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   BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05   

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BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05 (https://dejure.org/2006,91)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 C 10.05 (https://dejure.org/2006,91)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 (https://dejure.org/2006,91)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; II. WoBauG §§ 43, 46
    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); E: Eigentumsschutz, kein - für Option auf Subventionierung; H: Haushaltsmittel, Sperrung von -; S: ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; E: Eigentumsschutz, kein - für Option auf Subventionierung; H: Haushaltsmittel, Sperrung von -; S: ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines privaten Bauherrn auf Anschlussförderung für im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtete Mietwohnungen (sog. erster Förderungsweg) - Voraussetzungen der Änderung durch Verwaltungsvorschriften festgelegter Förderprogramme - Eingeschränkter Schutz des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); kein Eigentumsschutz für Option auf Subventionierung; Sperrung von Haushaltsmitteln; Einstellung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; II. WoBauG § 43; ; II. WoBauG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Änderung des durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Förderprogramms - weites Gestaltungsermessen bei der Subventionsgewährung - Einschätzung von Ungleichheiten durch Stichtagsregelung - Einstellung der Subventionierung bei fehlenden Haushaltsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau Berlin

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Anspruch auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau Berlin

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Über den Anspruch auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau Berlin

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.5.2006)

    Land Berlin durfte Förderung im sozialen Wohnungsbau streichen // Kein Vertrauensschutz für Subventionen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 33
  • NJW 2006, 3450 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1184
  • DÖV 2006, 867
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 m.w.N.).

    Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 ) betont hat, in besonderem Maße auch für Eigentümer oder Erwerber fremdgenutzter Sozialwohnungen.

    Dies ist rechtlich jedoch unbedenklich; denn auch bei der Festlegung von Stichtagen steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen).

    Aber auch die gegenüber der Klägerin bewirkte unechte Rückwirkung, bei der eine Norm - was verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (zur Abgrenzung echter von unechter Rückwirkung siehe z.B. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 ), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Sie sind überschritten, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (s. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 - a.a.O.).

    Dieser Umstand gibt dem Förderungsgeber prinzipielle Legitimation, laufend darauf hinzuwirken, dass der mit dem Einsatz öffentlicher Mittel verfolgte Gemeinwohlzweck - hier die Versorgung weiter Bevölkerungskreise mit Wohnraum zu sozialverträglichen Mietpreisen - nicht vereitelt wird (so BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 im Zusammenhang mit "Abstrichen an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens" gegenüber einer gesetzlichen Verlängerung von Bindungsfristen für öffentlich geförderte Wohnungen).

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 ).

    Da es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus eine anspruchsbegründende Außenwirkung gegenüber dem Bürger nur im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung begründen, indem sie das Ermessen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Subventionsempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 ).

    Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 ).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a.a.O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 ).

    Unabhängig von der Natur ihrer Rechtsgrundlage hält das Bundesverfassungsgericht das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention nicht für schutzwürdig (Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 ; vgl. auch zum Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage auf dem Gebiet des sozialen Mietrechts BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84 und 1/85; 1 BvR 439, 652/84 - BVerfGE 71, 230 ).

    Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 ); dabei besteht allerdings der Gestaltungsspielraum für die Festlegung einer angemessenen Übergangsregelung auch bei einem verfassungsrechtlich zulässigen Subventionsentzug nur im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 ).

    Die Nichtgewährung einer Subvention, auf die selbst kein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist auch dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher Eingriff durch Unterlassen (so aber Wild, DÖV 2004, 366 ) in durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter, wenn der Einzelne erst mit Blick auf eine bestimmte Situation Investitionen getätigt, ein Unternehmen gegründet oder Eigentum erworben hat und ohne die Zuwendung die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Grundrechtsträgers droht; ob die Klägerin bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen in Kenntnis der späteren Entwicklung in das Objekt investiert hätten, ist eine Frage der Subventionssicherheit und damit des Vertrauensschutzes, begründet aber keine Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (s. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 ).

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob oder unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge verpflichtet ist, den Inhalt von Verwaltungsakten als Revisionsgericht selbstständig zu bestimmen, sie also ohne die bei der Auslegung von individuellen Willenserklärungen als einem Vorgang richterlicher Tatsachenfeststellungen bestehenden Beschränkungen auszulegen (in diesem Sinne z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 - Buchholz 237.6 § 29 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 ; Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 , jeweils m.w.N.; anders noch Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 ; einschränkend auch Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - NVwZ 2002, 718 ).

    Nimmt man an, dem Bundesverwaltungsgericht sei eine eigene Auslegung des Bescheides vom 9. Februar 1987 verwehrt und dementsprechend nur eine Nachprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung eingeschränkt darauf eröffnet, ob der Tatrichter gegen allgemeine Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen, einen fehlerhaft festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt, unumstrittenen Prozessstoff zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat oder seine Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ), führt dies nicht zu einer Beanstandung.

    Dabei kann offen bleiben, ob es, um Veranlassung zu einer solchen Nachprüfung zu geben, einer entsprechenden (Verfahrens-)Rüge der Klägerin bedurft hätte (so BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - a.a.O.; vgl. allgemein zu Angriffen gegen die Beweiswürdigung durch Verfahrensrüge z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269; a.A. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4, wonach die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen sind) und ob das Vorbringen der Klägerin, in dem sie sich eingehend gegen die von den Vorinstanzen im Hauptsacheverfahren vorgenommene Auslegung des Bescheides vom 9. Februar 1987 wendet und eine dem entgegengesetzte, für sie günstige Auslegung dieses Bescheides vertritt, den Anforderungen genügt, die an eine Verfahrensrüge (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO) zu stellen sind.

    Maßgeblich dafür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ; s. auch Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - a.a.O. S. 279).

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 39.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Weites Verwaltungsermessen bei Verwendung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Sie setzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der Wille der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 m.w.N.).

    Auch dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (s. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Darum führt zum einen der Hinweis der Revision auf die Rechtsfigur der gestuften Genehmigung, wie sie u.a. im Atomrecht entwickelt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185 : "Konzeptvorbescheid"; Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 ), nicht weiter.

    Anders als die Klägerin ihn verstehen will, enthält der Bescheid vom 9. Februar 1987 keinen feststellenden Teil mit einem sei es auch nur "vorläufigen positiven Gesamturteil" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 a.a.O.) über die Gewährung einer Anschlussförderung.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 ).

    Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 ); dabei besteht allerdings der Gestaltungsspielraum für die Festlegung einer angemessenen Übergangsregelung auch bei einem verfassungsrechtlich zulässigen Subventionsentzug nur im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 ).

  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr öffentliche Mittel für ihre Wohnanlage in solchem Umfang zur Verfügung zu stellen, dass die nach § 8a WoBindG i.V.m. der II. BV berechnete Miete für breite Schichten des Volkes geeignet ist, zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 2004, JZ 2005, 672 m. Anm. von Möllers).

    Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1 962 732, 16 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2005 sowie Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - VG 16 A 117.03 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 - s. auch Nr. 56.2 des Streitwertkatalogs).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 m.w.N.).

    Zu dessen Verwirklichung ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 m.w.N.) und sein Handeln deshalb nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen.

  • BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 14.97

    Verwaltungsakt, Rufangebot an den Bewerber um eine Professorenstelle;; Zusage,

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05
    Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt oder lediglich eine sonstige behördliche Erklärung, bei der die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 14.97 - BVerwGE 106, 187 ).
  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

  • OVG Berlin, 24.07.2003 - 5 S 8.03

    Sozialer Wohnungsbau - Anschlussförderung in Berlin (Auslegung eines Bescheides)

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • VG Berlin, 27.11.2003 - 16 A 117.03

    Klagen auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in erster Instanz erfolglos

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze;

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 23.87

    Beamter auf Probe - Verlängerung der Probezeit - Notenstufe der dienstlichen

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Mit dem Wegfall der Anschlussförderung für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1.1.2003 endet (dazu BVerwGE 126, 33), und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes (vgl Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin 2007, S 30 unter Bezugnahme auf Daten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Eine Außenwirkung kommt derartigen haushaltsrechtlichen Normen nur im Rahmen der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung zu, indem sie das Ermessen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (vgl. BVerwGE 126, 33 Rn. 52; BVerwGE 104, 220, 223 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Da es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus Außenwirkung gegenüber dem Bürger grundsätzlich nur über die so genannte Selbstbindung der Verwaltung entfalten (BVerwGE 100, 335, 339 f.; 104, 220, 222 f.; 126, 33 Rn. 52; 143, 50 Rn. 31 f.).
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