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   BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61   

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https://dejure.org/1961,11
BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61 (https://dejure.org/1961,11)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 (https://dejure.org/1961,11)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1961 - VIII B 78.61 (https://dejure.org/1961,11)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anerkennung von Schriftsätzen einer nicht postulationsfähigen Partei als Teil einer Rechtsmittelschrift oder als Teil der Begründung eines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 90
  • NJW 1962, 218
  • MDR 1962, 73
  • DVBl 1962, 349
 
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Wird zitiert von ... (7416)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.05.1961 - I B 50.60

    Kenntlichmachung von Weinlagen durch Beschriftung im Weinbaugebiet der Mosel -

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I 2 a zu § 132 VwGO).
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
    Dabei genügt es nicht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, das heißt allgemeiner Bedeutung aufwirft (vgl. den Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587).
  • BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
    Und zwar muß, wie der Bundesgerichtshof - ebenfalls zu § 519 ZPO - im Beschluß vom 22. September 1952 - IV ZB 69/52 - (NJW 1953 S. 259) für die Berufungsbegründung ausführt, dieser in ihrem vollen Wortlaut durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen, bei diesem Gericht also postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; es genügt nicht die Bezugnahme auf einen von diesem Rechtsanwalt nicht unterschriebenen Schriftsatz, selbst wenn dieser von einem zwar ebenfalls bevollmächtigten, jedoch nicht postulationsfähigen anderen Rechtsanwalt unterschrieben sein sollte.
  • BAG, 26.05.1961 - 1 AZB 8/61

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
    Die im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1961 - 1 AZB 8/61 - (NJW 1961 S. 1599) entwickelten Grundsätze können im vorliegenden Fall keine entsprechende Anwendung finden; denn diese beruhen auf der hier nicht zutreffenden Voraussetzung, daß eine von der Partei gefertigte Rechtsmittelschrift die Unterschrift des von ihr bevollmächtigten und beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts aufweist.
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I 2 a zu § 132 VwGO).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Dies entspricht im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen Vorschriften über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnungen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatentG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) enthaltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. BGHZ 2, 396, 397; BAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79, NJW 1980, 1812, 1813; BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH, u.a. Beschlüsse vom 11. November 1997 - VII B 265/96, BFH/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998 - VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204).

    Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (BVerwGE 13, 90, 91; BFH, Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79, 80/01, DB 2001, 2429, 2431; Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, 353).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

    Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    a) Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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