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   BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10   

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BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10 (https://dejure.org/2011,1533)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 (https://dejure.org/2011,1533)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2011 - 9 A 8.10 (https://dejure.org/2011,1533)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 28 Abs. ... 2 Satz 1; FStrG § 17a Nr. 7, § 17e Abs. 5 und 6; BayVwVfG Art. 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, Art. 74 Abs. 3; VwGO § 87b; BImSchG § 41 Abs. 1; BHO § 7 Abs. 1 Satz 1; 16. BImSchV § 2; UVP-RL Art. 10a Abs. 1
    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles Verfahren; faire Verfahrensgestaltung; Lenkungsverfahren; Einwendungspräklusion; prozessuale Präklusion; Gebot der Konfliktbewältigung; vorübergehender Verkehrslärm; provisorische Baumaßnahme; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1
    Abwägungsgebot; Anstoßfunktion; Ausführungsplanung; Baukosten; Einwendungspräklusion; Feinprüfung; Gebot der Konfliktbewältigung; Grobanalyse; Gutachten; Kostenschätzung; Lenkungsverfahren; Lärmprognose; Nutzen-Kosten-Analyse; Planauslegung; Rastanlage; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Nr 7 FStrG, § 17e Abs 5 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 2 Abs 1 BImSchV 16
    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg

  • Wolters Kluwer

    § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV gewährt keinen Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Verkehr auf provisorisch eingerichteten Fahrbahnen und absehbarer Beseitigung dieser Fahrbahnen; Anspruch auf Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Verkehr auf provisorisch ...

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles Verfahren; faire Verfahrensgestaltung; Lenkungsverfahren; Einwendungspräklusion; prozessuale Präklusion; Gebot der Konfliktbewältigung; vorübergehender Verkehrslärm; provisorische Baumaßnahme; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 3 darf im Stadtgebiet Würzburg sechsstreifig ausgebaut werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sechsstreifige Autobahn im Stadtgebiet Würzburg zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Berichtigungsanspruch, wenn für den geltend gemachten Vorgang keine Protokollierungspflicht bestand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 150
  • NVwZ 2011, 1256
  • DVBl 2011, 1021
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 S. 10).

    Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden ebenso wenig erwartet wie eine rechtliche Einordnung der Einwendungen (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 S. 10).

    Die Planfeststellungsbehörde wie auch der Vorhabenträger hätten dann erkennen können, dass insoweit noch keine Rechtssicherheit bestand, sondern die Auswirkungen des Vorhabens auf die nach FFH-Recht geschützten Rechtsgüter noch näher überprüft werden sollten (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren prüft, ob der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt, und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben dadurch gewährleistet, dass sie dem Vorhabenträger die Vorlage der Ausführungsplanung vor Baubeginn zur Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde aufgibt (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.).

    Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Verfahrensweise daher nur dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahme auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeengt wird (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f. und vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 24; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 5 ff.).

    Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts sind in aller Regel isoliert im Wege der Planergänzung zu beheben (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 ).

    Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 ; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

  • BVerwG, 04.01.2007 - 10 B 20.06

    Zulässigkeit der Abkoppelung des Abgabenrechts aus der übrigen Rechtsordnung;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Die von den Klägern vorgelegte und von ihrem Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte gutachtliche Stellungnahme vom 20. Januar 2011 lässt nicht erkennen, dass die fachtechnische Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachbeistandes des Beklagten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.).

    Daher sieht der Senat keinen Anlass, ein zusätzliches Gutachten zum Beweis der Behauptung der Kläger einzuholen, dass die Beeinträchtigung der Quelle "bei einer oberirdischen Trasse wesentlich wahrscheinlicher (ist), da die natürliche bindige Abdeckung (Schutzhaube) des Katzenbergs verletzt wird und die Erdarbeiten in deutlich engerem räumlichen Bezug zu den Wasserschutzzonen I und II erfolgen" (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ; Beschluss vom 4. Januar 2007 a.a.O.; stRspr).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Vielmehr ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO als öffentlicher Belang unter anderem das Gebot der wirtschaftlichen Mittelverwendung normiert (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 ; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291); dementsprechend sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

    Somit stellt das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, einen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigenständig zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile vom 22. März 1985 a.a.O. und vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Für die Dauer der ersten Bauphase wären damit derart umfangreiche und aufwendige Maßnahmen zur Lärmsanierung (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 ) erforderlich, dass das gesamte Ausbaukonzept überprüft werden müsste und Rückwirkungen auch auf die Variantenauswahl nicht ausgeschlossen werden könnten.

    Im Falle der wesentlichen Änderung einer vorhandenen Straße ist daher Schutz nicht nur vor dem ausbaubedingten Lärmzuwachs zu gewähren, vielmehr besteht hinsichtlich des von der Straße bereits verursachten Verkehrslärms nach Maßgabe der Grenzwerte eine Pflicht zur Lärmsanierung (Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 ).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Verfahrensweise daher nur dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahme auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeengt wird (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f. und vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 24; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 5 ff.).

    Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann daher grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ; stRspr).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    In zwei Fällen wird also aufgrund der Maßnahmen während der ersten Bauphase die durch die Grundrechtsordnung zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums gezogene Grenze überschritten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts liegt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 ).

    Ein Rechtsverstoß führt gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nur dann zu einem Anspruch auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit desselben, wenn er die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (Urteile vom 18. März 1998 a.a.O. S. 245 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 ; stRspr).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43).

    Nach dem hier einschlägigen § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG i.d.F. vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873; ebenso § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 BGBl I S. 2542) kommt das Verbot des Zugriffs auf besonders geschützte Pflanzenarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F., § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n.F.), die nicht in Anhang IV Buchst. b der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, bei Handlungen zur Durchführung eines nach § 19 BNatSchG a.F. (§ 15 BNatSchG n.F.) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zur Anwendung (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 ff.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
    In zwei Fällen wird also aufgrund der Maßnahmen während der ersten Bauphase die durch die Grundrechtsordnung zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums gezogene Grenze überschritten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts liegt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 ).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

  • BVerwG, 02.03.1995 - 5 B 26.95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 28.85

    Rechtsschutz

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

  • BVerwG, 09.11.2000 - 4 A 51.98

    Planungsalternativen; Überführung - Unterführung; Sicherheitsstandard;

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09

    Grünes Licht für Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 A 22.01

    Planfeststellung; Bundesstraße; Straßenbestandteile; Entnahmestelle;

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Dies betrifft aber vor allem den Vergleich der nach einer Grobanalyse noch verbliebenen Alternativen, deren Kosten als Vor- oder Nachteil zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 99).

    Überdies kann eine Kostenschätzung gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 90).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272).

    Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272).

    Der durch Bauarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 111 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 S. 196; VGH Kassel, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 272).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19).

    Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist im Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln; es genügt, wenn sie vor dem Beginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung vorgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Konflikte technischer Natur, die nach dem Stand der Technik lösbar und ohne Einfluss auf die Ausgewogenheit der Planung an sich sind, in die - vor Baubeginn zu genehmigende - Ausführungsplanung verschoben werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. m.w.N.).

    Aber auch dann, wenn man die Beschränkung der Rügebefugnis auf umweltrechtliche Vorschriften unberücksichtigt ließe, dürften Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung nicht darauf gestützt werden können, dass nicht dem Umweltschutz dienende Rechte oder Belange verletzt sind, die nach der Rechtsordnung anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 106).

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