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   BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11, 6 C 4.11   

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https://dejure.org/2012,10127
BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11, 6 C 4.11 (https://dejure.org/2012,10127)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2012 - 6 C 3.11, 6 C 4.11 (https://dejure.org/2012,10127)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 6 C 3.11, 6 C 4.11 (https://dejure.org/2012,10127)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; ... VwVfG § 22 Satz 2 Nr. 2, § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2, §§ 48, 49, 50, § 51 Abs. 1 Nr. 1; TKG § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 1, §§ 31, 33, 35, 37; Richtlinie 2002/19/EG Art. 8, Art. 13
    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung; inhaltlicher Widerspruch zu vorangegangener Genehmigung; Identität der Leistung; Erledigung "auf andere Weise"; Änderung der Sach- und Rechtslage; Gegenstandslosigkeit; Befristung; Regulierungsziele; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Befristung; Berufsausübungsfreiheit; Carrier-Festverbindungen (CFV); Dauerverwaltungsakt; Entgeltgenehmigung; Entgeltgenehmigungsanspruch; Erledigung "auf andere Weise"; Ermessensnichtgebrauch; Ermessensreduzierung auf Null; Gegenstandslosigkeit; Identität der Leistung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 33 S 2 Nr 2 VwVfG, § 48 VwVfG, § 36 Abs 2 Nr 1 VwVfG
    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung

  • Wolters Kluwer

    Erledigung einer befristeten telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung bei einer späteren Genehmigung von anderen Entgelten in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen

  • rewis.io

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 43 Abs. 2
    Erledigung einer befristeten telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung bei einer späteren Genehmigung von anderen Entgelten in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfrühte Entgeltgenehmigung für die Telekom

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerstreitende Gebührengenehmigungen im Telekommunikationssektor

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Netzagentur darf Telekom nicht einfach höhere Preise genehmigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 143, 87
  • NVwZ 2012, 1547
  • MMR 2012, 780 (Ls.)
  • K&R 2012, 837
 
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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 m.w.N.).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 ).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 a.a.O. S. 230 f., m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.2009 - 6 C 34.08

    Entgelte; Entgeltgenehmigung; effiziente Leistungsbereitstellung;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Zwar ergibt sich insbesondere aus § 33 Abs. 1 TKG a.F. (vgl. nunmehr § 34 Abs. 1 TKG n.F.), wonach das beantragende Unternehmen mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 TKG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 und 4 TKG n.F.) die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Kostenunterlagen vorzulegen hat, dass das Entgeltgenehmigungsverfahren grundsätzlich auf Antrag des entgeltberechtigten Unternehmens eingeleitet wird (vgl. Urteile vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1, juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3, juris Rn. 14).

    Zwar bildet nach der Rechtsprechung des Senats der Entgeltantrag, der sich auf eine konkrete Leistung bezieht, den Rahmen für die Genehmigung, die die Identität des dem Antrag zugrunde liegenden Leistungsbegriffes zu wahren hat; denn das Antragsprinzip soll dem regulierten Unternehmen soweit wie möglich Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten Entgelte erhalten (vgl. Urteile vom 25. November 2009 a.a.O. und vom 24. Juni 2009 a.a.O. Rn. 14 f.).

    Ferner hat der Senat bereits früher klargestellt, dass das Antragsprinzip keine Aussage über die Frage der strukturellen Entgeltbildung trifft (vgl. Urteil vom 25. November 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Die Berücksichtigung der Planungssicherheit der Marktteilnehmer im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens widerspricht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht den dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54) zugrunde liegenden Wertungen.

    Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 ).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 a.a.O. S. 230 f., m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 ).

    Wie bereits dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O.), überhaupt rechtswidrig war.

  • BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 19.08

    Entgelt, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigung, Entgeltantrag, Kündigung,

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Zwar ergibt sich insbesondere aus § 33 Abs. 1 TKG a.F. (vgl. nunmehr § 34 Abs. 1 TKG n.F.), wonach das beantragende Unternehmen mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 TKG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 und 4 TKG n.F.) die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Kostenunterlagen vorzulegen hat, dass das Entgeltgenehmigungsverfahren grundsätzlich auf Antrag des entgeltberechtigten Unternehmens eingeleitet wird (vgl. Urteile vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1, juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3, juris Rn. 14).

    Zwar bildet nach der Rechtsprechung des Senats der Entgeltantrag, der sich auf eine konkrete Leistung bezieht, den Rahmen für die Genehmigung, die die Identität des dem Antrag zugrunde liegenden Leistungsbegriffes zu wahren hat; denn das Antragsprinzip soll dem regulierten Unternehmen soweit wie möglich Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten Entgelte erhalten (vgl. Urteile vom 25. November 2009 a.a.O. und vom 24. Juni 2009 a.a.O. Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 3.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Ein Fall der inhaltlichen Überholung eines Verwaltungsakts liegt etwa vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht (Urteil vom 25. März 2009 a.a.O.) oder wenn die Auslegung des Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris Rn. 13).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 22. Juni 2011 (BVerwG 6 C 3.10) zugrunde lag.

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Mit Ausnahme der Entgelte für CFV mit Bandbreiten von 2, 5 Gbit/s, die aufgrund des beschränkten Antrags der Beigeladenen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, ergibt sich jedoch die Genehmigungspflicht für diesen Teil der in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 geregelten Entgelte, d.h. in Bezug auf CFV mit Bandbreiten von 34, 155 und 622 Mbit/s, aus der insoweit bestandskräftig gewordenen vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004; denn nach der Rechtsprechung des Senats wird eine vorläufige Regulierungsverfügung nicht bereits mit dem Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung obsolet, sondern erst bei deren Bestandskraft; sie lebt wieder auf, falls die Anfechtungsklage gegen die endgültige Regulierungsverfügung zu deren rechtskräftiger Aufhebung führt (Beschluss vom 15. März 2007 - BVerwG 6 C 20.06 - juris Rn. 3; Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 16).

    Ein Fall der inhaltlichen Überholung eines Verwaltungsakts liegt etwa vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht (Urteil vom 25. März 2009 a.a.O.) oder wenn die Auslegung des Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 C 13.09

    Marktdefinition; Marktabgrenzung; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen.

    Zwar kann die Genehmigungspflicht, ohne deren Bestehen die Erteilung der Entgeltgenehmigung rechtswidrig wäre, bezüglich der Mietleitungen mit Bandbreiten von mehr als 2 Mbit/s nicht auf den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2007 gestützt werden, nachdem der Senat die Revision der Bundesnetzagentur gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen hat und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig geworden ist.

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
    Zwar greift die sich aus einer entsprechenden Regulierungsentscheidung der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG ergebende Entgeltgenehmigungspflicht in Verbindung mit dem in § 37 Abs. 1 TKG geregelten Verbot, andere als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu verlangen, in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beigeladenen ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - DVBl 2012, 230 ; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 - BVerwGE 118, 226 ).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10

    Analoge Anwendung von § 50 VwVfG; Kostenunterdeckung von DDR-Mieten;

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

  • Drs-Bund, 30.01.1996 - BT-Drs 13/3609
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

  • VG Köln, 26.03.2009 - 1 K 5114/07
  • VG Köln, 22.04.2010 - 1 K 6275/09

    Gestaltung der Entgeltgenehmigung bei privatrechtlichen Vereinbarungen über die

  • BVerwG, 15.03.2007 - 6 C 20.06

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses der

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    § 39 Abs. 1 S 2 SGB X stellt auf den "Inhalt" ab, mit dem ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist: Den maßgeblichen Inhalt (iS von "rechtliche Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") zu ermitteln, ist im Streitfall nicht (mehr) Sache der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, sondern allein der Gerichte, in letzter Instanz also des BSG, das seinerseits nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden ist (stRspr - vgl Senatsurteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21 und vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1, RdNr 11 mwN sowie BSG Urteile vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr 18 mwN; BVerwG Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277 , vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18 und vom 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 RdNr 39) .
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17

    Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung;

    Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, juris).

    Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, a. a. O.).

    Ein Fall der inhaltlichen Überholung liegt etwa dann vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht oder wenn die Auslegung eines (späteren) Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, a. a. O.).

    Selbst wenn man dies anders sehen würde, läge in der schlichten Neuregelung vorliegend eine unzulässige Umgehung der Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Darüber hinaus sind Behörden und Gerichte verpflichtet, in Bestandskraft erwachsene rechtsverbindlich getroffene Regelungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen, ohne die Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 16 und vom 15. April 2015 - 8 C 14.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:150415U8C14.14.0] - BVerwGE 152, 26 Rn. 32; zum Ganzen Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41 ff.).
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