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   BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60   

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BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60 (https://dejure.org/1962,8)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1962 - VII C 143.60 (https://dejure.org/1962,8)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1962 - VII C 143.60 (https://dejure.org/1962,8)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die Anerkennung von Gewissensgründen für die Kriegsdienstverweigerung - Materielle Beweislast für das Vorliegen von Gewissensgründen - Notwendigkeit der Anordnung der persönlichen Vernehmung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4; WpflG § 25

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 146
  • NJW 1962, 1736
  • DVBl 1962, 904
  • DÖV 1962, 547
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60
    Läßt sich daher, wie wohl in den meisten Fällen, der Sachverhalt nicht, anderweitig aufklären, so ist unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers über seine allgemeine Glaubwürdigkeit, seine Fähigkeit zu einer ehrlichen Überzeugung und seine Bereitschaft, danach zu handeln, Beweis zu erheben (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 7, 242 [249], 9, 100 [102] und 13, 171 [172]).

    Daß die Gerichte jede Möglichkeit, den inneren Tatbestand aufzuklären, auszunutzen haben, ist schon in dem Urteil vom 3. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 242 [248-249]) ausgeführt; das Verwaltungsgericht hat insbesondere jede Möglichkeit eines Beweises über die Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) voll auszuschöpfen.

    Daß ein Grundrecht kein Ausnahmerecht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den Urteilen in BVerwGE 7, 242 (250) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] und 9, 97 (100) ausgeführt; die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist ein absolutes Recht, das durch die Wehrdienstpflicht nicht in eine Ausnahmeposition verdrängt werden kann.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60
    Verwirklicht wird der Gewissensschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG jedenfalls gemäß § 25 WehrPflG auch im Frieden (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]).

    Danach ist die Gewissensfreiheit ausdrücklich über die Wehrdienstpflicht gestellt (vgl. BVerfGE 12, 45 [54] und BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]), niemand ist gegen sein Gewissen wehrpflichtig.

  • BVerwG, 27.05.1960 - VII C 171.59
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60
    Auch dann, wenn der Kläger nur durch die Betätigung seines Verstandes zu einer ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung gekommen ist, daß jede Gewaltanwendung zwischen den Menschen sittlich verwerflich ist, hat er eine Gewissensentscheidung getroffen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Mai 1960 - BVerwG VII C 171.59 - MDR 1960 S. 1039, JZ 1960 S. 699, DÖV 1960 S. 754).
  • BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60
    Danach ist die Gewissensfreiheit ausdrücklich über die Wehrdienstpflicht gestellt (vgl. BVerfGE 12, 45 [54] und BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]), niemand ist gegen sein Gewissen wehrpflichtig.
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60
    Dagegen dient es nicht der Erforschung der inneren Überzeugung, den Kriegsdienstverweigerer vor seelische oder geistige Konfliktsituationen zu stellen (vgl. das Urteil in BVerwGE 9, 100 [102]).
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 129.59
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60
    Das ergibt sich, wie schon im Urteil in BVerwGE 9, 97 (99 [BVerwG 24.07.1959 - VII C 129/59]-100) ausgeführt ist, daraus, daß die Freiheitsrechte des Art. 4 Abs. 1 GG nicht als Schutz für ein bloßes Lippenbekenntnis geschaffen sind.
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Die Rechtsprechung hat zwar anfänglich für die Feststellung, ob der Wehrpflichtige wirklich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit Waffen getroffen habe, folgendes ausgesprochen: wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes insoweit wegen der Verborgenheit dieses inneren Vorganges nicht gelinge, dann genüge es zum Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine (BVerwGE 14, 146).
  • BVerwG, 14.02.1969 - VIII B 20.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

    Er macht lediglich geltend, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer Verkennung des Begriffes der Gewissensentscheidung beruhe und insoweit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 100 und BVerwGE 14, 146 abweiche.

    Der Kläger macht jedoch geltend, daß das Verwaltungsgericht entgegen den in der Entscheidung BVerwGE 14, 146 niedergelegten Grundsätzen eine hinreichende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unterlassen habe; auch hätte das Verwaltungsgericht, da es seine, des Klägers, Glaubwürdigkeit bejaht habe, nach jenen Grundsätzen die Gewissensentscheidung, die er behauptet habe, als erwiesen ansehen müssen.

    In dem Urteil BVerwGE 14, 146 des seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts heißt es in der Tat, daß es dann, wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes wegen der Verborgenheit des inneren Vorganges der Bildung einer Gewissensentscheidung nicht gelinge, für deren Nachweis genüge, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der gesamten Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine; sei dies der Fall, so liege es hinreichend nahe, daß auch seine Erklärung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, wahr sei.

    Da demnach das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Rechtsfragen jedenfalls mit der jetzigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, kann eine etwaige Abweichung von der - insoweit mittlerweile überholten - Entscheidung BVerwGE 14, 146 nicht zur Zulassung der Revision führen.

    Diese seine Rechtsprechung hat der VII. Senat späterhin noch weiter ausgebaut, indem er z.B. in dem bereits oben erwähnten Urteil BVerwGE 14, 146 ausgesprochen hat, es diene nicht der Erforschung der inneren Überzeugung, den Kriegsdienstverweigerer vor seelische oder geistige Konfliktsituationen zu stellen.

  • BVerwG, 02.10.1969 - VIII B 69.67

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Konfrontation eines

    Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, daß das Verwaltungsgericht von dem Urteil BVerwGE 14, 146 insofern abgewichen sei, als es nicht berücksichtigt habe, daß nach diesem Urteil auch eine Betätigung des Verstandes zu einer Gewissensentscheidung führen könne.

    Der hier erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, hat diese - auch den Urteil BVerwGE 14, 146 zugrunde liegende - Rechtsprechung, nach der verstandesmäßige oder vernunftmäßige, insbesondere also auch politische, Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers die notwendigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe weder ersetzen können noch deren Annahme ausschließen, ausdrücklich aufrechterhalten(Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -, vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 - undvom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [DVBl. 1969, 748]).

    Eine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 14, 146 sieht der Kläger auch darin, daß das Verwaltungsgericht aus seinen Antworten auf Fragen über konstruierte Konfliktsituationen, die es mit ihm erörtert habe, Schlüsse gezogen habe, die mit jenem Urteil des VII. Senats unvereinbar seien.

    Nun trifft es zwar zu, daß im Urteil BVerwGE 14, 146 davon ausgegangen wird, daß die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, den Kriegsdienstverweigerer bei seiner Vernehmung vor bloß gedachte Konfliktsituationen zu stellen, Beschränkungen unterliegt.

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