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   BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07   

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https://dejure.org/2008,297
BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 (https://dejure.org/2008,297)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 (https://dejure.org/2008,297)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 (https://dejure.org/2008,297)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StVG §§ 4, 28, 29; GebOSt §§ 1, 2
    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG §§ 4, 28, 29
    Aufbauseminar; Gebühr; Maßnahme; Mehrfachtäter-Punktsystem; Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktabzug; Punktabzug; Punkterabatt; Punkterabatt; Punktestand; Punktestand; Punktesystem; Punktesystem; Punktzahl; Rechtskraft; Rechtskraftprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; ...

  • Wolters Kluwer

    Bewertung des Punktestandes im Verkehrszentralregister bei fahrerlaubnisbehördlichen Maßnahmen; Voraussetzungen des Ergreifens fahrerlaubnisbehördlicher Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Ermittlung des Umfangs des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrszentralregister - Tattatbewertung von Punkten

  • Judicialis

    StVG § 4; ; StVG § 28; ; StVG § 29; ; GebOSt § 1; ; GebOSt § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 § 28 § 29; GebOSt § 1 § 2
    Straßenverkehrsrecht - Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • verkehrslexikon.de (Pressemitteilung)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tattagsprinzip bei Punkteberechnung in Flensburg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flensburger Punktebewertung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrszentralregister: Tattag für Bewertung von Punkten maßgeblich

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Punktereduzierung im Widerspruchsverfahren

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Punkteabbau im Verkehrszentralregister

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    ASP: Zeitpunkt der Teilnahmebescheinigung ist entscheidend

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Der rechtzeitige Punkteabbau

  • rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Punkte im Verkehrszentralregister - Tatzeitprinzip

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Führerschein: Möglichkeiten beim Punkteabbau eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flensburger Punkte!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerschein: Möglichkeiten zum Punkteabbau eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Punkte - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • 123recht.net (Pressebericht, 25.9.2008)

    Spätes "Aufbauseminar" rettet den Führerschein nicht // Maßgeblich ist der Tag des Verstoßes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 48
  • NJW 2009, 612
  • NZV 2009, 96
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2007 - 16 B 2174/06

    Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der zu bewertenden Entscheidungen ist

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07
    Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungsfrist des Absatzes 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 - NJW 2007, 1768).
  • BVerwG, 15.12.2006 - 3 B 49.06

    Gebührenpflichtige Mitteilung; Verkehrszentralregister; Punktesystem;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07
    Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip in dessen Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - absetzen wollen.

    Im alten Mehrfachtäter-Punktsystem hatte der erkennende Senat der Stufung der Maßnahmen eine "Warnfunktion" beigemessen und daraus hergeleitet, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber "möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen" sollten, damit ihm die "Möglichkeit der Verhaltensänderung" effektiv eröffnet werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 33).

    Doch bereits unter dem Mehrfachtäter-Punktsystem (dort noch ohne einfach-gesetzliche Regelung, aber vom Rechtsstaatsprinzip gefordert; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 19 ff.) genügte die Begehung einer im Fahreignungsregister zu speichernden Straftat oder Ordnungswidrigkeit für das Entstehen von Punkten nicht.

    Somit lag und liegt der Entstehung von Punkten kein reines Tattagprinzip, sondern ein kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip zugrunde (so zum Mehrfachtäter-Punktsystem: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 a.a.O.; für das Fahreignungs-Bewertungssystem: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und BT-Drs. 17/12636 S. 19).

    Auch unter dem Mehrfachtäter-Punktsystem konnten nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen werden und Punkte ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 21).

  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 CS 10.377

    Punktsystem; Tattagsprinzip; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen

    Dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die am 30. Mai 2003, am 16. August 2003 und am 18. April 2004 begangenen Zuwiderhandlungen zum Gegenstand hatten, inzwischen getilgt seien, sei nach der im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) unerheblich.

    Wenn der Antragsgegner unter Berufung auf das in der Sache 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) das Tattagsprinzip bereits auf die Bestimmung des Inhalts des Verkehrszentralregisters anwende, so fehle es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) betreffe nur den Fall, dass auf der Grundlage verwertbarer Registereintragungen und deren Bewertung mit Punkten nach § 4 StVG zu einem gemeinsamen Zeitpunkt einmal 18 Punkte erreicht gewesen seien.

    Der Antragsteller habe nach den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O., RdNr. 9) aufgestellten Grundsätzen 18 Punkte bereits durch die am 12. September 2008 begangene Straftat "erreicht".

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der am 25. September 2008 in der Sache 3 C 3.07 ergangenen Entscheidung (BVerwGE 132, 48, RdNr. 13) darauf hingewiesen habe, dass auf § 4 Abs. 3 StVG gestützte Maßnahmen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraussetzten, werde damit - auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Punkte erst dann angesetzt werden könnten, wenn eine Zuwiderhandlung rechtskräftig geahndet worden sei.

    a) In den am 25. September 2008 in den Verfahren 3 C 3.07 (a.a.O.) und 3 C 34.07 (Juris) erlassenen Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht u. a. zu der Frage geäußert, wann eine Person eine bestimmte Zahl von Punkten im Sinn von § 4 Abs. 4 StVG erreicht hat.

    Es hat festgestellt, dass es für den Punktestand an dem in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG bezeichneten Stichtag und den davon abhängigen Umfang des Punkteabzugs ausschließlich darauf ankommt, "welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet sind" (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 27; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 25).

    Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, in welchem Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Punkten im Sinn von § 4 Abs. 4 StVG "erreicht" wurde, erfolgten, um feststellen zu können, ob sich zu Lasten des Klägers des Verfahrens 3 C 3.07 im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mindestens 14 und zu Lasten des Klägers der Streitsache 3 C 34.07 wenigstens acht Punkte im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergeben hatten (vgl. die Randnummer 23 in dem im erstgenannten und die Randnummer 22 in dem im Verfahren 3 C 34.07 ergangenen Urteil vom 25.9.2008).

    Dass auch beim Vollzug dieser Bestimmung vom Tattagsprinzip auszugehen ist, folgt ferner daraus, dass zwischen dem Sprachgebrauch des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG, wonach sich ein bestimmte Zahl von Punkten "ergeben" haben muss, und dem in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG verwendeten Begriff des "Erreichens" von Punkten kein sachlicher Unterschied besteht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beide Ausdrucksweisen synonym verwendet hat (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 29; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 27; vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., RdNrn. 12 f.).

    Allerdings setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 13; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 12).

    Auch das Tattagsprinzip verzichtet jedoch keineswegs auf die Rechtskraft der Entscheidungen, durch die die Zuwiderhandlungen geahndet wurden, aus denen sich der Anfall von Punkten ergibt; es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 38; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 36).

    Das gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., RdNr. 9; vgl. auch die Randnummern 14 und 21 jener Entscheidung).

    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber Rechtsverstöße begangen hat, die in ihrer Gesamtheit den Anfall von mindestens 18 Punkten nach sich ziehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (a.a.O., RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG bilde die Begehung der Tat, durch die eine Person die 18-Punkte-Grenze erreicht oder überschreitet, den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, muss auch daraus geschlossen werden, dass im Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 21.07, a.a.O., RdNr. 9) die Annahme der Vorinstanz, der Erlass des Ausgangsbescheids stelle den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dar, als mit Bundesrecht unvereinbar bezeichnet wurde.

  • VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4

    Nach dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) müsse ihm die Fahrerlaubnis gleichwohl entzogen werden, da er durch das Erreichen von 18 Punkten am 7. November 2008 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren habe und er sie nicht allein durch die Tilgung von Punkten wiedererlangen könne.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. September 2008 (Az. 5 E 2240/08; Juris) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2009 (Az. 1 K 2858/08; Juris) trügen dem Rechnung; beide Entscheidungen stammten aus der Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. außer dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Erkenntnis [a.a.O.] die in den Verfahren 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 [Juris] erlassenen Urteile).

    Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2007 (a.a.O.) sei durch das im Verfahren 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) insoweit überholt.

    Da auch bei Anwendung des Tattagsprinzips nur rechtskräftig geahndete Verstöße den Anfall von Punkten nach sich ziehen, wird das Recht des Betroffenen, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, Verkehrsvorschriften verletzt zu haben, mithin in keiner Weise eingeschränkt (vgl. auch BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., S. 63, RdNr. 22).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, aus der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des § 4 StVG und aus dem in der Gesetzesbegründung deutlich werdenden Willen des Normgebers hergeleitet hat, dass die Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn eine Person im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt, so begegnet das nach alledem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (a.a.O., S. 63, RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Da das innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Bundesrechts letztverantwortlich berufene Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Urteil vom 25. September 2008 (a.a.O., S. 58, RdNr. 9) festgehalten hat, es stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang, bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Verwaltungsakten den Erlass des Ausgangsbescheids als den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, gibt der Senat den im Beschluss vom 8. Juni 2007 vertretenen Standpunkt ausdrücklich auf.

    Wenn das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Beschluss vom 2. Februar 2009 (a.a.O., RdNr. 18) unter ausschließlicher Berufung auf das in der Sache 3 C 3.07 am 25. September 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts meint, das Tattagsprinzip beanspruche bei der Auslegung des § 4 StVG nicht durchgängig Geltung, sondern sei nur bei der Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen, so hat es hierbei offenbar übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2008 im Verfahren 3 C 21.07 eine Entscheidung erlassen hat, in der klar ausgesprochen wurde, dass allein eine auf der Grundlage des Tattagsprinzips vorgenommene Rechtsanwendung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vereinbar ist.

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