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   BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08   

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BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08 (https://dejure.org/2009,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 (https://dejure.org/2009,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 (https://dejure.org/2009,2598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in V... erbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3; VwGO § 62 Abs. 4, § 86 Abs. 1, §§ 108, 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 3 Nr. 2; BDG §§ 3, 12, 13, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3, § 56; BDO § 19 Abs. 1, § 25 Satz 1; StPO § 413; ZPO § 57
    Verhandlungsfähigkeit; Durchführungsgrundsatz; rechtliches Gehör; faires Verfahren; Prozesshindernis; Disziplinarklageverfahren; Disziplinarrecht; Fristsetzung; Einzelfallwürdigung; Beweiswürdigung; Untersuchungsgrundsatz; unterschiedliche Zielrichtung von ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
    Aberkennung des Ruhegehalts; Beschluss der Disziplinarkammer; Beweiswürdigung; Disziplinarklageverfahren; Disziplinarrecht; Durchführungsgrundsatz; Einzelfallwürdigung; Fristsetzung; Fristsetzung und Fristverlängerung; Mängel der Klageschrift; Prozesshindernis; ...

  • Wolters Kluwer

    Fortgeltung des "Durchführungsgrundsatzes" im Bundesdisziplinargesetz (BDG); Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten; Auswirkungen der Bestellung eines Prozesspflegers auf die Durchführung eines Disziplinarklageverfahrens; ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1... ; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 3; ; VwGO § 62 Abs. 4; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 108; ; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 137 Abs. 2; ; VwGO § 144 Abs. 3 Nr. 2; ; BDG § 3; ; BDG § 12; ; BDG § 13; ; BDG § 20 Abs. 1 Satz 3; ; BDG § 46 Abs. 2; ; BDG § 46 Abs. 3; ; BDG § 52 Abs. 1 Satz 2; ; BDG § 55 Abs. 3; ; BDG § 56; ; BDO § 19 Abs. 1; ; BDO § 25 Satz 1; ; StPO § 413; ; ZPO § 57

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortgeltung des "Durchführungsgrundsatzes" im Bundesdisziplinargesetz ( BDG ); Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten; Auswirkungen der Bestellung eines Prozesspflegers auf die Durchführung eines Disziplinarklageverfahrens; ...

  • rechtsportal.de

    Fortgeltung des "Durchführungsgrundsatzes" im Bundesdisziplinargesetz ( BDG ); Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten; Auswirkungen der Bestellung eines Prozesspflegers auf die Durchführung eines Disziplinarklageverfahrens; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 24
  • NVwZ 2010, 719
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Scheitert eine disziplinarrechtlich relevante Feststellung an der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten, wird es dem Grundsatz besondere Beachtung zu schenken haben, dass nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, während entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 , juris Rn. 26).

    Liegt ein solcher Fall vor, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich sein, dass selbst zugunsten des Beklagten unterstellte Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht erlangen können, das es erlaubt, vom Ausspruch der schärfsten Disziplinarmaßnahme abzusehen (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. , juris Rn. 22 ff.).

    Dies kann sowohl die Feststellung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts als auch dessen Würdigung betreffen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. und Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 29 und Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 23.11.2006 - 1 D 1.06

    Absehen von der Untersuchung; notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Werden Mängel der Klageschrift nach ordnungsgemäßer Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 BDG nicht innerhalb der Frist beseitigt, führt dies zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes, nicht aber zur Einstellung des Disziplinarklageverfahrens, wenn noch mangelfrei angeklagte Dienstvergehen verbleiben, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten (Fortführung des Urteils vom 23. November 2006 BVerwG 1 D 1.06 Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12).

    Denn der Kläger ist der auf § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gestützten Aufforderung zur Beseitigung der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 und vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 juris Rn. 21) beanstandeten Mängel der Klageschrift (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG) hinsichtlich der Anschuldigungen, die das Verhalten des Beklagten gegenüber der Firma K. betreffen, nicht fristgerecht nachgekommen.

    Dem liegt die vom Senat bereits zur Bundesdisziplinarordnung vertretene Rechtsauffassung zugrunde, dass der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße verlangt, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen sein könnte, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt worden sind (Urteil vom 23. November 2006 a.a.O. juris Rn. 21).

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 84.81

    Substantiierungspflicht - Verhandlungsunfähigkeit - Parteivernehmung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    a) Dem vom Oberverwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - (Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 16) ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die Verhandlungsunfähigkeit eines Beteiligten in Verbindung mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs zur Unzulässigkeit der Klage führt.

    Auch daraus hat es indes kein Prozesshindernis abgeleitet, sondern es lediglich für möglich gehalten, dass die Nichtberücksichtigung der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers trotz anwaltlicher Vertretung einen Gehörsverstoß begründen kann (Urteil vom 23. Februar 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88

    Disziplinarverfahren - Abwesender Beamter - Verfassungsrechtliche Bedenken -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Dieser Regelung bedurfte es seinerzeit, weil ansonsten über § 25 Satz 1 BDO die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gekommen wären, die der Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten entgegengestanden und zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten (Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - juris Rn. 10 f. und vom 6. November 1990 - BVerwG 1 D 3.90 - juris Rn. 8).

    Denn mit dessen Bestellung ist dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens jedenfalls so weit Rechnung getragen, dass es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens zumindest einzutreten (Urteile vom 6. November 1990 a.a.O. und vom 6. Juni 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1990 - 1 D 3.90

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anstiftung Untergebener zum

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Dieser Regelung bedurfte es seinerzeit, weil ansonsten über § 25 Satz 1 BDO die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gekommen wären, die der Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten entgegengestanden und zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten (Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - juris Rn. 10 f. und vom 6. November 1990 - BVerwG 1 D 3.90 - juris Rn. 8).

    Denn mit dessen Bestellung ist dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens jedenfalls so weit Rechnung getragen, dass es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens zumindest einzutreten (Urteile vom 6. November 1990 a.a.O. und vom 6. Juni 1989 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 591/00

    Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Dabei hat das Gericht den aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anspruch des Beamten auf Beweisteilhabe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - NJW 2001, 2245) zu beachten.
  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Dies kann sowohl die Feststellung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts als auch dessen Würdigung betreffen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. und Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 29 und Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 04.05.2006 - 1 D 13.05

    Technischer Fernmeldeobersekretär; Abordnung in die neuen Bundesländer; Vorlage

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Dies kann sowohl die Feststellung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts als auch dessen Würdigung betreffen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. und Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 29 und Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Denn der Kläger ist der auf § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gestützten Aufforderung zur Beseitigung der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 und vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 juris Rn. 21) beanstandeten Mängel der Klageschrift (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG) hinsichtlich der Anschuldigungen, die das Verhalten des Beklagten gegenüber der Firma K. betreffen, nicht fristgerecht nachgekommen.
  • BVerwG, 04.11.2003 - 1 D 8.02

    Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08
    Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (Beschlüsse vom 4. November 2003 - BVerwG 1 D 8.02 - m.w.N. und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 2 WD 34.04 - Buchholz 235.01 § 85 WDO 2002 Nr. 1).
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

  • BVerwG, 12.05.2005 - 2 WD 34.04

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit; Einstellung; Verfahrenshindernis; Bestellung

  • BVerwG, 25.01.2001 - 1 D 31.99

    Verhandlungsunfähigkeit des Beamten bei Einleitung des förmlichen

  • BVerwG, 12.09.2000 - 1 D 96.97

    Rechtliche Folgen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für einen Beamten

  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid -

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19

    In den USA verurteilter Lehrer ist aus dem Beamtenverhältnis entfernt

    Mit diesem Paradigmenwechsel unvereinbar wäre es aber, aus dem Fehlen einer dem § 19 Abs. 1 BDO bzw. § 19 Abs. 1 LDO entsprechenden Regelung im Bundes- bzw. Landesdisziplinargesetz im Umkehrschluss abzuleiten, dass bei Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des Betroffenen nunmehr vom Vorliegen eines Prozesshindernisses ausgegangen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15, juris).

    Aufgrund dessen ist es dem Dienstherrn nicht von vornherein verwehrt, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15 - 16, juris; zur Verhandlungsunfähigkeit siehe auch schon: OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Auch unter Berücksichtigung des Durchführungsgrundsatzes sind in Fällen der Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des betroffenen Beamten naturgemäß die grundgesetzlich geschützten Rechte des Beamten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) uneingeschränkt zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 20 - 21, juris, m. w. N.), weshalb deren Verletzung ein Verhandlungs- und/ oder Maßnahmeverbot bewirken kann.

    Denn der verhandlungsunfähige Beamte kann im Disziplinarverfahren grundsätzlich vertreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, Rn. 53, juris; Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7-9, juris, und Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn- 18, juris; so auch: OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O, Rn. 62 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Beamten kann im Regelfall durch die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 4 LDG) jedenfalls in einem Maße kompensiert werden, das dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens so weit Rechnung trägt, dass es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 17, juris).

    Dieses Recht, zu belastenden Beweismitteln Stellung zu nehmen, kann in der Regel auch durch einen Prozesspfleger ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

    Eine Verhandlungsunfähigkeit des Beamten ist in diesen Fällen nicht kompensierbar; eine Beweiswürdigung des Gerichts bleibt zwangsläufig unvollständig (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

    Ist eine verlässliche Würdigung des Sachverhalts sodann nicht möglich, weil es insoweit maßgeblich auf die eigenen Angaben des Beamten aufgrund seines persönlichen Erlebens ankommt, wird dies im Regelfall wenn auch nicht zu einem Verhandlungsverbot, so doch zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris, und Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15, Rn. 53, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 11, juris).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in diesem Sinne keine bewusste, eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen eine Mitwirkung im Verfahren mehr treffen könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

    Da der Beklagte zudem einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Disziplinarverfahren bevollmächtigt hat, würde im Übrigen auch eine feststehende Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten nicht ohne weiteres die Durchführung des Disziplinarverfahrens hindern (Durchführungsgrundsatz, vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2.2009 - 2 C 80/08 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Angesichts des im Revisionsverfahren dargelegten Gesundheitszustandes des Beklagten sieht der Senat Anlass, auf seine Rechtsprechung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten und zu den Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich fundierten Maßnahmeverbots hinzuweisen (Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt darüber hinaus, dass der Verfahrensbeteiligte hinreichend Gelegenheit haben muss, sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auf der Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks auseinanderzusetzen und ggf. dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1, vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - juris; Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - und vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - ).
  • BVerwG, 31.10.2012 - 2 B 33.12

    Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit;

    Gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten darf eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn die persönliche Mitwirkung des Beamten an der Sachverhaltsaufklärung nach den Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens unverzichtbar ist (im Anschluss an das Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4).

    Die Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 24. September 2009 (a.a.O.) zwei abstrakte Rechtssätze aufgestellt: Zum einen steht die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beamten der Einleitung und Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens wegen Pflichtenverstößen, die er vor dem Eintritt der Verhandlungsunfähigkeit begangen hat, nicht entgegen, wenn ein Verfahrens- oder Prozesspfleger bestellt ist (a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 17).

    Die Tatsachengerichte müssen sich über die mögliche Konsequenz einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Beamten im Klaren sein und aufgrund einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen Umstände entscheiden, ob sie sich über den Ausfall des Beamten hinwegsetzen können (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 24).

    In Bezug auf die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmeverbots lässt sich dem Berufungsurteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der in Widerspruch zu dem Urteil vom 24. September 2009 (a.a.O.) steht.

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auch für das hier anzuwendende nordrhein-westfälische Disziplinarrecht gilt insoweit der Durchführungsgrundsatz, der anders als im früheren Recht deswegen keiner ausdrücklichen Normierung mehr bedarf, weil sich das Verfahren nicht mehr nach dem Strafverfahren, sondern aufgrund § 3 Abs. 1 LDG NW nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung richtet (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 Rn. 13 ff.).

    Dies wird im Regelfall zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 Rn. 24).

    Sollte in dem Einwand ab S. 30 der Beschwerdebegründung der Sache nach eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 - (BVerwGE 135, 24) gerügt worden sein, so liegt die behauptete Abweichung nicht vor, da das Urteil des Berufungsgerichts - wie oben (3. d)) aufgezeigt - in Einklang mit dieser Entscheidung steht.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auf Regelungen der Strafprozessordnung wird nur noch punktuell in den Fällen verwiesen, in denen auf sie nicht verzichtet werden kann (BTDrucks 14/4659 S. 34 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4, jeweils Rn. 15).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23

    Disziplinarrecht: Ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

    14/4659 S. 34 f.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 Rn. 15 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -âEURŒ BVerwGE 147, 229 Rn. 34).
  • VG Wiesbaden, 08.07.2013 - 28 L 107/13

    Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 HDG.

    J. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 (2 C 80.08) weist die Bevollmächtigte darauf hin, dass vorliegend auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht wesentlich weiterhelfe, da auch dieser den Sachverhalt mit dem Beamten aufarbeiten müsse, um die Äußerungen des Beamten dann einem Bevollmächtigten zu unterbreiten.

    Ausweislich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 (2 C 80.08) und 31.10.2012 (2 B 33.12) führe dies zu einem Maßnahmeverbot.

    Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären" (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, zitiert nach Juris).

    Dies wird im Regelfall zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen" (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, zitiert nach Juris).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

  • BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11

    Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2013 - 3d A 2363/09

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines sehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 3d A 3330/07

    Aberkennen des Ruhegehalts i.R.d. Feststellung eines Dienstvergehens durch einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2023 - 31 A 1600/21
  • BVerwG, 23.04.2020 - 2 C 21.19

    Bedingungsfeindlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; Befugnis des

  • VG Trier, 03.02.2016 - 3 K 2619/15

    Dienstentfernung Polizeibeamter

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2010 - DL 16 S 579/10

    Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter durch

  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2022 - 3 MD 8/22

    Anhörung; Einbehaltung von Dienstbezügen; gestreckt auftretende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - 3d A 1244/11
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2017 - 14 LB 1/15

    Ausscheidung verbliebener Tatvorwürfe in Disziplinarverfahren; Notwendigkeit der

  • BVerwG, 04.01.2023 - 2 B 22.22

    Materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Therapieauflage gegenüber einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2014 - 3d A 3330/07

    Aberkennen des Ruhegehalts wegen des Vorwurfs eines schwerwiegenden

  • VG Berlin, 06.03.2006 - 80 A 21.06

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen Trunkenheitsfahrten, Verletzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - 4 L 156/11

    Zu einem Namensstreit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • LBerG Heilberufe Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - LBGH A 10736/16

    Ärztekammer, Arzt, Beitrag, berufsgerichtliche Maßnahme, berufsgerichtliches

  • BVerwG, 15.02.2012 - 2 B 137.11

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Zustellung

  • BVerwG, 12.06.2018 - 2 B 31.18

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis bei Vorliegen eines

  • VG Meiningen, 23.04.2020 - 6 D 141/19

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters - hier: Handeln zum

  • VG Berlin, 14.11.2023 - 80 K 23.21
  • VG Berlin, 12.04.2011 - 85 K 5.10

    Rechtsschutz gegen Entfernung aus dem Dienst nach schwerem innerdienstlichen

  • VG Berlin, 12.10.2010 - 80 K 34.09

    Aberkennung des Ruhegehalts im Fall einer Finanzbeamtin nach Straftaten

  • DG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2019 - DG 3/19

    Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung eines Richters bei

  • OVG Sachsen, 23.02.2010 - D 6 B 44/10

    Beschwerderücknahme, vorbereitendes Verfahren, Zuständigkeit

  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 16a DC 11.1051

    Beschwerde

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