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   BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07   

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https://dejure.org/2008,1650
BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07 (https://dejure.org/2008,1650)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 (https://dejure.org/2008,1650)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 (https://dejure.org/2008,1650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2
    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit; Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG; deutsche Volkszugehörigkeit, Abstammung als Voraussetzung der -; Großeltern, Abstammung von ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2
    Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs 2 BVFG; Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit; Großeltern, Abstammung von deutschen -; deutsche Volkszugehörigkeit, Abstammung als ...

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bei Fehlen der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit - Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aufgrund überwiegend außerfamiliär in Sprachkursen erworbener Sprachkenntnisse des ...

  • Judicialis

    BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2
    Vertriebenenrecht: Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 197
  • NVwZ-RR 2008, 427
  • FamRZ 2008, 1068 (Ls.)
  • DVBl 2008, 711
  • DÖV 2008, 513
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.11.1991 - 9 B 109.91

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Volksdeutsche Bekenntnislage

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07
    Hinsichtlich der Verwendung des Abstammungsbegriffs ist die - seit der Einführung des § 6 Abs. 2 BVFG nur noch die vor dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen der sog. Erlebnisgeneration betreffende - Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG, welche für diese Gruppe von Jahrgängen die bisherige Gesetzeslage unverändert beibehält, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings im Sinne einer Abstammung von volksdeutschen Eltern oder Elternteilen, nicht aber im Sinne eines unbeschränkten Rückgriffs auf entferntere Generationen verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 sowie - darauf Bezug nehmend - Beschluss vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67; Beschluss vom 22. Februar 1990 - BVerwG 9 B 335.89 -), ohne dass indes ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff entscheidungserheblich ausgeschlossen worden war.
  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) eine Bestätigung seiner Auffassung sieht, dass volksdeutsche Bezugspersonen wie eine Großmutter für das Bekenntnismerkmal der Abstammung genügt hätten, trägt es dem Umstand nicht Rechnung, dass es in diesem Urteil um die Überlieferung des Bekenntniszusammenhanges, aber nicht direkt um das Merkmal der Abstammung ging.
  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07
    Hinsichtlich der Verwendung des Abstammungsbegriffs ist die - seit der Einführung des § 6 Abs. 2 BVFG nur noch die vor dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen der sog. Erlebnisgeneration betreffende - Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG, welche für diese Gruppe von Jahrgängen die bisherige Gesetzeslage unverändert beibehält, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings im Sinne einer Abstammung von volksdeutschen Eltern oder Elternteilen, nicht aber im Sinne eines unbeschränkten Rückgriffs auf entferntere Generationen verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 sowie - darauf Bezug nehmend - Beschluss vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67; Beschluss vom 22. Februar 1990 - BVerwG 9 B 335.89 -), ohne dass indes ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff entscheidungserheblich ausgeschlossen worden war.
  • BVerwG, 22.02.1990 - 9 B 335.89

    Beurteilung der deutsche Volkszugehörigkeit - Rechtsbegriff des deutschen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07
    Hinsichtlich der Verwendung des Abstammungsbegriffs ist die - seit der Einführung des § 6 Abs. 2 BVFG nur noch die vor dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen der sog. Erlebnisgeneration betreffende - Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG, welche für diese Gruppe von Jahrgängen die bisherige Gesetzeslage unverändert beibehält, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings im Sinne einer Abstammung von volksdeutschen Eltern oder Elternteilen, nicht aber im Sinne eines unbeschränkten Rückgriffs auf entferntere Generationen verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 sowie - darauf Bezug nehmend - Beschluss vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67; Beschluss vom 22. Februar 1990 - BVerwG 9 B 335.89 -), ohne dass indes ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff entscheidungserheblich ausgeschlossen worden war.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 23.06

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; Mitursächlichkeit der familiären

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07
    Im Streit stehen dabei nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Senats vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 23.06 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108) und BVerwG 5 C 31.06 - nicht mehr die sprachlichen Anforderungen, sondern allein die Frage, ob die Abstammung von einem deutschen Großelternteil dem gesetzlichen Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen genügt.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 31.06

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; Mitursächlichkeit der familiären

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07
    Im Streit stehen dabei nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Senats vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 23.06 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108) und BVerwG 5 C 31.06 - nicht mehr die sprachlichen Anforderungen, sondern allein die Frage, ob die Abstammung von einem deutschen Großelternteil dem gesetzlichen Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen genügt.
  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen

    § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197).

    a) Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff.).

    Eines auf die Voreltern bezogenen ungeschriebenen "Generationenschnitts" bedarf es nicht, da das Gesetz den Erwerb des Spätaussiedlerstatus in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG durch den Verweis auf die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG und den "Zeitschnitt" der Geburt des Aufnahmebewerbers vor dem 1. Januar 1993 (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 ) sowie in § 6 Abs. 2 BVFG durch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung ausdrücklichen zeitlichen und sachlichen Beschränkungen unterwirft (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 14).

    Ebenso wenig berühren die durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen des § 6 Abs. 2 BVFG das Merkmal der Abstammung, für das der Gesetzgeber jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - von einem generationenübergreifenden Abstammungsbegriff ausgehen musste.

    Dieses Verständnis liegt erkennbar auch dem Urteil des 5. Senats vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197 Rn. 14) zugrunde.

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) auch auf die Großeltern abgestellt werden.
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

    Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.).

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