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   BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14   

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BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14 (https://dejure.org/2015,263)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 C 1.14 (https://dejure.org/2015,263)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 (https://dejure.org/2015,263)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 133 Abs. 3 Satz 5
    Abgabengerechtigkeit; Ablösungsbetrag; Ablösungsvereinbarung; Ablösungsvertrag; Beitragserhebungspflicht; Erschließung; Erschließungsbeitrag; Inflation; Mehrkosten; Missbilligungsgrenze; Missverhältnis; Nacherhebung; Nacherhebungsrecht; Preissteigerung; Wegfall der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 2 BauGB, § 133 Abs 3 S 5 BauGB, § 127 Abs 1 BauGB, § 129 Abs 1 BauGB, Art 3 Abs 1 GG
    Ablösung des Erschließungsbeitrags durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; Unwirksamkeit bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier: erhebliche Preissteigerung durch Verzögerung bei Fertigstellung der Erschließungsanlage); keine absolute Missbilligungsgrenze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 2 BauGB, § 133 Abs 3 S 5 BauGB, § 127 Abs 1 BauGB, § 129 Abs 1 BauGB, Art 3 Abs 1 GG
    Ablösung des Erschließungsbeitrags durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; Unwirksamkeit bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier: erhebliche Preissteigerung durch Verzögerung bei Fertigstellung der Erschließungsanlage); keine absolute Missbilligungsgrenze

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 133 Abs. 3 S. 5
    Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung, wenn Ablösungsbetrag der Höhe nach deutlich vom Erschließungsbeitrag abweicht

  • Wolters Kluwer

    Entfallen der Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung im Hinblick auf den Erschließungsbeitrag

  • rewis.io

    Ablösung des Erschließungsbeitrags durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; Unwirksamkeit bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier: erhebliche Preissteigerung durch Verzögerung bei Fertigstellung der Erschließungsanlage); keine absolute Missbilligungsgrenze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 133 Abs. 3 S. 5
    Entfallen der Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung im Hinblick auf den Erschließungsbeitrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag ist hinzunehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorausgezahlte Erschließungskosten - und die um 40 Jahre verzögerte Erschließung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erschließungskosten - keine starre Grenze - Hausbesitzer müssen nicht zweimal zahlen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geschäftsgrundlage von Ablösungsvertrag wird durch inflationsbedinge Mehrkosten der Erschließungsanlage nicht berührt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf "Nachschlag" bei erheblicher Verzögerung einer Erschließungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschäftsgrundlage von Ablösungsvertrag wird durch inflationsbedinge Mehrkosten der Erschließungsanlage nicht berührt

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Wegfall der Missbilligungsgrenze bei Ablösevereinbarungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Sog. Missbilligungsgrenze bei Erschließungsbeiträgen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zu den Grenzen des Nacherhebungsrechts bei Erschließungsbeiträgen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Nacherhebungsrechts bei Erschließungsbeiträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 171
  • NVwZ 2015, 1463
  • DÖV 2015, 578
  • BauR 2015, 2041
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14
    Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77).

    Soweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77) eine absolute Missbilligungsgrenze entwickelt worden ist, hält der Senat daran nicht fest (2.).

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Erlaubt das Gesetz mithin eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch (erhebliche) Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen, so sind Ablösungsverträgen beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Erschließungsbeitrags von der Ablösungssumme - immanent (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie lässt sich nicht mit dem "Wesen" des Ablösungsbetrags als "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und der Einbettung des Ablösungsvertrags in das Reglungssystem des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts begründen (so BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Mit ihr soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Sie unterfallen einseitig dem Risikobereich der Gemeinde, welche es zudem in der Hand hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auch darüber zu entscheiden, inwiefern die eingenommenen Ablösungsbeträge die Erschließungskosten abdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Eine Kostensteigerung, die den Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, auf weniger als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags anhebt, vermag sich daher auch dann, wenn sie ausstattungsbedingt ist, in der Regel nicht auf die vertragliche Bindung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14
    Die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den bundesrechtlich in § 60 VwVfG verankerten, im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 65; s. - in anderem Zusammenhang - auch Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 ).

    Diese Grundsätze finden nicht nur auf Dauerschuldverhältnisse, sondern auch auf öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung, die - wie hier - eine einmalige Leistungspflicht begründen; dies gilt auch dann, wenn die vertraglich geschuldete Leistung schon erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 46 f.).

    Vielmehr bedarf es der Geltendmachung des Anpassungsverlangens - ggf. im Wege der auf Vertragsanpassung gerichteten Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 - 1784 BVerwGE 97, 331 ) - oder des Rücktritts vom Ablösungsvertrag (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 46 f. zur Abgrenzung von der Kündigung gem. § 60 VwVfG bei Dauerschuldverhältnissen).

    Vielmehr muss die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner bei Kenntnis der Entwicklung billigerweise Rechnung getragen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57, 64).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14
    Alternativ hierzu eröffnet § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB - wie auch die bei Abschluss des vorliegenden Ablösungsvertrags geltende Vorgängerregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG - den Gemeinden als Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot vertraglicher Vereinbarungen über Erschließungskosten die Möglichkeit, mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks vor Entstehung der Beitragspflicht einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des gesamten Erschließungsbeitrags zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 ).

    Maßgebend ist insoweit, dass die Vertragsparteien von der Eignung des Verteilungsmaßstabs ausgegangen sind und ausgehen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 ).

  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14
    Vielmehr bedarf es der Geltendmachung des Anpassungsverlangens - ggf. im Wege der auf Vertragsanpassung gerichteten Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 - 1784 BVerwGE 97, 331 ) - oder des Rücktritts vom Ablösungsvertrag (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 46 f. zur Abgrenzung von der Kündigung gem. § 60 VwVfG bei Dauerschuldverhältnissen).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88

    Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14
    Alternativ hierzu eröffnet § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB - wie auch die bei Abschluss des vorliegenden Ablösungsvertrags geltende Vorgängerregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG - den Gemeinden als Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot vertraglicher Vereinbarungen über Erschließungskosten die Möglichkeit, mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks vor Entstehung der Beitragspflicht einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des gesamten Erschließungsbeitrags zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 ).
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    dd) Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor und ist die Durchführung der tatsächlichen Verständigung unter Anpassung ihres Inhalts an die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, zur Wiederherstellung der Geschäftsgrundlage ungeeignet oder einer der Parteien nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei ausnahmsweise von der Verständigung zurücktreten (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB; zum Rücktrittsrecht im Zivilrecht BGH-Urteile vom 30. September 2011 V ZR 17/11, BGHZ 191, 139, und vom 3. November 2015 II ZR 13/14, DStR 2015, 2857; Erman/L. Böttcher, BGB, a.a.O., § 313 Rz 44, 44b; MünchKommBGB/Finkenauer, a.a.O., § 313 Rz 115, 117; Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 313 Rz 42; zum Rücktritt nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. zur Kündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen BVerwG-Urteil vom 21. Januar 2015  9 C 1/14, BVerwGE 151, 171, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 60 Rz 25, 30; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rz 25b ff.).
  • BFH, 28.09.2022 - II R 32/20

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von

    Die jeweiligen Ablösungsbestimmungen der Gemeinde müssen einen Maßstab für die vorteilsgerechte Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands schaffen, den die Vertragsparteien zugrunde legen können (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21.01.2015 - 9 C 1/14, BVerwGE 151, 171, Rz 10 f., m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2022 - II R 31/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20 - Bemessungsgrundlage

    Die jeweiligen Ablösungsbestimmungen der Gemeinde müssen einen Maßstab für die vorteilsgerechte Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands schaffen, den die Vertragsparteien zugrunde legen können (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21.01.2015 - 9 C 1/14, BVerwGE 151, 171, Rz 10 f., m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.08.2015 - 5 A 441/14

    Erschließungsbeitrag

    Darüber hinaus müssen der Vereinbarung Ablösungsbestimmungen der Kommune zugrundeliegen, die festlegen, wie der mutmaßliche Erschließungsaufwand ermittelt und verteilt werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 -, BayVBl 2015, 499 = LKV 2015, 271, [BVerwG 21.01.2015 - 9 C 1.14] m.w.N.w.).

    Insofern braucht der Senat auch nicht darauf einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 (a.a.O.) seine Rechtsprechung zu einer absoluten "Missbilligungsgrenze" aufgegeben hat.

    Jedenfalls sind derartige Fragen nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - seine Rechtsprechung zu der absoluten "Missbilligungsgrenze" nicht mehr aufrecht erhält (Urteil vom 21. Januar 2015, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20

    Erschließungsbeitrag nach Ablösevertrag

    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 6).

    Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (dazu unter dd)).Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 15 ff., vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 19, und vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25, und vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 - juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 7).

    Und zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und geht stattdessen davon aus, dass sich die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 15 ff.).

  • VG Augsburg, 25.06.2020 - Au 2 K 19.1007

    Zur Gültigkeit eines Vertrages über die Ablösung von Straßenausbaubeiträgen

    Gegen einen im Schreiben vom 20. Februar 2019 zum Ausdruck kommenden Regelungswillen der Beklagten spricht auch, dass die Verwaltung der Beklagten bei der hier im Raum stehenden Rückabwicklung eines öffentlichrechtlichen Vertrags keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis besitzen würde (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2015 - 9 C 1.14 - NVwZ 2015, 1463/1465 Rn. 18; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 35 Rn. 28).

    In diesem Fall ist eine Kündigung gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. ein Rücktritt gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 21.1.2015 - 9 C 1.15 - NVwZ 2015, 1463 Rn. 18).

    Die Ablösungsvereinbarungen bewirken also, dass ein andernfalls mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die entsprechende Straßenausbaumaßnahme nicht endgültig abgeschlossen und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands noch nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung des Grundstücks mit Kosten für den Straßenausbau getroffen wird (vgl. zu Ablösevereinbarungen im Rahmen von Erschließungsbeiträgen z.B. BVerwG, U.v. 21.1.2015 - 9 C 1.15 - NVwZ 2015, 1463 Rn. 10).

    So stellt denn auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Frage des Vorliegens eines Missverhältnisses des zu erwartenden Beitrags zum Ablösebetrag auf den mit der Fertigstellung der Anlagen vermittelten Vorteil ab (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2015 - 9 C 1.15 - NVwZ 2015, 1463/1465 Rn. 18).

  • VG Schleswig, 26.02.2021 - 9 A 442/17

    Städtebaulicher Vertrag - Vertragsstrafe

    Vorliegend scheidet auch eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus, die eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, landesrechtlich in § 127 LVwG verankert und im öffentlichen Recht darüber hinaus seit langem allgemein anerkannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 -, juris Rn. 18).

    Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, juris Rn. 57, und Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang erfolglos auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 (- 9 C 1.14 - juris Rn. 13 ff., 18), wonach Fallgestaltungen, in denen der Ablösungsbetrag außer Verhältnis zum mit der Fertigstellung der Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil steht, nicht durch eine absolute (Missbilligungs-)Grenze Rechnung zu tragen ist, sondern sich die Grenze der notwendigen Tolerierung eines derartigen Missverhältnisses im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen bestimmt.
  • VG Halle, 15.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

    Eine Angemessenheitsprüfung setzt aber zwingend das Vorhandensein einer Beitragssatzung oder zumindest bereits durchgeführte Kalkulationen späterer Beitragslasten (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. März 1990 - 23 B 88.01496 - Juris Rn. 34; Beschluss vom 19. Januar 1998 - 23 ZS 97.2985 - Juris Rn. 5) und insoweit einen Verteilungsmaßstab voraus, der den für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme mutmaßlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht den Grundstücken zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - BVerwG 9 C 1.14 - Juris Rn. 11 zum Erschließungsbeitrag).

    Fehlt es daran, lässt sich die Angemessenheit der Ablösung einer Beitragspflicht bzw. eines Beitragsvorausverzichts nicht beurteilen, so dass die Vertragsparteien auch nicht von der Angemessenheit ausgehen durften (zu dieser Notwendigkeit BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2015 - BVerwG 9 C 1.14 - Juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 9 LB 407/19

    Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen;

    Beträchtliche Risiken - insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Beitrags von der Ablösungssumme - sind Ablösungsverträgen also immanent (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.1.2015 - 9 C 1.14 - juris Rn 13 und vom 9.11.1990 - 8 C 36.89 - juris Rn. 11).
  • VG Halle, 21.09.2023 - 4 A 514/21

    Abwasserbeseitigung: Ablösevereinbarung, Verbot der Doppelveranlagung, Gebot der

  • VG Halle, 21.09.2023 - 4 A 513/21

    Abwasserbeseitigung: Ablösevereinbarung, Verbot der Doppelveranlagung, Gebot der

  • VG Halle, 26.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 6 BV 20.2301

    Gültigkeit eines Vertrages über die Ablösung von Straßenausbaubeiträgen

  • VG Greifswald, 28.11.2016 - 3 A 787/15

    Erhebung eines Anschlussbeitrags trotz Vorliegens einer Ablösevereinbarung

  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 14 W 5/15

    Rechtswegzuständigkeit: Streitigkeiten über Einzelpositionen eines einheitlichen

  • VGH Bayern, 12.11.2018 - 15 B 17.2015

    Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten im Rahmen des Vollzugs eines

  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 6 ZB 18.123

    Antrag auf Zulassung einer Berufung- Anspruch auf Kaufpreisberichtigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 10 S 60.19

    Ablösevereinbarung für sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2018 - 1 M 780/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; Ablösungsvereinbarung; Bestimmtheit;

  • VG München, 15.12.2021 - M 28 K 18.2650

    Erschließungsbeitrag bei zeitlich gestreckter Fertigstellung von Teilstrecken

  • VG Meiningen, 10.03.2017 - 1 K 537/14

    Nichtigkeit beitragsrechtlicher Ablösungsvereinbarungen aufgrund inhaltlicher

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