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   BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05   

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BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05 (https://dejure.org/2007,1863)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 (https://dejure.org/2007,1863)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2007 - 5 C 25.05 (https://dejure.org/2007,1863)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 86 Abs. 6, §§ 89a, 89f
    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs; Kostenerstattung; Anspruch auf Kostenerstattung; Durchgriff bei Kostenerstattung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 86 Abs. 6, §§ 89a, 89f
    Anspruch auf Kostenerstattung; Durchgriff bei Kostenerstattung; Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs; Kostenerstattung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendeten Kosten; Begriff der "Aufwendung von Kosten" eines Jugendhilfeträgers aufgrund seiner Zuständigkeit

  • Judicialis

    SGB VIII § 86 Abs. 6; ; SGB VIII § 89a; ; SGB VIII § 89f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 86 Abs. 6 § 89a § 89f
    Jugendhilferecht - Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs; Kostenerstattung; Anspruch auf Kostenerstattung; Durchgriff bei Kostenerstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 301
  • NVwZ 2007, 1332
  • FamRZ 2007, 1978
  • DVBl 2007, 1121 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 30.06.2004 - 12 B 00.1250

    Sozialhilfe, Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern, keine Erstattung von

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 30. Juni 2004 - 12 B 00.1250 - juris Rn. 12 f.) die Auffassung vertritt, dass die von einem kostenerstattungspflichtigen Sozialhilfeträger einem kostenerstattungsberechtigten Sozialhilfeträger erstatteten Kosten nicht erstattungsfähig seien und eine Erstattung von Erstattungskosten im System der Kostenausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger mit der Ausnahme in § 112 SGB X nicht vorgesehen sei, kann dem - jedenfalls für den Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII - nicht gefolgt werden.
  • VGH Bayern, 27.04.2006 - 12 B 04.3126

    Kinder- und Jugendhilferecht, Adoptivpflegefamilie als "andere Familie" i.S. des

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05
    Während es der Verwaltungsgerichtshof München grundsätzlich ablehnt, dass ein Kostenerstattungspflichtiger auch Kostenerstattungsberechtigter sein könne, bejaht er dies im Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 - (EuG 2007, 63 = juris Rn. 25 f.): Der Kläger des dortigen Verfahrens habe gegen den Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch für aufgewendete Jugendhilfeleistungen, der seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten habe, was dazu führe, dass der Beklagte dem Kläger des dortigen Verfahrens nach § 89a Abs. 2 SGB VIII im Wege des sogenannten Durchgriffs kostenerstattungspflichtig sei.
  • VGH Bayern, 01.09.2005 - 12 B 02.2455

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel, keine

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05
    Zwar räumt der Verwaltungsgerichtshof zu den Erstattungsansprüchen im Jugendhilferecht ein, dass "die §§ 89 ff. SGB VIII von der Erstattung der Kosten (sprechen), die ein Jugendhilfeträger aufgewendet hat, was auch Erstattungsleistungen umfassen könnte" (BayVGH, Urteil vom 1. September 2005 - 12 B 02.2455 - FEVS 57, 369 = ZfSH/SGB 2006, 349 = juris Rn. 13).
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 1/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Versicherungspflicht eines mit der Planung und

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05
    Zwar räumt der Verwaltungsgerichtshof zu den Erstattungsansprüchen im Jugendhilferecht ein, dass "die §§ 89 ff. SGB VIII von der Erstattung der Kosten (sprechen), die ein Jugendhilfeträger aufgewendet hat, was auch Erstattungsleistungen umfassen könnte" (BayVGH, Urteil vom 1. September 2005 - 12 B 02.2455 - FEVS 57, 369 = ZfSH/SGB 2006, 349 = juris Rn. 13).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Vielmehr erfasst dieser Erstattungsanspruch auch den Fall, dass - wie hier - der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 32 und vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 zu § 89a SGB VIII sowie [zu § 89e SGB VIII] OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 - EuG 2009, 102 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen (Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 ).

    Vielmehr ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn er - wie hier der Beklagte - zwar die Jugendhilfeleistung weder unmittelbar selbst noch mittelbar durch einen Dritten erbracht hat, aber gerade wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einem anderen Jugendhilfeträger, hier der Klägerin, Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten musste (Urteil vom 5. April 2007 a.a.O.).

    Dies gilt in besonderer Weise für eine Kollision mit einem Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII, dessen Ziel es ist, die Pflegestellenorte von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien (Urteil vom 5. April 2007 a.a.O.; s.a. BTDrucks 12/2866 S. 24).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18

    Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

    Dies ist dann der Fall, wenn er eine Jugendhilfeleistung entweder selbst erbracht hat oder durch einen Dritten hat erbringen lassen und dafür die Kosten getragen hat, oder er wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einem anderen Sozialleistungsträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten musste (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 11).

    § 89f SGB VIII regelt daran anschließend, in welchem konkreten Umfang die (nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) erstattungsfähigen Kosten zu erstatten sind, so insbesondere, dass Kosten nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, in dem sie der Erfüllung der Aufgaben dienen (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 12).

    Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2007 (Az. 5 C 25.05) folgt insoweit nichts anderes.

    Der Kläger hat die Kosten für die in § 2 Abs. 3 SGB VIII erfassten Aufgaben nicht aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet, wie es auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, nach der auch (und nur) solche Kosten zu erstatten sind, die zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs aufgewendet worden sind, der in der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet lag (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 13).

    Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung aus, dass sich aus § 89a Abs. 2 SGB VIII ergebe, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine vorangegangene Erstattung bestehen könne (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    § 89a Abs. 2 SGB VIII enthält darüber hinaus eine Sonderregelung für den Fall, dass neben dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger und dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger ein dritter Jugendhilfeträger beteiligt ist, der seinerseits gegenüber dem zunächst zur Kostenerstattung verpflichteten Träger erstattungspflichtig ist; dabei wird dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmittelbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 ).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89a Abs. 1 SGB VIII auch ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 3, jeweils Rn. 12 ff.); ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (s.a. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 ).
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Von dem Grundsatz, dass aufgewendete Kosten im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die unmittelbar gegenüber dem Kind bzw. dessen Pflegepersonen für eine konkrete Hilfemaßnahme aufgewandten Kosten sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - juris Leitsatz und Rn. 11, und vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 32) allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn der nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger seinerseits gegenüber einem dritten Jugendhilfeträger, der die Kosten gegenüber dem Kind unmittelbar aufgewandt hat, zur Kostenerstattung beispielsweise gemäß § 89c Absatz 1 SGB VIII verpflichtet ist.
  • VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15

    Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung

    Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 -, seien mit den Kosten der Jugendhilfe im Sinne des § 89a SGB VIII, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entstünden, nur Kosten der Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII gemeint.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Ein solches - zurechenbarkeitsbegründendes - Auftragsverhältnis liegt bei der vorliegenden Konstellation, in der ein Jugendhilfeträger - der Kläger - einem anderen - der Stadt W - gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kosten erstattet hat und sich anschließend gegenüber einem an diesem Erstattungsverhältnis unbeteiligten Sozialhilfeträger - dem Beklagten - auf den Nachrang der Jugendhilfe beruft, nicht vor, weil die fortdauernde Leistungsverpflichtung eines Jugendhilfeträgers bei Zuständigkeitswechsel nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht kraft gesetzlichen Auftrags für den nunmehr zuständigen Jugendhilfeträger erfolgt (in diese Richtung auch BSG, Beschluss vom 18.8.2017 - B 8 SO 36/17 B - juris Rn. 7; anders bezogen auf diesen Fall in einem obiter dictum Nds. OVG, Urteil vom 26.5.2004 - 4 LB 90/07 - juris Rn. 48; Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Stand: 2012, Erf. § 89c Art. 1 KJHG Rn. 33; a.A. auch BVerwG, Urteil vom 5.4.2007 - 5 C 25/05 - juris Rn. 11 ff. zu der Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege nach § 89a SGB VIII, bei der aber nicht auf den Begriff der Sozialleistung abgestellt wird, sondern bloß auf die Aufwendung von Kosten).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 14/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Arbeitslosengeld

    Kindergeld für ein volljähriges (bis 30.6. 2006) bzw. über 24-jähriges (ab 1.7. 2006) Kind ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (vgl. § 62 EStG oder § 1 Bundeskindergeldgesetz) zuzuordnen, es sei denn, die Auszahlung erfolgt gemäß § 74 EStG an das Kind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 = BVerwGE 114, 339; BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 - BVerwGE 94, 326; Hengelhaupt, in Hauck/ Noftz, SGB II, § 11 Rz 121 ff.).

    Jedoch hatte das BVerwG diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S. 1250) und der Einfügung des § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) durch Gesetze vom 20. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1046) und vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1294) aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541).

    Dies ist mit Art. 6 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 5 ER 617/90; BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 = BVerwGE 94, 326 m. w. N., insbesondere unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 = 1 BvR 1159/91; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/05 - NJW 2004, 2541).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 576/07

    Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und der Feststellung einer

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08

    Erstattungsstreitigkeit über Jugendhilfekosten; Unterbringung bei einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2005 - L 8 AS 118/05

    Zulässigkeit einer familieninternen Einkommenszuordnung des Kindergeldes;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21

    1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675

    Kostenerstattung nach § 89e SGB 8

  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 3 K 18.1656

    Abgrenzung Jugendhilfe und Sozialhilfe

  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677

    Kostenerstattung - Umfang

  • OVG Hamburg, 12.04.2023 - 4 Bf 139/22

    Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung eines Jugendlichen im

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2007 - 4 LC 43/06

    Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs im Zusammenhang mit

  • VGH Bayern, 20.05.2009 - 12 B 08.2007

    Kinder- und Jugendhilferecht

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines

  • VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Kostenerstattung

  • VG Ansbach, 25.07.2013 - AN 14 K 12.02273

    Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; gewöhnlicher Aufenthalt im Rahmen

  • VG Bayreuth, 22.02.2010 - B 3 K 09.284

    (Fortdauernde) Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII als Voraussetzung eines

  • SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16
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