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   BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61, IV C 232.61   

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https://dejure.org/1962,470
BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61, IV C 232.61 (https://dejure.org/1962,470)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1962 - IV C 226.61, IV C 232.61 (https://dejure.org/1962,470)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1962 - IV C 226.61, IV C 232.61 (https://dejure.org/1962,470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks zwecks Erhöhung und Verbreitung eines Deiches - Bindung eines Grundstücks wegen notwendiger Zugehörigkeit zu einem Deichverband als Eigentumsschranke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 1
  • NJW 1962, 2171
  • NJW 2017, 3100
  • MDR 1962, 1013
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55

    Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61
    Sie werden also mit der gesetzlichen Ermächtigung zu gewissen Beanspruchungen und mit ihrer Verwirklichung nicht zusätzlich beschwert; vgl. im Ergebnis ebenso BGHZ 23, 30 ff. (33) für ein Bauverbot bei einem landwirtschaftlichen Stadtrandgrundstück:.
  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 101.53

    Anwendbarkeit der grundgesetzlichen Junktim-Klausel auf Enteignungen vor dem

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61
    Denn die hier an sich nur zu beurteilende Erhöhung und Verbreiterung des Deiches ist weder tatsächlich noch rechtlich aus ihrem Zusammenhang mit dem schon vorhanden gewesenen Kernstück des Deiches zu lösen und getrennt davon zu erfassen und zu beurteilen (vgl. zur Beurteilung vorkonstitutioneller Eingriffe und heute noch fortwirkender Dauerwirkung auch BVerwGE 2, 35 ff. [BVerwG 26.03.1955 - I C 101.53]).
  • BVerwG, 27.06.1957 - I C 3.56

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses jedweder weiteren Bebauung eines Grundstücks aus

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61
    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht als Merkmal für die Unterscheidung zwischen enteignungsgleichen und bloß inhaltsbestimmenden oder Schranken setzenden Maßnahmen und Beanspruchungen auf die Schwere und Tragweite des Eingriffs abgestellt (vgl. insbesondere BVerwGE 5, 143 ff. [BVerwG 27.06.1957 - BVerwG I C 3.56]).
  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Sie hat die nach ihrem Wortlaut nur für die Anfechtungsklage geltende Regelung auch auf die Verpflichtungsklage (BSG Urteil vom 2. Dezember 1992 - 14a/6 RKa 57/91 - MedR 1993, 358; BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 31 Nr. 3; SozR 4100 § 19 Nr. 5; vgl ferner auch BVerwGE 15, 1, 32; 16, 194) und die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (BSG Urteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 8/87) angewandt, auch wenn der begehrte Verwaltungsakt oder die begehrte Leistung im Ermessen der Behörde stand, also nur mit der Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verfolgt werden konnte (SozR 4100 § 91 Nr. 5).
  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Urteile vom 22. Juni 1962 - BVerwG IV C 226.61 - in BVerwGE 15, 1 [2], vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [178] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 113 S. 113 S. 96 [101 f.] jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 16.07.1971 - IV B 43.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Enteignender Charakter der

    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats, auf dessen Urteil vom 22. Juni 1962 - BVerwG IV C 226 und 232.61 - (BVerwGE 15, 1 = NJW 1962, 2171) sich, der Beklagte zu Unrecht beruft.

    Der Senat hat in diesem Urteil ausgesprochen, daß "ein Eingriff der Art, daß dadurch das betroffene Eigentum trotz formaler Erhaltung ausgehöhlt wird", als Enteignung anzusehen ist (NJW 1962, 2171, insoweit in BVerwGE a.a.O. nicht abgedruckt).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2002 - 4 K 1/01

    Wasserverband, Gewässeranlieger, Eigentumsschutz, Gleichbehandlung

    Die vorgegebene Deichpflichtigkeit der entsprechenden Grundstücke wurde in dem alten Rechtsspruch "Wer nicht will deichen, muss weichen" zum Ausdruck gebracht (so BVerwGE 15, 1, 2).
  • BVerwG, 05.03.1969 - VII B 28.67

    Verbot privater Müllverbrennungsanlagen in einer städtischen Satzung über die

    Wie das Bundesverwaltungsgericht ständig entschieden hat, beurteilt sich das Vorliegen einer Enteignung - nach der Schwere und Tragweite des betreffenden Eingriffs (vgl. BVerwGE 5, 143 [145]; 7, 297 [299]; 11, 68 [75]; 15, 1).
  • BVerwG, 20.03.1970 - IV B 181.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ersatz jeglicher

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil - wie die Klägerin meint - vom, Urteil des beschließenden Senats vom 22. Juni 1962 - BVerwG IV C 226 und 232.61 - (BVerwGE 15, 1) in derselben Sache abweicht; denn jedenfalls würde es auf einer Abweichung nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • OLG Bamberg, 10.04.1970 - 3 U 129/69

    Entschädigung wegen der Einrichtung des Wasserschutzgebietes Brunn; Zuständigkeit

    Während es das Bundesverwaltungsgericht dabei mehr auf die Schwere und die Tragweite des hoheitlichen Eingriffs abstellt (vgl. z.B. NJW 62, 2171), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Enteignung dann bejaht, wenn durch den Eingriff unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dem betroffenen Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird.
  • OLG Bamberg, 18.04.1969 - 3 U 1/69

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Festsetzung der Entschädigungspflicht ;

    Während es das Bundesverwaltungsgericht dabei mehr auf die Schwere und die Tragweite des hoheitlichen Eingriffs abstellt (vgl. z.B. NJW 62, 2171), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Enteignung dann bejaht, wenn durch den Eingriff unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dem betroffenen Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird.
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