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   BVerwG, 20.10.1961 - VII C 172.60   

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https://dejure.org/1961,402
BVerwG, 20.10.1961 - VII C 172.60 (https://dejure.org/1961,402)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1961 - VII C 172.60 (https://dejure.org/1961,402)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1961 - VII C 172.60 (https://dejure.org/1961,402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der fristlose Beendigung eines Fernsprechteilnehmerverhältnisses - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Telefonanschlusses - Steigerungsverhältnis zwischen einfacher Pflichtwidrigkeit und grobem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fernsprechordnung § 20 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 133
  • NJW 1962, 605 (Ls.)
  • MDR 1962, 242
  • WM 1962, 216
  • DVBl 1962, 377
  • DB 1962, 65
  • DÖV 1962, 109
  • JR 1962, 473
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1960 - VII B 95.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1961 - VII C 172.60
    Die Revision gegen dieses Urteil wurde auf die Beschwerde der Beklagten durch das Bundesverwaltungsgericht durchBeschluß vom 19. August 1960 (BVerwG VII B 95.59) zugelassen.
  • BFH, 23.09.1993 - V R 87/89

    Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons ist kein

    An dem Telefonapparat, um den es hier geht, hatte nicht der Kläger die Verfügungsmacht, sondern die Deutsche Bundespost, die im Streitjahr (1986) - jedenfalls bei Hauptanschlüssen - Eigentümerin der Teilnehmereinrichtungen blieb und sie dem Fernsprechteilnehmer aufgrund eines mietähnlichen Teilnehmerverhältnisses zur Nutzung überließ (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. Januar 1963 III ZR 154/61, BGHZ 39, 35, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Oktober 1961 VII C 172.60, BVerwGE 13, 133).

    Die Deutsche Bundespost vertritt als Trägerin des öffentlichen Fernsprechwesens im Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Teilnehmer öffentliche Interessen, die sowohl in der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gesamten Fernsprecheinrichtung als auch in der ständigen Nutzbarmachung der einzelnen Fernsprecheinrichtungen bestehen (BVerwG in BVerwGE 13, 133).

  • OVG Saarland, 27.04.2007 - 1 R 22/06

    Rechtscharakter von Besoldungszahlungen an Beamte - Rückforderung von Bezügen -

    Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 - AS 13, 133 ff., ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden, und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre.
  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66

    Erhebung von Anstaltnutzungsgebühren durch den Bayerischen Rundfunk - Wirksamkeit

    Sie würde im Gegensatz zu der seinerzeitigen Absicht des - Gesetzgebers heute nur zu einer unerwünschten Rechtszersplitterung führen, weil Einwendungen gegen Fernsprech- und Telegraphengebühren vor den Zivilgerichten, gegen die Sperrung eines Fernsprechanschlusses wegen Nichtentrichtung der Fernsprechgebühren (vgl. BVerwGE 13, 133 ff.) und wegen sonstiger Postgebühren aber vor den Verwaltungsgerichten, geltend gemacht werden müßten.
  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 13.76

    Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung

    Es spricht viel dafür, daß der Fernsprechteilnehmer in dem Anfechtungsverfahren auf Aufhebung der Sperre gleichfalls nicht mit dem Einwand gehört werden kann, er habe Beanstandungen gegen Fernsprechrechnungen (siehe BVerwGE 13, 133 [136]).
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 152.66

    Rechtsweg bei streitigem Gebührenbescheid des Fernmeldeamtes - Bundesrechtliche

    Sie würde im Gegensatz zu der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers heute nur zu einer unerwünschten Rechtszersplitterung führen, weil Einwendungen gegen Fernsprech- und Telegraphengebühren vor den Zivilgerichten, gegen die Sperrung eines Fernsprechanschlusses wegen Nichtentrichtung der Fernsprechgebühren (vgl. BVerwGE 13, 133 ff.) und wegen sonstiger Postgebühren aber vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden müßten.
  • GemSOGB, 15.03.1971 - GmS-OGB 1/70

    Rechtswegzuständigkeit bei einer Feststellungsklage über einer Nichtverpflichtung

    Die Rechtsbeziehungen der Deutschen Bundespost zu den Benutzern ihrer Telegrafen- und Fernmeldeeinrichtungen sind jedenfalls nach heutiger Auffassung öffentlich-?rechtlicher Natur (RGZ 155, 333, 335; BGHZ 20, 102, 105; BVerwGE 10, 274, 278; 13, 133, 134; 29, 133).
  • BGH, 23.01.1970 - I ZR 54/69

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Pflicht zur Zahlung von Fernsprechgebühren

    Die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den Benutzern ihrer Telegrafen- und Fernmeldeeinrichtungen sind nach heutiger Auffassung öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. RGZ 155, 333, 335; BGHZ 20, 102, 105 [BGH 23.02.1956 - III ZR 324/54] ; BVerwGE 10, 274, 278 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57/59] ; 13, 133, 134 [BVerwG 20.10.1961 - VII C 172/60] ; Aubert, Fernmelderecht, 2. Aufl., S. 147; Redeker/von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 40 Rdn. 35; Bettermann, BB 1965, 65, 68).
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