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   BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11, 6 P 5.11, 6 P 5.11   

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BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11, 6 P 5.11, 6 P 5.11 (https://dejure.org/2012,32076)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2012 - 6 P 5.11, 6 P 5.11, 6 P 5.11 (https://dejure.org/2012,32076)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2012 - 6 P 5.11, 6 P 5.11, 6 P 5.11 (https://dejure.org/2012,32076)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    NWPersVG § 65; SGB IX § 84 Abs. 2
    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats; Namensliste der arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten; Hinweisschreiben des Dienststellenleiters

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    NWPersVG § 65
    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Hinweisschreiben des Dienststellenleiters; Informationsanspruch des Personalrats; Namensliste der arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 Abs 2 S 7 SGB 9, § 84 Abs 2 S 1 SGB 9, § 65 Abs 1 S 1 PersVG NW 1974, § 65 Abs 1 S 2 PersVG NW 1974
    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats; Namensliste der arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten; Hinweisschreiben des Dienststellenleiters

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Informationsanspruch des Personalrats - Namensliste der arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten - Hinweisschreiben des Dienststellenleiters

  • Wolters Kluwer

    Mitteilungspflichten einer Dienststelle gegenüber einem Mitglied des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • rewis.io

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats; Namensliste der arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten; Hinweisschreiben des Dienststellenleiters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitteilungspflichten einer Dienststelle gegenüber einem Mitglied des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrat - Mitteilungspflichten bei betrieblichem Eingliederungsmanagement

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement und den Informationsanspruch des Personalrats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 144, 156
  • NZA-RR 2013, 164
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.).

    Soweit es für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich ist, hat der Personalrat einen Informationsanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 NWPersVG (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Rechtssystematische Bedenken, den Auskunftsanspruch des Personalrats nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 NWPersVG auf dessen Aufgaben nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzuwenden, bestehen nicht (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15 ff.).

    Auch soweit in § 84 Abs. 2 SGB IX Aufgaben und Befugnisse für die Personalvertretungen im Bereich der Länder normiert werden, ist die Regelung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Die Pflicht zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist nicht auf Beschäftigte mit einer Behinderung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer und Beamte mit einer krankheitsbedingten Fehlzeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahreszeitraums (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 14; BAG, Urteile vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35, vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 27 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - AP Nr. 6 zu § 69 ArbGG 1979 Rn. 19 sowie Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - NZA 2012, 744 Rn. 9).

    Ebenso wenig wird dadurch dem Erfolg des betrieblichen Eingliederungsmanagements geschadet, wenn sich der Beschäftigte zu dessen Durchführung entschließt (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 39 f.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Dadurch erlangt der Personalrat keine hinreichende Gewissheit darüber, dass alle betroffenen Beschäftigten über das gesetzliche Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements tatsächlich informiert wurden (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Nur die Kenntnis der Namensliste sowie der Anschreiben versetzt den Personalrat in die Lage, etwaigen Verstößen des Dienststellenleiters gegen § 84 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX bereits im Vorfeld effektiv entgegenzuwirken (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N.).

    Soweit diese Vorschrift sich auf Personalakten bezieht, ist sie hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 45 f. m.w.N.).

    Diese Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ).

    Das Grundrecht des betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung steuert Auslegung und Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 42 und 47).

    Ein ins Gewicht fallender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist damit nicht verbunden (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 51).

    Die Dienststelle ist nicht befugt, in das Anschreiben individuelle, auf die Art der Erkrankung hinweisende Angaben aufzunehmen und sodann unter Hinweis auf den Datenschutz das Kontrollrecht der Personalvertretung auszuschalten (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 52).

    Die korrekte Belehrung eines jeden Betroffenen ist wesentliche Voraussetzung dafür, das das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements vom Beschäftigten positiv aufgegriffen wird und die vom Gesetzgeber intendierte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelingen kann (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 42, 51 und 62; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 21, 41 und 46).

    dd) Zutreffend hat der Antragsteller das streitige Informationsbegehren auf ein einzelnes Personalratsmitglied begrenzt (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 53 m.w.N.).

    Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 54 ff.) Bezug genommen.

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Die Pflicht zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist nicht auf Beschäftigte mit einer Behinderung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer und Beamte mit einer krankheitsbedingten Fehlzeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahreszeitraums (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 14; BAG, Urteile vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35, vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 27 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - AP Nr. 6 zu § 69 ArbGG 1979 Rn. 19 sowie Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - NZA 2012, 744 Rn. 9).

    Ebenso wenig wird dadurch dem Erfolg des betrieblichen Eingliederungsmanagements geschadet, wenn sich der Beschäftigte zu dessen Durchführung entschließt (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 39 f.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Dadurch erlangt der Personalrat keine hinreichende Gewissheit darüber, dass alle betroffenen Beschäftigten über das gesetzliche Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements tatsächlich informiert wurden (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Zusätzliche Gewissheit kann sich der Personalrat dadurch verschaffen, dass er stichprobenartig bei einzelnen Beschäftigten nachfragt, ob ihnen das Unterrichtungsschreiben des Dienststellenleiters tatsächlich zugegangen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O.).

    Ohne die Beschaffung der maßgeblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ist die Dienststelle nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der Lage, den betroffenen Beschäftigten zu deren Schutz vor Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungslosigkeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - NZA 2012, 744 Rn. 38 f.).

    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - Buchholz 250 § 79 BPersVG Nr. 4 S. 2, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 5 und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 25; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 10 Rn. 44 und § 68 Rn. 44; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Dezember 2007, § 68 Rn. 61; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 68 Rn. 71; Cecior u.a., a.a.O. § 65 Rn. 25; Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2003, § 29 Rn. 12; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Personalratsmitglieder sind daher bei Verletzung der Schweigepflicht einem ähnlich scharfen Sanktionsregime ausgesetzt wie der Dienststellenleiter und nachgeordnete Mitarbeiter, die wegen amtlicher Befassung mit Personalangelegenheiten unvermeidlich Zugang zu personenbezogenen Daten der Beschäftigten erhalten, und sie sind auch nicht weniger vertrauenswürdig (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 6 und vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - NZA 2012, 744 Rn. 46).

    Dieser Verpflichtung wird in § 65 Abs. 4 Satz 2 NWPersVG noch dadurch Nachdruck verliehen, dass der Personalrat die zur Wahrung des Datenschutzes getroffenen Maßnahmen der Dienststelle mitzuteilen hat (vgl. LTDrucks 11/5258 S. 38; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 43).

    Dies gilt namentlich im Vergleich zu Angaben über Art und Dauer der Erkrankung (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 41).

    Die Bedeutung der Namensliste für das Persönlichkeitsrecht der dort bezeichneten Beschäftigten wird dadurch weiter relativiert, dass der auf Krankheit beruhende Arbeitsausfall wegen der dadurch ausgelösten Notwendigkeit einer Vertretung regelmäßig in der Dienststelle bekannt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 45).

    cc) Das Überwachungsrecht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, welches eine spezielle Ausformung der bereits in § 64 Nr. 2 NWPersVG enthaltenen Überwachungsaufgabe für den Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements darstellt (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 9), rechtfertigt es, dem Personalrat die Namensliste und Kopie der Anschreiben zu überlassen.

    Die korrekte Belehrung eines jeden Betroffenen ist wesentliche Voraussetzung dafür, das das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements vom Beschäftigten positiv aufgegriffen wird und die vom Gesetzgeber intendierte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelingen kann (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 42, 51 und 62; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 21, 41 und 46).

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 5.01

    Informationsrecht des Personalrats; dauerhafte Aushändigung von Unterlagen in

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - Buchholz 250 § 79 BPersVG Nr. 4 S. 2, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 5 und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 25; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 10 Rn. 44 und § 68 Rn. 44; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Dezember 2007, § 68 Rn. 61; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 68 Rn. 71; Cecior u.a., a.a.O. § 65 Rn. 25; Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2003, § 29 Rn. 12; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Personalratsmitglieder sind daher bei Verletzung der Schweigepflicht einem ähnlich scharfen Sanktionsregime ausgesetzt wie der Dienststellenleiter und nachgeordnete Mitarbeiter, die wegen amtlicher Befassung mit Personalangelegenheiten unvermeidlich Zugang zu personenbezogenen Daten der Beschäftigten erhalten, und sie sind auch nicht weniger vertrauenswürdig (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 6 und vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - NZA 2012, 744 Rn. 46).

  • BVerwG, 16.02.2010 - 6 P 5.09

    Informationsrecht des Personalrats; Einblick in die Gagenlisten für

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - Buchholz 250 § 79 BPersVG Nr. 4 S. 2, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 5 und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 25; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 10 Rn. 44 und § 68 Rn. 44; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Dezember 2007, § 68 Rn. 61; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 68 Rn. 71; Cecior u.a., a.a.O. § 65 Rn. 25; Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2003, § 29 Rn. 12; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Personalratsmitglieder sind daher bei Verletzung der Schweigepflicht einem ähnlich scharfen Sanktionsregime ausgesetzt wie der Dienststellenleiter und nachgeordnete Mitarbeiter, die wegen amtlicher Befassung mit Personalangelegenheiten unvermeidlich Zugang zu personenbezogenen Daten der Beschäftigten erhalten, und sie sind auch nicht weniger vertrauenswürdig (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 6 und vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - NZA 2012, 744 Rn. 46).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Diese Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ).
  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Angesichts dessen kommt Art. 2 Abs. 1 GG als Korrektiv dort zum Zuge, wo sich die typisierende gesetzliche Abwägung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 1.94

    Personalvertretungsrecht - Mitwirkung des Personalrats bei verhaltensbedingter

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - Buchholz 250 § 79 BPersVG Nr. 4 S. 2, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 5 und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 25; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 10 Rn. 44 und § 68 Rn. 44; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Dezember 2007, § 68 Rn. 61; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 68 Rn. 71; Cecior u.a., a.a.O. § 65 Rn. 25; Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2003, § 29 Rn. 12; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 P 6.01

    Antragsabhängige Mitbestimmung; in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichnete Beschäftigte;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Die selbstverantwortete Entscheidung des Beschäftigten darf nicht durch eine Ausweitung des Kontrollrechts der Personalvertretung in Frage gestellt werden (vgl. zum Kontrollrecht bei antragsabhängiger Mitbestimmung: Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 10).
  • VG Oldenburg, 03.05.2011 - 8 A 2967/10

    Datenschutz; Eingliederungsmanagement; Mitteilungen; Personalakten;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 8 A 2967/10 - PersR 2011, 486 ; Daniels, PersR 2010, 428 ) ist die Information - von den ausdrücklich im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 65 Abs. 3 NWPersVG) - nicht stets dem Personalrat in seiner Gesamtheit zuzusprechen.
  • BVerwG, 12.12.2005 - 6 P 7.05

    Einberufung einer Gruppenversammlung durch den Personalrat; Abstimmung mit dem

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11
    Schließlich ist der Personalrat - jedenfalls in Abstimmung mit dem Dienststellenleiter und bei Vorliegen von Anhaltspunkten - befugt, sich im Wege der Selbstinformation Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein bestimmter Beschäftigter zum Personenkreis des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehört (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 6 P 7.05 - Buchholz 251.7 § 45 NWPersVG Nr. 1 Rn. 27 ff.).
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

  • VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen

    Der Dienststellenleiter hat einem vom Personalrat bestimmten Mitglied regelmäßig - hier monatlich - die Namen der Beschäftigten, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzubieten ist, unabhängig von deren Zustimmung mitzuteilen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH München, PersV 2012, 283 mwN = NVwZ-RR 2012, 92 Ls., in Anlehnung an BVerwGE 144, 156 = NZA-RR 2013, 164).

    Mit Beschluss vom 4. November 2014 gab das Verwaltungsgericht diesem Antrag unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - (BVerwGE 144, 156) statt.

    Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - (BVerwGE 144, 156) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt, d. h. sie ist streng aufgabenakzessorisch und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 9; B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

    Soweit es für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich ist, hat der Personalrat einen Anspruch nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 10 m. w. N. zu § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG NW).

    Rechtssystematische Bedenken, den Auskunftsanspruch des Personalrats nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG auf die Aufgaben der Personalvertretung nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzuwenden, werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 15 ff. zum Verhältnis von § 73 Abs. 1 BlnPersVG zu § 84 Abs. 2 SBG IX).

    Ebenso wenig wird dadurch dem Erfolg des betrieblichen Eingliederungsmanagements geschadet, wenn sich der Beschäftigte zu dessen Durchführung entschließt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 13 m. w. N.).

    Denn eine hinreichende Gewissheit darüber, dass alle Beschäftigten, die die Fehlzeiten nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfüllen, vollständig erfasst und sie zudem tatsächlich über das gesetzliche Angebot nach dieser Vorschrift informiert wurden, erlangt der Personalrat hierdurch nicht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 14 m. w. N.).

    Die namentliche Nennung der betroffenen Beschäftigten schafft die erforderliche zusätzliche Transparenz und sichert so die Aufgabenerledigung der Dienststelle nach § 84 Abs. 2 SGB IX (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 17).

    Es erscheint daher naheliegend, dass der Antragsteller als nächstes die Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Anschreiben erbitten wird und die Beteiligte zu 1 ihm dies auch zu gewähren hat (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156).

    Sollte dies im Einzelfall nicht zielführend sein, kann sich der Personalrat zusätzliche Gewissheit dadurch verschaffen, dass er stichprobenartig bei einzelnen Beschäftigten nachfragt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 15 m. w. N.).

    Nur die Kenntnis der Namen der betroffenen Beschäftigten versetzt den Antragsteller in die Lage, etwaigen Verstößen der Beteiligten zu 1 gegen § 84 Abs. 2 SGB IX bereits im Vorfeld effektiv entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 18 m. w. N.).

    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist Art. 69 Abs. 2 BayDSG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß Art. 2 Abs. 7 BayDSG vorgeht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 25 m. w. N. zu § 65 PersVG NW; BayVGH, B. b. 30.4.2009 - 17 P 08.3389 - VGH n. F. 62, 41 Rn. 28).

    Diese Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 27 m. w. N.).

    Das Grundrecht des betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung steuert Auslegung und Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - a. a. O.).

    Der offene Wortlaut in Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG lässt eine derartige verfassungskonforme Handhabung zu (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 28 m. w. N. zum im Wesentlichen gleichlautenden § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG NW).

    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mitglieder des Antragstellers weniger vertrauenswürdig sein sollen als die mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 30 m. w. N.).

    Dies gilt vor allem im Vergleich zu Angaben über Art und Dauer der Erkrankung, die in der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 34; BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 41).

    Die Bedeutung der Namensliste für das Persönlichkeitsrecht der dort bezeichneten Beschäftigten wird dadurch weiter relativiert, dass der auf Krankheit beruhende Arbeitsausfall wegen der dadurch ausgelösten Notwendigkeit einer Vertretung regelmäßig in der Dienststelle bekannt ist (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O. Rn. 34; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 45).

    bb) Das Überwachungsrecht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, welches eine spezielle Ausformung der bereits in Art. 69 Abs. 1 Buchst. b BayPVG enthaltenen Überwachungsaufgabe für den Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements darstellt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 37; BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 9), rechtfertigt es, dem Personalrat die Namensliste zu überlassen.

    Wenn der Personalrat darüber wacht, dass alle betroffenen Beschäftigten ordnungsgemäß über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements unterrichtet werden, so dient dies dem Schutz der Betroffenen vor dem drohenden Verlust ihrer Arbeitsplätze und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 41 m. w. N.).

    Die korrekte Belehrung eines jeden Betroffenen ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements vom Beschäftigten positiv aufgegriffen wird und die vom Gesetzgeber intendierte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelingen kann (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 21, 41 und 46).

    Dieses Interesse aller betroffenen Beschäftigten in der Dienststelle fällt stärker ins Gewicht als das Interesse einzelner Beschäftigter daran, die Tatsache ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezeichneten Personen vor dem Personalrat geheim zu halten (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.).

    Es kann jedoch, soweit dies zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe erforderlich ist, die durch Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse in Form von Schlussfolgerungen in die Beratung des Personalrats einbringen (BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 38 ff.).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

    Der Hinweis erfordert die Klarstellung, dass nur solche Daten erhoben und ggf. genutzt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um einen zielführenden, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienenden Suchprozess durchführen zu können (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, BAGE 150, 117; zur Hinweispflicht BVerwG 4. September 2012 - 6 P 5/11 - Rn. 36, BVerwGE 144, 156) .
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3 Rn. 9).

    Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 27 f.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111 , vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - BAGE 128, 92 Rn. 28 sowie vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 7).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 23, vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 44 sowie vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 18; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139 Rn. 23, vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 25 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 7).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 12 ff. und 18 ff., vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Ist eine Abklärung auf andere Weise nicht möglich, ist die Identität des betroffenen Beschäftigten offenzulegen, auch damit der Antragsteller bei diesem Rückfrage nehmen kann (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    In diesen Fällen muss der Antragsteller sich durch Nachfrage bei den betroffenen Beschäftigten vergewissern können, ob diese die Mitteilung tatsächlich erhalten haben (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Damit wird zugleich dem Grundrecht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 28).

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581

    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter

    Was in diesem Sinn "erforderlich" ist, lässt sich nicht rein begrifflich klären, sondern setzt als Korrektiv eine wertende Betrachtung voraus, in die neben einer Bewertung des Aufgabenbezugs selbst auch grundrechtliche Wertungen im Hinblick auf die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49) einzufließen haben, wobei personalvertretungsrechtliche Datenübermittlungen auch nicht gegen unionsrechtliche Datenschutzvorgaben verstoßen dürfen (siehe 3.4.).

    Es kann dabei offenbleiben, inwieweit der im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem Neunten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) - und der diesbezüglichen Aufgabe der Personalvertretung, zu kontrollieren, ob alle betroffenen Beschäftigten in das Eingliederungsmanagement einbezogen worden sind (vgl. § 167 Abs. 2 Satz 3 und 6 SGB IX; zuvor § 84 Abs. Satz 3 und 6 SGB IX a.F.) - relevante Aspekt einer durch Namenspreisgabe möglichen Erhöhung von Sorgfalt und Transparenz (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 17) auf das in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG hinsichtlich der Mitbestimmung vorgesehene Prüfprogramm überhaupt übertragbar ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 29.8.1990 - 6 P 30.87 - NJW 1993, 373; B.v. 28.6.2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 10 zu den Grenzen des Unterrichtungsanspruchs außerhalb der Mitbestimmung).

    So ist beim betrieblichen Eingliederungsmanagement generell davon auszugehen, dass die Personalvertretung schon wegen der mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiträumen verbundenen Vertretungsfälle und daraus regelmäßig resultierender Beschwerden durch solche Vertretungen mehrbelasteter Beschäftigter über eine Reihe von Beschäftigten mit Abwesenheitszeiten unterrichtet ist (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 16 f.).

    Gerade aus dieser ohnehin anzunehmenden Informationsbasis der Personalvertretung verbunden mit dem Umstand, dass es dort um weniger spezifische Daten (Name, Privatanschrift, Überschreiten des Grenzwerts der Arbeitsunfähigkeitsdauer) geht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O.), wurde dort abgeleitet, dass der Aspekt der Erhöhung von Sorgfalt und Transparenz eine namentliche Datenübermittlung rechtfertigt, wobei beim betrieblichen Eingliederungsmanagement eine Rückschlussmöglichkeit aus anonymisierten Daten praktisch ausgeschlossen ist.

    Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement erstreckt sich der Kreis der zu übermittelnden Daten auf einen von vornherein überschaubaren und weniger intimen Datensatz, nämlich auf den jeweiligen Namen - ggf. mit Privatanschriften (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 35) - und den Umstand eines länger als sechs Wochen im Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeitszeitraums.

    Hinsichtlich aller weitergehenden Informationen in der zweiten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements räumt das Gesetz dem Gewicht der Datenschutzinteressen der betroffenen Beschäftigten den Vorrang ein (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 54 ff.; B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 13).

  • VG München, 04.11.2014 - M 20 P 13.3160

    Überwachungsaufgabe des Personalrats; Informationsanspruch des Personalrats als

    Überwachungsaufgabe des Personalrats; Informationsanspruch des Personalrats als Folge der Aufgabenzuweisung; Überwachung der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben; betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM); Anspruch auf vollständige Namensliste; Datenschutzrechtliche Bedenken - verneint (Anschluss an BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5/11 - BVerwGE 144, 156 ff.).

    "Soweit es für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich ist, hat der Personalrat einen Informationsanspruch" (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5/11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 10).

    Eine Auskunftsanspruch des Antragstellers steht damit dem Grunde nach fest, Zweifel daran bestehen nicht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 11).

    b) Im Rahmen dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs hat der Dienststellenleiter dem Personalrat auch ohne die Zustimmung des jeweils vom BEM betroffenen Beschäftigten eine fortlaufend aktualisierte Namensliste der Betroffenen vorzulegen (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13).

    Vorliegend ist demgegenüber jedoch auf der ersten Stufe des BEM die dem Personalrat obliegende Aufgabe der Überwachung, ob der Dienststellenleiter allen vom BEM betroffenen Mitarbeitern ein ausreichendes Angebot unterbreitet hat, durch die Übermittlung der Namenslisten zu sichern (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13 f.).

    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht" (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O Rn. 25 m. umfangr. Nachw.).

    Unter Darlegung der (insoweit dem bayerischen Landesrecht entsprechenden) Rechtslage in Nordrhein-Westfalen führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass "das Recht der betroffenen Beschäftigten auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht die Schutzgüter, denen der Informationsanspruch des Personalrats dient", überwiegt (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 32).

    Den diesbezüglichen weiteren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung im vollem Umfang Bezug genommen wird (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 33 ff.), schließt sich die Kammer an.

    Dadurch wird dem Gebot der Abwägung widerstreitender rechtlich geschützter Interessen Genüge getan, eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Beschäftigten ist damit ausgeschlossen (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 38 ff.; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 69 Rn. 112c).

  • VG Mainz, 20.06.2013 - 5 L 687/13

    Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz; Verpflichtung der Dienststelle zur

    Der Anspruch ist streng aufgabenbezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2002 - 6 P 6/01 -, PersV 2002, 229 und juris, Rn. 35; Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, PersR 2012, 508 und juris, Rn. 9).

    Sollten sich insoweit Fehler ergeben, so handelt es um einen in vielfacher Hinsicht problematischen Vorgang, dem nicht mit abstrakten Zahlenmaterial über Streikteilnehmer und betroffene Schulen ohne konkreten Bezug zu einzelnen Streikteilnehmern begegnet werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 17).

    Die Informationspflicht des Dienststellenleiters ist von der Darlegung eines besonderen Anlasses namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung unabhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 18; Beschluss vom 16.2.2010 - 6 P 5/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 23 f. m.w.N.).

    Bereichsspezifische Regelungen im Landespersonalvertretungsgesetz (etwa § 72) gehen nach § 2 Abs. 7 LDSG vor (zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Die Weitergabe der Namensliste an die Personalvertretung hat auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG zu unterbleiben (zu dem Grundrecht im Einzelnen vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 - a.a.O. und juris, Rn. 27 bis 29).

    In einer solchen Konstellation fällt das Überwachungsrecht des Personalrats, das hier insbesondere den Interessen der Streikteilnehmer dient, stärker ins Gewicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 32 ff.: ebenso entschieden zur Namensliste betreffend Beschäftigten, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist).

    Im Übrigen unterliegen die Mitglieder des Personalrats der Schweigepflicht (§ 71 Abs. 1 LPersVG), deren Verletzung zu schwer-wiegenden arbeitsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 30).

    Damit ist klargestellt, dass der Personalrat als Teil der Dienststelle verpflichtet ist, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 - 6 P 5/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung besteht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 13, vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 9 und vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 8).

    Angesichts dessen kommt der Persönlichkeitsschutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG als Korrektiv nur dort zum Zuge, wo sich die typisierende gesetzliche Abwägung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 28 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.01.2018 - 17 PC 17.2202

    Erfolgloses einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine Verpflichtung der Leitung

    Den Interessen der Beschäftigten trägt die Dienstvereinbarung insoweit nicht Rechnung, als durch sie ein Integrationsteam und damit eine Organisationseinheit geschaffen wird, der auch ein Mitglied der Personalvertretung angehört, die explizit "selbständig und unabhängig" arbeitet (Dienstvereinbarung Nr. 4, viertletzter Absatz) und gleichzeitig unabhängig von der Zustimmung betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu Informationen erhält, der über das hinausgeht, was in § 84 (nunmehr § 167) SGB IX der Personalvertretung ohne Zustimmung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugestanden wird (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148; B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156; ebenso BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266).

    Ohne Zustimmung der jeweils betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Personalvertretung nach § 84 (nunmehr § 167) SGB IX nur Zugang zu Informationen der sog. ersten Phase, die mit dem Zugang des Angebots über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beim Beschäftigten endet (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 13).

    Hinsichtlich aller danach und darüber hinaus in der sog. zweiten Phase - dem eigentlichen Klärungsprozess - anfallenden Vorgänge und Informationen ist eine Einbindung von Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung an die Zustimmung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebunden (BVerwG, B.v. 23.6.2010 a.a.O. Rn. 54 ff.; B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13; vgl. auch BAG, B.v. 22.3.2016 - 1 ABR 14/14 - BAGE 154, 329 Rn. 23 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 20 A 696/16

    Informationsanspruch des Personalrates auf Unterrichtung über der Dienststelle

    Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der angefochtene Beschluss weiche von den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - aufgestellten Grundsätzen ab.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012- 6 P 5.11 -, juris, Rn. 25.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 -, juris, Rn. 28; Cecior/Vallendar/Lechter-mann/Klein, a. a. O., § 65 Rn. 39, 41, 45.

  • VG Münster, 11.03.2016 - 22 K 660/15

    Informationsanspruch des Personalrats auf Weitergabe aller gemeldeten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 20 A 2472/20

    Personalrat; Vorstand; Gesamtheit; Aufgabe; Durchführung; Überwachung; allgemein;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2016 - 5 A 10374/16

    Zum Umfang der Rechte der Personalvertretung - Zur Mitbestimmung bei der

  • VG Mainz, 09.03.2016 - 5 K 1467/15

    Anspruch des Personalrats auf Information über Gehaltsstufe eines Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 20 A 628/16

    Mitteilungsanspruch des örtlichen Personalrats auf die privaten Telefonnummern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - 2 A 10264/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - 20 B 400/14

    Anspruch eines für Lehrkräfte an Grundschulen gebildeten besonderen Personalrats

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2014 - 9 K 3892/11

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 1 A 1825/16

    Datenübermittlung an Gleichstellungsbeauftragte im BEM-Verfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 62 PV 6.14

    Personalrat; betriebliches Eingliederungsmanagement; Supervision; Kostentragung

  • AG Bruchsal, 08.05.2009 - 3 C 373/09
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