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   BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11   

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BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11 (https://dejure.org/2012,23064)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 (https://dejure.org/2012,23064)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 (https://dejure.org/2012,23064)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BauGB § 1, § 14, § 29; BauNVO § 1, § 14; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre; verfahrensfreie Vorhaben

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 1, § 14, § 29
    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre; verfahrensfreie Vorhaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BauGB, § 14 BauGB, § 29 BauGB, § 1 BauNVO, § 14 BauNVO
    Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen ist grundsätzlich zulässig; zum Verhältnis von verfahrensfreien Vorhaben und Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Erfassung von verfahrensfreien und im Bau befindlichen Vorhaben durch eine Veränderungssperre

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 BayBO, § 1 Abs. 3, 7, § 14 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 6, 9, § 14 Abs. 2 BauNVO
    Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht: Auswirkungen einer Veränderungssperre auf ein bereits begonnenes, verfahrensfreies Vorhaben (Mobilfunkmast) | Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre; Verfahrensfreie Vorhaben

  • rewis.io

    Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen ist grundsätzlich zulässig; zum Verhältnis von verfahrensfreien Vorhaben und Veränderungssperre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zur Erfassung von verfahrensfreien und im Bau befindlichen Vorhaben durch eine Veränderungssperre

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Standortplanung für Mobilfunkanlage durch Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommunale Standortplanung für Mobilfunkanlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensfreie Bauvorhaben und der Erlass einer Veränderungssperre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Standortplanung für Mobilfunkanlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veränderungssperre steht Errichtung 2,5 m hoher Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Gebäudes entgegen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wahrung des öffentlichen Interesses an Mobilfunkversorgung durch Gemeinden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kommunale Bauplanung auch für Mobilfunkmasten // Bundesverwaltungsgericht weist Mobilfunkbetreiber ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 144, 82
  • NVwZ 2013, 304
  • DÖV 2013, 201
  • BauR 2013, 191
  • BauR 2013, 821
  • ZfBR 2013, 42
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105

    Bauplanungsrecht: Mobilfunkanlage in Wohngebiet // Bauleitplanung zur Umsetzung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Zwar wird das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele in der Regel nur erreicht, wenn die Gemeinde bei Erlass der Sperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet besitzt (BayVGH vom 2.8.2007 Az. 1 BV 05.2105 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287).

    Das Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO lässt es wohl zu, in dem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen (als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) auszuschließen (BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. [entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]).

    Vielmehr ist das Ziel, die Standorte von Mobilfunkanlagen so festzulegen, dass Wohngebiete so wenig "befeldet" werden wie dies bei Sicherstellung eines guten Funkversorgungspegel möglich ist, ein "positives" und, wie der Senat im Urteil vom 2. August 2007 (a. a. O.) näher dargelegt hat, auch grundsätzlich legitimes Planungsziel.

    36 2. Hinsichtlich der grundsätzlichen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hält der Senat trotz der vom Bevollmächtigten der Klägerin an anderer Stelle (Uechtritz, Kommunale Vorsorgeplanung in Bezug auf Mobilfunkanlagen - Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen, VerwArch 2010, S. 505 ff.) erhobenen Einwände an der im Urteil vom 2. August 2007 (Az. 1 BV 05.2105 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287) vertretenen Auffassung fest, dass sich eine Standortplanung (Vorsorgeplanung) für Mobilfunkanlagen auf städtebauliche Gründe stützen kann.

    In dem (unter der Internetadresse http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf abrufbaren) Bericht des Bundesamtes für Strahlenschutz über die "Ergebnisse des deutschen Mobilfunkforschungsprogramms, Bewertung der gesundheitlichen Risiken des Mobilfunks (Stand 15.05.2008)" wird (auf S. 24 unter "Verbleibende offene Fragen") u. a. Folgendes festgestellt: "Auch die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Felder(n) sein könnten als Erwachsene, konnte im Rahmen des DMF nicht abschließend geklärt werden." Allein dieser Befund rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin a u c h dem "vorsorgerelevanten Risikoniveau" zuzuordnen und nicht ausschließlich den "Immissionsbefürchtungen" (zu dieser Unterscheidung vgl. BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. sowie Uechtritz, a. a. O., S. 516 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 1 CS 09.1292

    Errichtung einer verfahrensfreien Mobilfunkantenne - Inkrafttreten einer

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Auf die Beschwerde der Beigeladenen hin änderte der Senat diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Beschluss vom 9. September 2009 (NVwZ-RR 2010 = BayVBl 2010, 144 = ZfBR 2010, 78 = BRS 74 Nr. 120) ab.

    59 Nach abschließender Prüfung erscheint es vielmehr sachgerecht, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen unter Einbeziehung von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorzunehmen (so auch: Winter, Auswirkungen einer Veränderungssperre auf ein verfahrensfreies Vorhaben nach Baubeginn, aber vor Fertigstellung, JA 2010, 318 ff.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Wenn es nach dem Ergebnis einer solchen Untersuchung gerechtfertigt erscheint, Mobilfunkanlagen in einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dann sind in den hierfür sprechenden Argumenten die besonderen Gründe im Sinn von § 1 Abs. 9 BauNVO zu sehen (vgl. BVerwG vom 22.5.1987 BVerwGE 77, 317 = NVwZ 1987, 1074 = BayVBl 1988, 52).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Beim Erlass einer Veränderungssperre findet eine Abwägung im Sinn von § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB, die es ermöglicht, schutzwürdige Eigentümerinteressen auf der einen und auf der Planungshoheit beruhende Belange der Gemeinde auf der anderen Seite unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727), nicht statt (BVerwG vom 30.9.1992 NVwZ 1993, 473 = BayVBl 1993, 283).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Beim Erlass einer Veränderungssperre findet eine Abwägung im Sinn von § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB, die es ermöglicht, schutzwürdige Eigentümerinteressen auf der einen und auf der Planungshoheit beruhende Belange der Gemeinde auf der anderen Seite unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727), nicht statt (BVerwG vom 30.9.1992 NVwZ 1993, 473 = BayVBl 1993, 283).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Dass nur eine (jedenfalls im Wesentlichen) fertiggestellte Anlage in ihrem Bestand gegen bauaufsichtliche Maßnahmen geschützt sein kann (BVerwG vom 22.1.1971 NJW 1971, 1624 = BayVBl 1971, 425), besagt nicht, dass ein in Ausführung begriffenes, im Einklang mit dem materiellen Recht begonnenes verfahrensfreies Bauvorhaben ohne weiteres von einer während der Bauphase in Kraft tretenden Rechtsänderung erfasst würde.
  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    Das Ziel der gesicherten Planung ist nicht nur ausreichend konkretisiert (1.) und grundsätzlich legitim (2.); es lässt sich auch mit dem der Beigeladenen zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarium umsetzen (3.).35 1. Es steht - auch für die Klägerin - außer Frage, dass das Ziel der gesicherten Planung, Mobilfunkanlagen in dem um das Grundstück des Bahnhofsgebäudes erweiterten Baugebiet auszuschließen, wenn eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen von anderen, nicht im oder am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden kann, in den erkennbaren Unterlagen und Umständen der Planung (BVerwG vom 12.8.2009 NVwZ 2010, 42 = ZfBR 2010, 75 = UPR 2010, 73) hinreichend klar zum Ausdruck kommt.
  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    37 Die grundsätzliche Legitimität einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden kommunalen immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeplanung steht - auch für die Klägerin - außer Frage (vgl. BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 = BRS 66 Nr. 222; vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1114 = BRS 65 Nr. 67; vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 257 = BRS 49 Nr. 15; vom 16.12.1988 NVwZ 1989, 664 = BRS 48 Nr. 43).
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87

    Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    37 Die grundsätzliche Legitimität einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden kommunalen immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeplanung steht - auch für die Klägerin - außer Frage (vgl. BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 = BRS 66 Nr. 222; vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1114 = BRS 65 Nr. 67; vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 257 = BRS 49 Nr. 15; vom 16.12.1988 NVwZ 1989, 664 = BRS 48 Nr. 43).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 NB 1.88

    Umweltschutz - Verwendungsverbote - Verwendungsbeschränkungen - Brennstoffe

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11
    37 Die grundsätzliche Legitimität einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden kommunalen immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeplanung steht - auch für die Klägerin - außer Frage (vgl. BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 = BRS 66 Nr. 222; vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1114 = BRS 65 Nr. 67; vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 257 = BRS 49 Nr. 15; vom 16.12.1988 NVwZ 1989, 664 = BRS 48 Nr. 43).
  • VGH Bayern, 01.07.2005 - 25 B 01.2747

    Mobilfunkanlage, Genehmigungspflicht, 10-m-Grenze, Hauptanlage, Nebenanlage,

  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 3 S 864/16

    Zur Frage, ob Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs 2 BauGB "berührt"

    Dies lässt sich jedoch mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - DVBl. 1993, 652 = juris Rn. 27; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.9.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 = juris Rn. 11; Beschl. v. 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60 = juris Rn. 8, zuletzt auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 15) nicht vereinbaren.
  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 10; Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

    Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 CN 6.16

    Unzulässige Festsetzung von CO2-Emissionsfaktoren zur Regelung der

    Richtig ist zwar, dass der Senat die Gemeinden grundsätzlich als befugt angesehen hat, bodenrechtliche Standortsteuerung auch dann zu betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeitsmaßstäben unbedenklich sind (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 17).

    Im Übrigen hat der Senat stets auf die Grenzen der Befugnis zur bodenrechtlichen Standortsteuerung hingewiesen: Die Gemeinde darf sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen, etwa dadurch, dass sie für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere, insbesondere niedrigere Grenzwerte festsetzt; in diesem Sinne wäre eine eigene "Vorsorgepolitik" unzulässig (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 18).

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