,75)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 (https://dejure.org/2006,75)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 5, § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 1 und 2; AuslG § 30 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 6, § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebestopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse; allgemeine Gefahren; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 5, § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 1 und 2
    Abschiebestopp-Erlass; Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Aussetzung der Abschiebung in den Irak - Entgegenstehen von rechtlichen Hindernissen gegen eine Abschiebung als auch gegen eine freiwillige Ausreise - Inlandsbezogene und zielstaatsbezogene ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AufenthG § 60 a Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, abgelehnte Asylbewerber, Bundesamt, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt, ...

  • Judicialis

    AufenthG § ... 23 Abs. 1; ; AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § 25 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60a Abs. 1; ; AufenthG § 60a Abs. 2; ; AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 30 Abs. 4; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AsylVfG § 42

  • proasyl.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebestopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse; allgemeine Gefahren; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis für abgelehnte Asylbewerber aus dem Irak?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 192
  • NVwZ 2006, 1417
  • NVwZ 2006, 1418
  • DVBl 2006, 1509
  • DÖV 2007, 213
 
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Wird zitiert von ... (417)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
    Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).

    Da das neue Aufenthaltsgesetz insoweit keine besonderen Übergangsregelungen enthält, war die Rechtsänderung vom Berufungsgericht zu beachten und ist auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (vgl. zuletzt etwa Urteil des Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - NVwZ 2006, 711 ).

    Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil vom 22. November 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
    Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null: vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 m.w.N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
    Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. so auch schon Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - NVwZ 1997, 1114 zu den Vorgängerbestimmungen in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; vgl. ferner ebenso die Gesetzesbegründungen, die darauf abstellten, dass bei § 25 Abs. 5 AufenthG "implizit auch die Zumutbarkeit" zu prüfen sei und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September 2004, die davon sprechen, dass "eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar" sein muss ).
  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
    Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null: vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 m.w.N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50).
  • VG Stuttgart, 10.01.2017 - 11 K 2461/16

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).

    Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).

    Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Diese Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu (BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20, vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 , vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 12 und vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 52 f.).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2007 - 10 LC 262/05

    Aussetzung einer Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem

    Dabei ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [194]).

    Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde in einem solchen Fall nicht berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326 [331], und Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [195]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2006 (BVerwGE 126, 192 [195 f.]) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob ausnahmsweise bei ehemaligen Asylbewerbern eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe in seinem Herkunftsland infolge der allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib oder Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach dieser Vorschrift führen müsste, jedoch das Bundesamt eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes nicht treffen kann und darf.

    Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [196] mit weiteren Nachweisen).

    Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]).

    Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [199]; Senat, Urteil vom 29. November 2005 - 10 LB 84/05 -, AuAS 2006, 74, und Beschluss vom 12. April 2006 - 10 ME 74/06 -).

    Allenfalls dann, wenn über längere Zeit ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen von der obersten Landesbehörde angeordnet ist, könnte erwogen werden, ob auch eine freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen unzumutbar erscheinen kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [198 f.]).

    Diese Regelung stellt keine gegenüber § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern knüpft an deren tatbestandliche Voraussetzungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [200]; Senat, Urteil vom 29. November 2005 - 10 LB 84/05 -, AuAS 2006, 74).

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