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   BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61   

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BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61 (https://dejure.org/1961,44)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1961 - VI C 124.61 (https://dejure.org/1961,44)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1961 - VI C 124.61 (https://dejure.org/1961,44)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades der Erwerbsminderung in unanfechtbarem Rentenbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 195
  • DVBl 1962, 305
  • JR 1962, 476
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Auf die Revision der Beklagten hob der Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 70.58 - (BVerwGE 10, 75) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

    Die Zulassung ist jedoch im Ergebnis mit Recht ausgesprochen, weil die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen; denn das Berufungsurteil weicht von dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 70.58 - ab, und der Sache kommt überdies grundsätzliche Bedeutung zu.

    Aus den Ausführungen des Revisionsurteils vom 17. Dezember 1959, daß der Einspruchsbescheid rechtswidrig sei, falls der Kläger Schwerbeschädigter gewesen sei und die in § 35 Abs. 2 SBG bestimmten Stellen vor dem Erlaß des Einspruchsbescheides nicht gehört worden seien (BVerwGE 10, 75 [82]), ergibt sich, daß das Revisionsgericht insoweit nicht nur Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht geben wollte, an die dieses nicht gebunden wäre (Koehler, VwGO, Anm. IX 3 a zu § 144; Baumbach-Lauterbach, ZPO, Anm. 2 A zu § 565 unter Bezug auf BGHZ 3, 321), sondern über den Einspruchsbescheid unter diesem Aspekt nur mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend befunden hat.

  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Das Verfahrenserfordernis der Anhörung müsse nach BVerwGE 9, 69 vor dem Widerruf des Beamtenverhältnisses erfüllt sein, es sei nicht für das Einspruchsverfahren vorgeschrieben, wenn der Widerruf noch ohne Anhörung rechtmäßig ausgesprochen sei.

    Diesen Zweck des § 35 Abs. 2 SBG hat der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1959 allerdings nicht näher dargelegt, er ist aber so eindeutig, daß eine solche Erläuterung entbehrlich erschien, zumal hierüber schon das Urteil vom 8. Juli 1959 (BVerwGE 9, 69 [71]) eingehende Darlegungen enthielt: Im Verwaltungsverfahren sollten die Spezialerfahrungen der zur Mitwirkung berufenen Stellen auf dem Gebiete der Schwerbeschädigtenbetreuung nutzbar gemacht werden, weil sie möglicherweise den konkreten Fall in einem dem Schwerbeschädigten günstigeren Lichte erscheinen lassen könnten.

    In den Regelfällen, wie sie den künftigen Anwendungsbereich des Gesetzes kennzeichnen (so in BVerwGE 9, 69), ist die nachträgliche Anhörung schlechter als das vom Gesetz Gewollte.

  • BAG, 13.02.1958 - 2 AZR 467/55

    Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft durch Arbeitsunfall

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Zwar setzt die sogenannte "Schwerbeschädigteneigenschaft", d.h. die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den das Schwerbeschädigtengesetz anzuwenden ist, gemäß § 1 SBG (1953) im Gegensatz zu der Regelung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57) - SBG 1923 nicht einen rechtskräftig festgesetzten Anspruch auf Pension oder Rente, ja nicht einmal die Anerkennung durch die Hauptfürsorgestelle voraus (so auch BAGE 5, 208 und 8, 123; Sellmann-Evermann, SBG, Anm. Rdn. 1 zu § 1; Sellmann in BB 1956 S. 145; Wilrodt-Gotzen, SBG, Rdn. 3 bis 6 zu § 1 der 1. DVO zum SBG; nicht ganz eindeutig: Monjau, SBG, Anm. Rdn. 2 zu § 1; a.A. Becker, SBG, Anm. 22 zu § 1; Rohwer-Kahlmann in ArbuR 1954 S. 146; derselbe, Komm. SBG, Anm. 3 zu § 1; Zigan, SBG, Anm. 8 zu § 1).

    Eine den §§ 1, 24 und 39 SBG gleichen Rang zumessende Betrachtung führt zu folgendem Ergebnis: Macht der Gesetzgeber auf der einen Seite den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes in § 1 nicht von einer förmlichen Feststellung der MdE abhängig, so schließt das auf der anderen Seite nicht aus, daß nach seinem Willen eine solche förmliche Feststellung, ist sie einmal von einer dafür zuständigen Stelle unanfechtbar ausgesprochen, eine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, daß der Betreffende Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 SBG ist, solange der Feststellungsbescheid besteht (so Wilrodt-Gotzen a.a.O.; offengelassen in BAGE 5, 208).

  • BVerwG, 13.05.1959 - VI C 290.57

    Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes des Schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    In dem früheren Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - hat der Senat allerdings, weil es zur Entscheidung dort nicht notwendig war, nur am Rande bemerkt, es entspreche dem Zweck des Gesetzes, daß die Entlassungsbehörde die im Gesetz bestimmten Stellen vor der Entscheidung über den Einspruch höre.

    Der Senat hat dies in den Urteilen vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - und vom 17. Dezember 1959 - insoweit in Übereinstimmung mit Sellmann - aus dem Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes gefolgert.

  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Die Rüge ist aber, sofern sie überhaupt den an eine ordnungsmäßige Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 und Urteil des Senats vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 -), jedenfalls unbegründet.
  • BAG, 06.10.1959 - 3 AZR 313/56

    Zeitpunkt des Beginns des Kündigungsschutzes Schwerbeschädigter

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Zwar setzt die sogenannte "Schwerbeschädigteneigenschaft", d.h. die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den das Schwerbeschädigtengesetz anzuwenden ist, gemäß § 1 SBG (1953) im Gegensatz zu der Regelung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57) - SBG 1923 nicht einen rechtskräftig festgesetzten Anspruch auf Pension oder Rente, ja nicht einmal die Anerkennung durch die Hauptfürsorgestelle voraus (so auch BAGE 5, 208 und 8, 123; Sellmann-Evermann, SBG, Anm. Rdn. 1 zu § 1; Sellmann in BB 1956 S. 145; Wilrodt-Gotzen, SBG, Rdn. 3 bis 6 zu § 1 der 1. DVO zum SBG; nicht ganz eindeutig: Monjau, SBG, Anm. Rdn. 2 zu § 1; a.A. Becker, SBG, Anm. 22 zu § 1; Rohwer-Kahlmann in ArbuR 1954 S. 146; derselbe, Komm. SBG, Anm. 3 zu § 1; Zigan, SBG, Anm. 8 zu § 1).
  • BVerwG, 13.03.1961 - VI C 179.60

    Verhältnis der Sondervorschriften für das Verfahren in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Sie ist zwar zu Unrecht auf Grund des § 127 BRRG zugelassen worden (vgl. u.a. Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).
  • BVerwG, 06.04.1955 - V C 76.54

    Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes über den Bezug einer Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Damit folge das neue Gesetz ausdrücklich einer bereits vorher weithin vertretenen Rechtsauffassung, der das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 1955 (BVerwGE 2, 55 [64]) allerdings entgegengetreten sei.
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Aus den Ausführungen des Revisionsurteils vom 17. Dezember 1959, daß der Einspruchsbescheid rechtswidrig sei, falls der Kläger Schwerbeschädigter gewesen sei und die in § 35 Abs. 2 SBG bestimmten Stellen vor dem Erlaß des Einspruchsbescheides nicht gehört worden seien (BVerwGE 10, 75 [82]), ergibt sich, daß das Revisionsgericht insoweit nicht nur Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht geben wollte, an die dieses nicht gebunden wäre (Koehler, VwGO, Anm. IX 3 a zu § 144; Baumbach-Lauterbach, ZPO, Anm. 2 A zu § 565 unter Bezug auf BGHZ 3, 321), sondern über den Einspruchsbescheid unter diesem Aspekt nur mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend befunden hat.
  • BVerwG, 26.08.1959 - VI C 313.57
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
    Das wäre allerdings nicht der Fall, wenn sich die Rechtslage seit Verkündung des Urteils vom 17. Dezember 1959 geändert hätte (vgl. BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57] [119]; Bötticher in MDR 1961 S. 805 mit Nachweisen).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Folglich hat der versorgungsamtliche Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 1 SchwbG - anders als der' Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes nach § 2 Abs. 1 SchwbG (vgl. BVerwGE 37, 79 [81]) - bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft keine rechtsbegründende (konstitutive), sondern lediglich erklärende (deklaratorische) Wirkung (vgl. BVerwGE 13, 195 [200]; 72, 8 [10] sowie Urteil vom 17. September 1981 [a.a.O.]; im übrigen Wilrodt/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 7. Aufl. 1988, Rdnrn. 11 f. zu § 1 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids unterliegt insoweit keinen Bedenken (BVerwGE 13, 195 [198]).
  • BVerwG, 20.02.1974 - II ER 207.73

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung des

    Das Berufungsurteil weicht schließlich nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 - (BVerwGE 13, 195 [BVerwG 29.11.1961 - BVerwG VI C 124.61] [200]) ab.

    "Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich (in der Entscheidung VI C 124.61 vom 29.11.1961, Bd. 13, Nr. 43, S. 200 Zeile 11) dem Bundesarbeitsgericht an, welches in den dort genannten Urteilen v. 6.10.1959 (Bd. 8, Nr. 20) und v. 13.2.1958 (Bd. 5 Nr. 34, S. 208 ff.) gerade feststellt, daß eine irgendwie geartete behördliche oder sonstige amtliche Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft nicht erforderlich ist, um den Schwerbesch.Schutz zu begründen, sondern daß es nur auf das Vorhandensein der Tatsachen ankommt, welche die Schwerbesch.Eigenschaft voraussetzt.

    Eine Abweichung von dem Urteil BVerwGE 13, 195 [BVerwG 29.11.1961 - BVerwG VI C 124.61] [200] kommt schließlich deshalb nicht in Betracht, weil nach diesem Urteil das Schwerbeschädigtengesetz Anwendung findet, ohne daß es auf die tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ankommt, wenn diese Minderung in einem Rentenbescheid auf wenigstens 50 % festgesetzt war; das hatte das Berufungsgericht in bezug auf den dortigen Kläger tatsächlich festgestellt.

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