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   BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05   

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BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05 (https://dejure.org/2006,959)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.2006 - 5 C 13.05 (https://dejure.org/2006,959)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 2006 - 5 C 13.05 (https://dejure.org/2006,959)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG F. 1994 § 93; BSHG F. 1999 §§ 93, 93a, 93b; SGB VIII § 78e Abs. 1; SGB XI § 72 Abs. 2
    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen; Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger; Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Einrichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit dem Einrichtungsträger; Bindung von ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG F. 1994 § 93
    Bindung von Vereinbarungen und Sperrwirkung von Vereinbarungsverhandlungen für alle ortsfremden Sozialhilfeträger; Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen; Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger; Zuständigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Vereinbarung eines Sozialhilfeträgers mit einem Einrichtungsträger als Voraussetzung für die Übernahme von Einrichtungskosten durch den Sozialhilfeträger; Nichtzustandekommen einer Vereinbarung zwischen einem Sozialhilfeträger und einem Einrichtungsträger ...

  • Judicialis

    BSHG F. 1994 § 93; ; BSHG F. 1999 § 93; ; BSHG F. 1999 § 93a; ; BSHG F. 1999 § 93b; ; SGB VIII § 78e Abs. 1; ; SGB XI § 72 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen - Sperrwirkung von Vereinbarungsverhandlungen für ortsfremde Sozialhilfeträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 295
  • NVwZ-RR 2007, 111
  • FamRZ 2007, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05
    Aber zum einen reicht eine solche Kostenübernahmeerklärung für sich nicht aus anzunehmen, der Sozialhilfeträger wolle eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Heimträger begründen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 zur Kostenübernahmeerklärung gegenüber Vermieter).

    Vielmehr besteht aus der Sicht des Sozialhilfeträgers kein Anlass, eine zusätzliche Leistungsverpflichtung einzugehen, und wird den Interessen des Heimträgers einerseits und des Sozialhilfeträgers andererseits im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Heimträger über das gegenwärtige Bestehen eines die Heimkosten erfassenden Hilfeanspruchs des Heimbewohners unterrichtet und zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich direkt an den Heimträger, bekannt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O.).

    Besondere Umstände, die die Annahme zu rechtfertigen vermöchten, es habe eine materiellrechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Heimträger begründet werden sollen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O.: notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat), sind weder festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen.

    Denn die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Hilfebedarf besteht (Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O. S. 75).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen (vgl zur Bindungswirkung dieser Verträge für andere Sozialhilfeträger seit 7. Dezember 2006 § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und für die Zeit davor BVerwGE 126, 295 ff).

    Nur angemerkt sei, dass die Rechtsprechung des BVerwG zur Sperrwirkung laufender Vertragsverhandlungen und zum Vorrang der generellen Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers mit der Einrichtung vor individuellen Vergütungen (BVerwGE 126, 295 ff; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 5 B 117/06; Beschluss vom 25. September 2007 - 5 B 17/07), der sich der Senat anschließt, kaum nachvollziehbar wäre vor dem Hintergrund einer reinen Geldleistungspflicht.

    Die Klägerin macht jedenfalls einen endgültigen Anspruch geltend, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch zu erfüllen wäre (so auch BVerwGE 126, 295 ff).

    Ob die daneben abgegebene in der Praxis übliche "Kostenübernahmeerklärung" des Sozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung, verbunden mit der Bitte, die Kosten durch monatliche Rechnungen anzufordern, so verstanden werden kann oder muss, dass der Sozialhilfeträger gegenüber der Einrichtung für die Heimkosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will, bedarf keiner Entscheidung (vgl dazu etwa BVerwGE 126, 295 ff und BVerwGE 96, 71 ff; s aber auch BSGE 86, 166 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 KR 19/07 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, zum Krankenhausrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).

    Vor allem aber muss der Einrichtung, die sich vorrangig auf Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger verweisen lassen muss (s nur BVerwGE 126, 295 ff), ein "Gegenwert" für diese Beschränkung geboten werden: Sie erhält zumindest finanzielle Sicherheit.

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen gedenkt, das für höhere als in der vorläufigen Vereinbarung vorgesehene Vergütungen keine Rechtsgrundlage besteht, solange eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bzw § 93 Abs. 2 BSHG oder eine Schiedsstellenentscheidung noch tatsächlich und rechtlich möglich ist (BVerwGE 126, 295 ff: Sperrwirkung).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Dies muss in gleicher Weise die Befugnisse der Schiedsstelle bestimmen; dadurch wird das Vereinbarungssystem gerade nicht verlassen, sondern nur dahin modifiziert, dass an die Stelle der zu vereinbarenden die von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütung tritt (vgl BVerwGE 126, 295 ff RdNr 13 zu § 93 Abs. 2 und 3 BSHG) .

    Teilt man die Auffassung, dass nur Vergütungs-, nicht aber Leistungsvereinbarungen schiedsstellenfähig seien (BVerwGE 126, 295 ff; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 77 SGB XII RdNr 5; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 10; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 77 SGB XII RdNr 4; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 77 RdNr 8 und 11, Stand März 2012; aA Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 37 ff), würde dies - wenig realitätsnah - unterstellen, dass im Regelfall binnen sechs Wochen nach Aufnahme der Verhandlungen eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung abgeschlossen ist - will man nicht der Schiedsstelle die Kompetenz zuweisen, die Leistungsmerkmale als Vorfrage der Vergütungsregelung zu bewerten und damit den Gegenstand des Schiedsverfahrens mittelbar zumindest auf die Leistungsvereinbarung ausweiten und auf das Bestehen einer Prüfungsvereinbarung ggf verzichten .

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Ein solcher vertragsloser Zustand ist aber nur anzunehmen, wenn eine Verhandlung über Vereinbarungen von vornherein nicht angestrebt wird oder gescheitert ist (BVerwGE 126, 295) , was hier aber noch nicht einmal behauptet wird.
  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

    3 1.1 Bereits durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 (BVerwGE 126, 295) ist geklärt, dass Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 rückwirkend abgeschlossen werden können und auch Schiedsstellenentscheidungen Festsetzungen rückwirkend bis zum Tag des Antragseingangs bei der Schiedsstelle treffen können.

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist zudem der Sache nach geklärt, dass sich § 93b Abs. 2 Satz 3 BSHG allein auf die rückwirkende Vereinbarung einer Vergütung bezieht und auch § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung nicht entgegensteht (s.a. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).

    Zum anderen ist aber durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 a.a.O. auch geklärt, dass bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. "anderer Fall" im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994) eintritt, die andauert, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist.

    10 1.4 Auch soweit die Beschwerde Rechtsfragen zur Auslegung des Senatsurteils vom 4. August 2006 a.a.O. durch das Berufungsgericht als von grundsätzlicher Bedeutung anführt, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist geklärt, dass auch bei bestehendem Heimvertrag der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz keinen Leistungsanspruch unabhängig von den in §§ 93 ff. BSHG geregelten Voraussetzungen gewährt und der Hilfeempfänger auch dann, wenn er die erforderliche Versorgung tatsächlich erhalten hat, nicht in jedem Fall beanspruchen kann, das hierfür mit dem Einrichtungsträger vereinbarte Entgelt erstattet zu erhalten; insoweit ergibt sich aus der Begrenzung der Leistungen auf das nach §§ 93 ff. BSHG eröffnete Maß auch, dass gegebenenfalls lediglich ein Teil des vereinbarten Heimentgeltes zu übernehmen ist.

    Vielmehr ist mit dem Senatsurteil vom 4. August 2006 a.a.O. geklärt, dass nach §§ 93 f. BSHG F. 1994 und §§ 93 ff. BSHG F. 1999 bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung eintritt (BVerwGE 126, 295 ).

    Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört und das Ergebnis des beabsichtigten Beschlusses durch die Hinweise auf seine dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Beteiligten bekannten Urteile vom 12. Juli 2006 in den Verfahren 4 LC 309/02 und 4 LB 312/05 sowie das Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 klar angekündigt.

    Selbst wenn das Berufungsgericht mit seiner Gleichsetzung von vorläufigen und endgültigen Vereinbarungen in den Urteilen vom 12. Juli 2006 von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 a.a.O. abgewichen sein sollte, so war diese Gleichsetzung für den Ausschluss der Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG in der Berufungsentscheidung nicht tragend (Beschluss vom 15. Februar 2007 BVerwG 5 C 121.06 ), so dass der Hinweis auf beide Entscheidungen in der Anhörung nicht zu der geltend gemachten "Verwirrung" führen konnte.

    Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall aufgrund der Vorentscheidungen des Berufungsgerichts und nach der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 a.a.O. auch in Ansehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welches dem Berufungsgericht der Sache nach weitgehend bereits auf die Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO hin unterbreitet worden war, erfüllt.

    Die Ausführungen zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage greifen der Sache nach die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts an, dass für die streitbefangenen Zeiträume der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen rechtlich oder tatsächlich noch möglich ist, welche im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 a.a.O. steht; insoweit hat sich auch gegenüber diesem Urteil des Senats auch keine entscheidungserhebliche Veränderung der Sachlage oder ein besonderer, zusätzlicher Sachaufklärungsbedarf ergeben.

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Die Verpflichtung zur Übernahme der Schuld des Klägers beruht nicht bereits auf der "Kostengarantie", die die Beklagte im Jahr 1994 abgegeben hat (zu deren rechtlicher Qualifikation vgl BVerwGE 126, 295 ff; zusammenfassend BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; SozR 4-3500 § 75 Nr. 5; SozR 4-5910 § 28 Nr. 1) .
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 20/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des überörtlichen

    Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 13; vgl auch BVerwGE 126, 295 ff) .
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Nur die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz des Pflegeheims selbst stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (vgl BVerwGE 126, 295 ff) .
  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 138.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

    sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.

    Die Gewährung von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber "gesperrt", solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. juris Rn. 23).

    6 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen.

    7 Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) angenommen, dass eine "der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen endgültig nicht abgeschlossen (ist) im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999" und folglich ein in § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 geregelter Fall einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung nur dann gegeben ist, "wenn weder endgültige Vereinbarungen noch vorläufige (Vergütungs-)Vereinbarungen oder ... vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist" (BA S. 12 Abs. 2).

    Außerdem käme es darauf nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) nicht an.

    13 Es kann auch offenbleiben, ob die Gleichsetzung von vorläufigen mit endgültigen Vereinbarungen in Bezug auf den Anwendungsausschluss des § 93 Abs. 3 BSHG durch das Berufungsgericht von dem Urteil vom 4. August 2006 (a.a.O. u.a. juris Rn. 24) abweicht.

    14 Selbst wenn das Berufungsgericht mit einer Gleichsetzung von vorläufigen und endgültigen Vereinbarungen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 (a.a.O.) abweichen sollte, so beruht die Berufungsentscheidung jedenfalls hierauf nicht.

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 38.06

    Aufschiebende Wirkung einer Schiedsstellenentscheidung; Prozessuale Rückwirkung

    Darf sich der Bewohner einer Einrichtung auf die Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG berufen und daraus Rechte für die Höhe seines Sozialhilfeanspruchs herleiten, wenn es für den Einrichtungsträger treuwidrig wäre, sich auf die Unwirksamkeit der mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu berufen?" sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 - juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.

    Die Gewährung von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber "gesperrt", solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. juris Rn. 23).

    4 Durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) ist - wie in der Sache auch bereits das Berufungsgericht erkannt hat - weiter geklärt, dass die Bemühungen des Einrichtungsträgers und des für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers um den Abschluss von Vereinbarungen auch in Bezug auf einen selbst nicht vertragschließenden Sozialhilfeträger wirken, weil die Abschlusszuständigkeit bei dem Sozialhilfeträger liegt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist; bei dieser Sachlage stellen sich Fragen einer treuwidrigen Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages bereits im Ansatz nicht.

    6 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen.

    Es hat im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) angenommen, dass "ein Anspruch auf höhere Leistungen (nicht besteht), weil eine Entscheidung über das nach der niedersächsischen Regelung endgültig geschuldete Entgelt (Tagespflegesatz) noch aussteht" (UA S. 7 Abs. 2), und damit auch entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die zwischen einem Heimbewohner und dem Einrichtungsträger vereinbarten höheren Tagespflegesätze nicht übernehmen müsse, "solange eine endgültige Vereinbarung bzw. der vom Klinikum und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erstrebte, eine solche Vereinbarung ersetzende Schiedsstellenentscheid im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG fehlt" (UA S. 17 und S. 18) und eine Einigungsbereitschaft fortbesteht (s.a. UA S. 17).

    Die Frage, ob Revision unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen ist, hat der Senat von Amts wegen geprüft und Vorstehend verneint; für die Grundsatzrüge hat er nicht auf den Gesichtspunkt des auslaufenden Rechts abgestellt.

    10 Nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) kommt es nicht darauf an, ob einer Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht.

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 121.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

    sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.

    Die Gewährung von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber "gesperrt", solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. juris Rn. 23).

    5 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen.

    6 Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) angenommen, dass eine "der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen endgültig nicht abgeschlossen (ist) im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999" und folglich ein in § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 geregelter Fall einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung nur dann gegeben ist, "wenn weder endgültige Vereinbarungen noch vorläufige (Vergütungs-)Vereinbarungen oder ... vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist" (BA S. 11 Abs. 2).

    Außerdem käme es darauf nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) nicht an.

    12 Es kann auch offenbleiben, ob die Gleichsetzung von vorläufigen mit endgültigen Vereinbarungen in Bezug auf den Anwendungsausschluss des § 93 Abs. 3 BSHG durch das Berufungsgericht von dem Urteil vom 4. August 2006 (a.a.O. juris u.a. Rn. 24) abweicht.

    13 Selbst wenn das Berufungsgericht mit einer Gleichsetzung von vorläufigen und endgültigen Vereinbarungen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 a.a.O. abweichen sollte, so beruht die Berufungsentscheidung jedenfalls hierauf nicht.

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 17.07

    Nachträgliche Vereinbarung der Zahlung eines Heimentgeltes; Möglichkeit der

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 44.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Anfechtung von Schiedssprüchen; Geltung von

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 46.06

    Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit Schiedssprüchen im Sozialhilferecht;

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 43.06

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung;

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 117.06

    Beschränkung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf Abschlagszahlungen;

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 29.07

    Festsetzung eines Pflegesatzes bzw. einer Vergütung ohne Bestehen einer

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 145.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 48.06
  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 102.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 103.06

    Befriedigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch Hilfe in einer Einrichtung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19

    SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer

  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 156.07

    Vorlage eines genügenden Leistungsangebots bei einer Betreuung in einer nicht

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 119.06

    Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem

  • BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs -

  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 23 SO 147/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Scheinverwaltungsakt - Qualifikation als

  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 152.07

    Revisionsrechtliche Bedeutung einer auf eine fallübergreifende Klärung der

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2008 - 4 LA 789/07

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Übernahme

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2007 - 4 LC 318/06

    Zur Übernahme von Heimkosten in einer Langzeiteinrichtung, die nicht durch die

  • SG Lüneburg, 21.09.2011 - S 32 SO 31/08
  • SG Hannover, 23.01.2007 - S 51 SO 334/05
  • BVerwG, 18.06.2007 - 5 B 104.06

    Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 22/15 R

    Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe; Verstoß

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15

    Zusage - Kostenübernahmeerklärung - öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 156/06

    Gewährung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe; Übernahme der Kosten für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 204/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem § 93

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 136/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -

  • SG Lüneburg, 21.09.2011 - S 32 SO 133/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - L 23 SO 176/11

    Kein Übergang eines Anspruchs auf höhere Pflegekosten nach bestandskräftiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2007 - 12 A 1717/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur

  • LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 230/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 4 LA 22/06

    Notwendigkeit der Vornahme einer Konkretisierung und Differenzierung in einer

  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06

    Zulässigkeit des Abschlusses einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung für eine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 119/06
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2008 - 4 LA 115/06

    Verhältnis von Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen nach § 93a

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 169/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem § 93

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 134/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfeleistung - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 148/06
  • LSG Bayern, 22.11.2012 - L 8 SO 92/08

    Vergütung, Unterbringung, Wohnheim, Sehbehinderung, Werkstatt, Hilfebdarf

  • BVerwG, 18.05.2007 - 5 B 83.07

    Vorrang der Sozialhilfegewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen; Verkennung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 12 A 2810/13

    Anspruch auf Kostenübernahme von Therapiestunden

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 123.06

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 135.06

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 161.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 126.06

    Abweichung einer Berufungsentscheidung von einem Urteil des

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 127.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 128.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 166.06

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 131.06

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 129.06

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 167.06

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2017 - L 8 SO 285/16
  • LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 15/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - L 7 SO 2237/11
  • LSG Baden-Württemberg, 20.12.2011 - L 2 SO 5299/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2009 - L 8 SO 165/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8 SO 75/07
  • SG Hannover, 22.06.2007 - S 52 SO 17/07
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