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   BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62   

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BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62 (https://dejure.org/1962,99)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1962 - VII B 91.62 (https://dejure.org/1962,99)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1962 - VII B 91.62 (https://dejure.org/1962,99)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 132
  • NJW 1963, 553
  • MDR 1963, 242
  • ZMR 1963, 377
  • DVBl 1963, 218
  • DÖV 1963, 154
  • JR 1964, 71
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BTDrucks I/4278, S. 44, zu § 100 VwGO), der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwGE 14, 31 [32]; 15, 132 [132 f.]) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Es hat deshalb zunächst darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten und deswegen anderen mit ihm wirtschaftlich konkurrierenden Beteiligten nicht über das Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) bekannt werden sollen, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 und vom 31. Juli 1992 - BVerwG 3 B 107.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 21 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (vgl. bereits Beschlüsse vom 23. Februar 1962 - BVerwG 7 B 21.61 - BVerwGE 14, 31 und vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; ebenso BVerfGE 101, 106 ).

    Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O.).

    § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).

    Dies geschieht in der gleichen Weise, in der es auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).

    Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (vgl. Beschluss vom 9. November 1962, a.a.O. S. 133).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Die Beschwerde des Klägers muß daher auch insoweit als zulässig behandelt werden (vgl. auch den Beschluß vom 9. November 1962 - BVerwG VII B 91.62 - [BVerwGE 15, 132 = Buchholz BVerwG 310, § 99 VwGO Nr. 3 = NJW 1963 S. 553 = DVBl. 1963 S. 218 zu einer ähnlichen Verfahrenslage]); sie kann allerdings im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das Vorlageverweigerungsrecht der Beklagten, nicht aber auch über das Recht des Klägers zur Einsicht in die Vorermittlungsakten der PTB (§ 100 Abs. 1 VwGO) führen.

    Da die Regelung des § 99 VwGO - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 14, 31; 15, 132 [BVerwG 08.11.1962 - II C 180/60]und 15, 267) - dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Prozeßbeteiligten hinsichtlich der Vorlagepflicht und der im Einzelfall sich aus dem Gesetz oder aus dem Wesen der Sache ergebenden Geheimhaltungspflicht dient, kann das Gericht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Weigerungserklärung der Behörde auch daraufhin nachprüfen, ob überwiegende Interessen der Wahrheitsfindung in dem anhängigen Hauptverfahren die Vorlage der Akten trotz ihres vertraulichen Charakters gebieten (so offenbar auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 99 RdNr. 12 a.E.; vgl. ferner auch Plog-Wiedow, BBG, § 90 RdNr. 22 - allerdings noch ohne Berücksichtigung der Rechtslage nach § 99 VwGO -).

    Sollte das Berufungsgericht auch nach Erschöpfung dieser noch vorhandenen Beweismittel sich kein vollständiges Urteil über die Richtigkeit der Behauptung des Klägers bilden können, dann wäre es in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts nicht gehindert, erneut zu prüfen, ob die Beiziehung der Disziplinarvorgänge zur Aufklärung dieses konkreten Punktes sachdienlich sein kann (vgl. hierzu auch BVerwGE 15, 132) und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze geboten ist.

  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

    Die Verwaltungsgerichtsordnung hat in ihren §§ 99 f. eine starre Verbindung zwischen der Pflicht zur Aktenvorlage und dem Recht auf Akteneinsicht geschaffen, weil dies dem Untersuchungsgrundsatz entspricht (vgl. dazu Beschluß vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII B 21.61 - in BVerwGE 14, 31 [32], vom 19. November 1962 - BVerwG VII B 91.62 - in BVerwGE 15, 132 und vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 15.62 - BVerwGE 19, 179 [186] sowie Lepper DÖV 1962, 814 und Ule DVBl. 1966, 23).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 7.03

    Aktenvorlage; Beweismittel; Entgelt; Entgeltfestsetzung; Entscheidung der

    Es hat deshalb zunächst darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten und deswegen anderen mit ihm wirtschaftlich konkurrierenden Beteiligten nicht über das Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) bekannt werden sollen, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 BVerwG 7 B 91.62 BVerwGE 15, 132 und vom 31. Juli 1992 BVerwG 3 B 107.92 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 21 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der

    Es hat deshalb zunächst darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten und deswegen anderen mit ihm wirtschaftlich konkurrierenden Beteiligten nicht über das Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) bekannt werden sollen, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 BVerwG 7 B 91.62 BVerwGE 15, 132 und vom 31. Juli 1992 BVerwG 3 B 107.92 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 21 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vom Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (Beschluss vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 3).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und dient insbesondere der Verwirklichung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG 4 C 235.65 - BVerwGE 30, 154 [BVerwG 23.08.1968 - IV C 235/65]); es gewährleistet die Waffengleichheit der Beteiligten und soll ihnen zugleich die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen (vgl. Beschluß vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; Kopp; VwGO, 7. Aufl. § 100 Rdnr. 1).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Es hat deshalb zunächst darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten enthalten und deswegen anderen mit ihm wirtschaftlich konkurrierenden Beteiligten nicht über das Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) bekannt werden sollen, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 und vom 31. Juli 1992 - BVerwG 3 B 107.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 21 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 33.07

    Aktenvorlage; Personalakte; Maßnahme.

  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 26.17

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage des Erfordernisses

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

  • BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07

    Entscheidung eines Hauptsachegerichts über die Vorlagepflicht von Akten und

  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

  • BVerwG, 18.06.2014 - 20 F 3.14
  • VG Hannover, 20.02.2023 - 10 A 1101/22

    Akteneinsicht; Datenschutzrechtliche Verwarnung

  • BVerwG, 15.02.2008 - 20 F 13.07

    Voraussetzungen des Unterfallens von Urkunden oder Akten unter die Vorlagepflicht

  • BayObLG, 25.11.2003 - 1Z RR 6/02

    Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im

  • BVerwG, 15.08.2017 - 4 BN 32.16

    Gerichtliche Anforderung von Akten; unvollständige Behördenakte

  • BVerwG, 27.02.2004 - 20 F 17.03

    Gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung über

  • BVerwG, 27.02.2004 - 20 F 18.03
  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 70.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerwG, 31.07.1992 - 3 B 107.92

    Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 64.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 4.03

    Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber einen wirtschaftlichen

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2014 - 2 NB 133/14

    Bestimmung der Reichweite der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO in

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 69.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • OVG Brandenburg, 22.01.2004 - 1 B 338/03

    Verpflichtung eines Antragstellers zur Vorlage von Urkunden oder Akten;

  • BVerwG, 20.10.1980 - 2 ER 204.80

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 26.10.1973 - VII C 73.70
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2006 - L 12 AL 195/05

    Arbeitslosenversicherung

  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 B 217.81

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeiziehung

  • BVerwG, 06.12.1978 - 7 B 132.77

    Zulässigkeit der nachträglichen Abänderung von Gutachten über eine

  • BVerwG, 28.10.1987 - 1 B 138.87

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 27.02.1986 - 5 ER 250.85

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines

  • VG Berlin, 29.10.1980 - I A 242.78

    Anspruch auf Vernichtung und Unterlassung der Weitergabe von gespeicherten Daten

  • VG Berlin, 19.10.1979 - 4 A 209.79

    Anspruch auf Auskunftserteilung über dieöffentliche Bestellung und Vereidigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1976 - 2 B 7/76
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