Rechtsprechung
   BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29877
BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11 (https://dejure.org/2012,29877)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2012 - 8 C 4.11 (https://dejure.org/2012,29877)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 (https://dejure.org/2012,29877)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,29877) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 6, § ... 2 Abs. 1, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 2, 4, § 7a Abs. 3c, § 31 Abs. 5, § 35 Abs. 2; EntSchG § 1 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 2, 3, § 49 Abs. 2, 6, §§ 54, 55, 60 Abs. 1, § 62; VwGO §§ 52, 53 Abs. 1 Nr. 3, §§ 64, 65 Abs. 1, 2, §§ 83, 93, 106, 142; BGB §§ 195, 199 Abs. 3, §§ 242, 313, 362, 779, 812; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO §§ 59, 62; GVG § 17a Abs. 5
    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung; Beiladung; Berechtigter; Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindung; Bindungswirkung; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsfonds; Erfüllung; Erlösauskehr; Geschäftsgrundlage; Kündigung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 2, 4, § 7a Abs. 3c
    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsanspruch; Anpassungsverlangen; Aufhebung; Beiladung; Berechtigter; Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindung; Bindungswirkung; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsfonds; Erfüllung; Erlösauskehr; Geschäftsgrundlage; Kündigung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 VermG, § 2a Abs 4 VermG, § 3 Abs 2 VermG, § 3 Abs 4 VermG
    Leistungsklage auf Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Anpassungsausschluss; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einwendungsumfang

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs als öffentlich-rechtlicher Vertrag bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassungsverlangen; Beiladung; Berechtigter; Bestimmung des zuständi­gen Gerichts; Bindungswirkung; Entschädigungsanspruch; Erlösauskehr; Ge­schäfts­grundlage; Kündigung; Leistungsklage; nachträgliche Anmeldung; notwendige Streitgenossenschaft; öffentlich-rechtlicher ...

  • rewis.io

    Leistungsklage auf Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Anpassungsausschluss; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einwendungsumfang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 60; VermG § 31 Abs. 5 S. 3
    Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs als öffentlich-rechtlicher Vertrag bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung eines vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Prozessvergleichs

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anspruch auf Zustimmung zur Änderung eines Prozessvergleichs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 143, 335
  • NVwZ 2013, 209
  • DVBl 2013, 40
  • DÖV 2013, 84
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Erst bei Weigerung einer Vertragspartei kann die Anpassung durch eine auf die Abgabe entsprechender Zustimmungserklärungen gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 60 VwVfG Rn. 23b unter Bezugnahme auf Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 10).

    Vielmehr steht dem Gericht gerade in Ansehung des jeweils Zumutbaren ein Entscheidungsspielraum zu, der Klage teilweise zu entsprechen und sie im Übrigen - hinsichtlich eines unbegründeten Mehrverlangens - abzuweisen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 a.a.O. S. 343).

    Das von den Prozessbeteiligten herangezogene Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - (BVerwGE 97, 331 = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 10 S. 10) ist insoweit nicht einschlägig.

    Es ändert nichts daran, dass es sich um einen unselbstständigen Teil eines einheitlichen Streitgegenstandes handelt, für den die Beklagten jedenfalls dem Grunde nach zu notwendigen Streitgenossen verbunden sind; eine Differenzierung zwischen dem Anpassungsanspruch einerseits und dem hierauf aufbauenden Leistungsanspruch andererseits ist daher nicht geboten (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 ; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 60 VwVfG Rn. 21; a.A. etwa Dauner-Lieb/Dötsch, NJW 2003, 921 , die eine Stufenklage befürworten).

  • BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10

    Bleibevereinbarung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; besoldungsrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 ).

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8).

    Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteile vom 25. November 1966, vom 9. November 1990 und vom 24. September 1997 jeweils a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 8 C 9.11

    Berechtigung; Dritter; Grundstück; rassische Verfolgung; Restitution; Rücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. u.a. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 8 C 9.11 - juris Rn. 24).

    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Demzufolge hat der Senat die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten für möglich erachtet (vgl. Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 zu einem Ablösungsvertrag für Erschließungsbeiträge).

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 21.06.2001 - 7 C 4.00

    Feststellung der Berechtigung zur Rückübertragung zu Gunsten eines

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Dass eine spätere Anmeldung aber auch solche Ansprüche verdrängen und rückwirkend entwerten würde, über die zuvor bereits unanfechtbar entschieden war, war im April 1992 in der Rechtsprechung noch nicht entschieden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7 C 4.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26) und lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 VermG allein nicht entnehmen.
  • BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

    Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.O.).
  • BVerwG, 13.02.1998 - 7 B 34.98
    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.O.).
  • BVerwG, 24.09.1997 - 11 C 10.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 7 B 161.85

    Verwaltungsverfahren - Öffentliches Interesse - Sparsame Verwendung öffentlicher

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln ist als öffentliches Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 = DVBl 1982, 795 und Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 161.85 - Buchholz 11 Art. 106 GG Nr. 3 = juris Rn. 4), bei dessen Verletzung Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81

    Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
    Das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln ist als öffentliches Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 = DVBl 1982, 795 und Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 161.85 - Buchholz 11 Art. 106 GG Nr. 3 = juris Rn. 4), bei dessen Verletzung Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht.
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

  • BGH, 08.02.1978 - VIII ZR 221/76

    Erhebliche Preissteigerung = Störung der Geschäftsgrundlage?

  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 108/74

    Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die jeweiligen wirtschaftlichen

  • BGH, 21.12.1960 - V ZR 56/60
  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04

    Arbeitsvertrag; beamtenrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg.

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 72.78

    Keine Verpflichtung zur Bauleitplanung durch Vertrag

  • BVerwG, 28.03.1962 - V C 100.61

    Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Gerichtliche Entscheidung

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09

    Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei

  • BGH, 06.07.2000 - V ZB 50/99

    Rechtsweg bei Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

  • BGH, 17.04.1973 - X ZR 59/69

    Vergütung für Arbeitnehmererfindung

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52

    Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge

  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 26.65

    Berücksichtiung des mit dem Voreigentümer geschlossenen Vertrages, zur Einordnung

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Diese Grundsätze finden nicht nur auf Dauerschuldverhältnisse, sondern auch auf öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung, die - wie hier - eine einmalige Leistungspflicht begründen; dies gilt auch dann, wenn die vertraglich geschuldete Leistung schon erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 46 f.).

    Vielmehr bedarf es der Geltendmachung des Anpassungsverlangens - ggf. im Wege der auf Vertragsanpassung gerichteten Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 - 1784 BVerwGE 97, 331 ) - oder des Rücktritts vom Ablösungsvertrag (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 46 f. zur Abgrenzung von der Kündigung gem. § 60 VwVfG bei Dauerschuldverhältnissen).

    Vielmehr muss die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner bei Kenntnis der Entwicklung billigerweise Rechnung getragen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57, 64).

  • VG Cottbus, 05.12.2019 - 6 K 2418/16

    Bei einem Prozessvergleich über eine Beitragsforderung wird der ursprüngliche

    Denn bei der Erklärung, mit dem ein Vertragspartner dem Anpassungsverlangen des anderen Vertragspartners zustimmt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und nicht um einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., Rn. 50; VG München, Urteil vom 18. September 2001 - m 1 K 01.4412 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 16. Dezember 2010 - M 17 K 07.3957 -, juris, Rn. 82 ff.).

    Ein gerichtlicher Vergleich hat insoweit als Prozesshandlung einerseits und als materiell-rechtlicher Vertrag andererseits eine Doppelnatur; als Prozesshandlung führt er zur Prozess-, als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1962 - 5 C 100.61 -, BVerwGE 14, 103, 104; Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, juris; Urteil vom 10. März 2010 - 6 C 15/09 u.a. -, juris; Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 -, juris, Rn. 41 ff.).

    Demzufolge ist auch die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 46).

    Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen scheidet eine Vertragsanpassung bzw. Kündigung zwar schon nicht deshalb aus, weil eine Kündigung Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft hätte und nicht zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses führen könnte, die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG also regelmäßig ausschiede, wenn die Änderung der Verhältnisse erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Vertragsverhältnis - wie hier durch die unstreitig erfolgte Zahlung der vereinbarten Beträge seitens der seinerzeitigen Kläger im Verfahren 6 K 458/03 der Fall - bereits abgewickelt ist (so aber etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 -, juris; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 97 m.w.N., wonach die Änderung der Verhältnisse sich grundsätzlich bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages ergeben haben müsse, während dann, wenn die Leistungspflichten infolge Erfüllung oder auf andere Weise erloschen seien, die Änderungen, die das Geschäft für den einen oder anderen Vertragspartner im Nachhinein als ungünstig erscheinen ließen, keine Rolle mehr spielten).

    Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209, 216 f.).

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 -, BVerwGE 25, 299, 302 f.; Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77, 80 f.; Urteil vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 -, NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 64).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 64; Lorenz, DVBl 1997, 865, 871 m.w.N.).

    Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. November 1966, a.a.O.; Urteil vom 9. November 1990, a.a.O.; Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O.; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 65).

    Die Ausgleichsfunktion der beiderseitigen Leistungen muss im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 65).

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Die sich aus dem Fehlen oder der nachträglichen Änderung der bei Abschluss der Verständigung gemeinsam vorausgesetzten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ergebenden Folgen müssen vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie den von der benachteiligten Partei billigerweise zu tragenden Risikorahmen überschreiten (ähnlich auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 18. Juli 2012  8 C 4/11, BVerwGE 143, 335, m.w.N., zur Zumutbarkeit des Festhaltens an den Regelungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht