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   BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14   

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BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14 (https://dejure.org/2015,14911)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 7 C 1.14 (https://dejure.org/2015,14911)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 (https://dejure.org/2015,14911)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; IFG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, § 7 Abs. 4; UrhG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 12, 16, 17, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 43
    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde; Verwaltungstätigkeit; Abgeordneter; mandatsbezogene Zuarbeiten; Informationsaufbereitung; Wissensgenerierung; parlamentarische Tätigkeit; freies Mandat; Auslegung; Gesetzgebungsverfahren; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2
    "beredtes Schweigen"; Abgeordneter; Auslegung; Ausschussbericht; Behörde; Deutscher Bundestag; Einsichtnahme; Gesetzgebungsverfahren; Informationsaufbereitung; Nutzungsrecht, Einräumung von; Sprachendienst; Urheberpersönlichkeitsrecht; Urheberrecht; Verbreitung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 IFG, § 6 S 1 IFG, § 6 Abs 1 UrhG
    Informationszugang zu mandatsbezogenen Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 IFG, § 6 S 1 IFG, § 6 Abs 1 UrhG
    Informationszugang zu mandatsbezogenen Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

  • Telemedicus

    Informationszugang gegenüber wissenschaftlichem Dienst des Bundestages - zu Guttenberg

  • Telemedicus

    Informationszugang gegenüber wissenschaftlichem Dienst des Bundestages - zu Guttenberg

  • Wolters Kluwer

    Informationspflichtigkeit des Deutschen Bundestag bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten durch Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste

  • doev.de PDF

    Informationszugang zu mandatsbezogenen Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG

  • rewis.io

    Informationszugang zu mandatsbezogenen Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • lda.brandenburg.de PDF

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Interessenabwägung, Urheberrecht, Veröffentlichung von Informationen

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Interessenabwägung - Begriffsbestimmung - Veröffentlichung von Informationen - Urheberrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationspflichtigkeit des Deutschen Bundestag bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten durch Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    IFG-Klagen: Mehr Ansprüche auf Informationen vom Bundestag

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Bundestag: Gutachten sind für alle da

  • lto.de (Kurzinformation)

    IFG - Aliens und zu Guttenberg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Journalist erhält Einblick in Guttenberg-Unterlagen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Urheberrecht, Veröffentlichung von Informationen, Interessenabwägung, Begriffsbestimmung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.06.2015)

    Bundestag muss Guttenberg-Dokumente herausgeben

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages muss gewährt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundestag muss Recherchen des Wissenschaftlichen Dienstes aushändigen

Sonstiges (2)

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.01.2016)

    Frag den Bundestag: Parlamentsgutachten sollen öffentlich werden

  • tagesspiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 03.11.2015)

    Transparenz im Bundestag: Mehr Wissen, weniger Schlagzeilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 241
  • NJW 2015, 3258
  • NVwZ 2015, 1603
  • GRUR-RR 2016, 137
  • DVBl 2015, 1462
  • K&R 2015, 822
  • DÖV 2015, 1020
  • afp 2016, 193
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Eine solche nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierende Betrachtungsweise liegt auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 11, 16 ff. und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 22 f.).

    Danach umschreiben die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG genannten Staatsfunktionen (BT-Drs. 15/4493 S. 8), soweit es um die ihnen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche, auf die das Informationsfreiheitsgesetz sich nicht erstreckt (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 18 ff. und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 24).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Qualität der Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste leidet, wenn deren Veröffentlichung nicht auszuschließen ist (so aber Rohleder/Schöler, in: Eberbach-Born/Kropp/Stuchlik/Zeh, Parlamentarische Kontrolle und Europäische Union, 2013, S. 169; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 31).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Das hierdurch garantierte freie Mandat gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten, die gegenüber unzulässigen Einflussnahmen aus verschiedenen Richtungen - durch Interessengruppen, durch Parteien und Fraktionen und durch die Exekutive - geschützt werden soll (siehe zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 92 f.).

    Eine solche Rechenschaftspflicht ist vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie, die gerade durch die politische Verantwortung des Abgeordneten gegenüber der Wählerschaft und der Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk gekennzeichnet ist (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 97).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Eine solche nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierende Betrachtungsweise liegt auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 11, 16 ff. und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 22 f.).

    Danach umschreiben die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG genannten Staatsfunktionen (BT-Drs. 15/4493 S. 8), soweit es um die ihnen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche, auf die das Informationsfreiheitsgesetz sich nicht erstreckt (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 18 ff. und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 24).

  • VG Braunschweig, 17.10.2007 - 5 A 188/06
    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (Ramsauer, AnwBl 2013, 410 ; Schnabel, K&R 2012, 143 ; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 ; Rossi, DÖV 2013, 205 ; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 - juris Rn. 25; vgl. zur einheitlichen Auslegung von Versagungsgründen auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 24).
  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 185/03

    Bodenrichtwertsammlung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Dabei folgt dieses spezifische Verbreitungsinteresse nicht bereits aus dem grundsätzlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 185/03 - ZUM 2007, 136 Rn. 17, 21; J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 26).
  • VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09

    Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Vielmehr gehört zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (für eine umfängliche Übertragung von Nutzungsrechten auch bezüglich externer Gutachten siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89/09 - juris Rn. 38 f. und VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 - 13 K 5281/11 - juris Rn. 45; so wohl auch Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 36).
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Ausschlaggebende Bedeutung kommt den Gesetzesmaterialien demgegenüber in der Regel nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, das Fehlen einer ausdrücklichen Äußerung im Gesetzgebungsverfahren als beredtes Schweigen zu werten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Buchholz 406.253 § 20 ZuG 2007 Nr. 1 Rn. 40 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87 - NJW 1988, 2109 ).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (Ramsauer, AnwBl 2013, 410 ; Schnabel, K&R 2012, 143 ; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 ; Rossi, DÖV 2013, 205 ; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 - juris Rn. 25; vgl. zur einheitlichen Auslegung von Versagungsgründen auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 24).
  • VG Köln, 22.11.2012 - 13 K 5281/11

    Anspruch eines politischen Redakteurs auf Übersendung einer Kopie des durch die

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14
    Vielmehr gehört zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (für eine umfängliche Übertragung von Nutzungsrechten auch bezüglich externer Gutachten siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89/09 - juris Rn. 38 f. und VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 - 13 K 5281/11 - juris Rn. 45; so wohl auch Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 36).
  • BVerfG, 04.01.2000 - 1 BvR 1916/99
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 209/07

    Lärmschutzwand

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17

    Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz als transparenzpflichtige

    Eine andere Bewertung folge schließlich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14), das sich mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, nicht aber mit dem Landestransparenzgesetz befasse.

    Ein Zugangsanspruch ergebe sich außerdem unter Anwendung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 bzw. 7 C 2/14), wonach ein Anspruch auf Zugang zu Informationen jeglicher Wissenschaftlicher Dienste bestehe.

    Die Begriffe Behörde und Verwaltungstätigkeit sind dabei weit zu verstehen und grundsätzlich nur echte Tätigkeiten von Stellen in den Bereichen Legislative und Judikative vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 38; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, DVBl 2016, 1274 und juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 13-15 m.w.N. zum Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz, IFG -).

    Für die Bereiche der Legislative und Judikative, von denen die Verwaltungstätigkeit negativ abzugrenzen ist, ist allerdings ein transparenzrechtliches - und nicht ein staatsrechtliches - Begriffsverständnis zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 15 zum Informationsfreiheitsgesetz).

    Der Landtag ist vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes demnach nicht nur in einer eng verstandenen Funktion als Gesetzgeber und bei der Ausübung des Budgetrechts ausgenommen, sondern darüber hinausgehend bei der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 16 zum Informationsfreiheitsgesetz mit vergleichbarer Formulierung in den Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 15/4493, S. 8).

    Umgekehrt kann aber auch allein aus der Sonderstellung der Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz als dessen Hilfseinrichtung gegenüber der übrigen Landes- oder auch Ministerialverwaltung sowie der vollziehenden Gewalt nicht geschlossen werden, dass der Wissenschaftliche Dienst der Transparenzpflicht nicht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 14 zum Informationsfreiheitsgesetz; siehe zur Sonderstellung der Wissenschaftlichen Dienste Brocker, Verw 2002, 131).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Landestransparenzgesetz mit seinen Urteilen vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) für den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags entschieden, dass dieser - auch soweit er Gutachten für Abgeordnete im Rahmen deren parlamentarischer Tätigkeit verfasst - Verwaltungsaufgaben wahrnehme und deshalb informationspflichtig nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei.

    Zwar kann den Gesetzgebungsmaterialien bei der Auslegung letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 28 zum Informationsfreiheitsgesetz), da diese sich zu den Wissenschaftlichen Diensten gerade nicht explizit verhalten.

    In der Sache schließt sich die Kammer dabei den Erwägungen an, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes für Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bejaht hat, und überträgt diese auf das Landestransparenzgesetz.

    Sie erhielten eine spezifisch-parlamentarische Bedeutung erst durch die von einem eigenen Erkenntnisinteresse geprägte Verarbeitung und Bewertung durch den Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 17 f.; so auch Schoch, NVwZ 2015, 1 (6); a.A. dagegen etwa Waldhoff, JuS 2016, 283; Morlok/Kalb, JZ 2017, 670 (674 f.); Rossi, DÖV 2013, 205).

    Dies zeige sich gerade auch daran, dass die für Abgeordnete angefertigten Arbeiten nach den Leitlinien der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags politisch neutral sein müssten und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Lieferung und Aufarbeitung von Material hinaus gerade keine gewissermaßen gebrauchsfertige Ausarbeitung für die politische Auseinandersetzung sein dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 und juris Rn. 135).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nämlich unter einer funktionalen Betrachtungsweise mit der von den Wissenschaftlichen Diensten geleisteten Zuarbeit als interner Dienstleister für die Abgeordneten gerade insoweit befasst, als diese den Nutzungsbedingungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages entsprechend zum Zwecke der Verwendung für die Ausübung parlamentarischer Tätigkeiten geleistet wird; ein Parlamentsbezug wurde also auch hier vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 17 f.).

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass vor der Endfassung des Gutachtens ein oft längerer kommunikativer Prozess zwischen dem Abgeordneten und dem Wissenschaftlichen Dienst - entsprechend der vom Beklagten geltend gemachten Rückkopplung zwischen Fraktion und Wissenschaftlichem Dienst - besteht, in dessen Verlauf der Untersuchungsauftrag präzisiert und an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 22).

    Ebenso wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erstellt der Wissenschaftliche Dienst des Landtags seine Gutachten aber neutral, wobei die Transparenzpflicht auch unter Anwendung des Landestransparenzgesetzes auf diese - neutral verfassten - Gutachten als solche beschränkt ist und nicht auch die Korrespondenz mit der jeweiligen Fraktion oder den Namen der auftragserteilenden Fraktion erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 19 ff. zum Informationsfreiheitsgesetz).

    Zwar mag es zutreffen, dass bereits aus dem Thema des Gutachtens gewisse Rückschlüsse auf politische Strategien und Projekte einer Fraktion gezogen werden können (zu dieser Kritik an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Waldhoff, JuS 2016, 283 (284) m.w.N.; Morlok/Kalb, JZ 2017, 670 (674 f.)).

    31 Die Transparenzpflicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags kann zwar - soweit für Fraktionen Gutachten erstellt werden - im Einzelfall besonderen Beschränkungen unterliegen, die aus dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Fraktionen folgen (solche Beschränkungen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - hat auch das Bundesverwaltungsgericht für das Informationsfreiheitsgesetz nicht ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 19, 24; siehe zum Kernbereichsschutz als Grenze von Informationsansprüchen auch Morlok/Kalb, JZ 2017, 670; Brocker, Lux in arcana, 1. Aufl. 2014, S. 32 f.; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht 2016, § 34 Rn. 32; Richter, NJW 2015, 3258 (3262 f.)).

    Durch den Zugang des Klägers zu dem streitgegenständlichen Gutachten werden jedoch weder das dem jeweiligen Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes als Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG noch sonstige Nutzungsrechte verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 30 ff.).

    Zur behördlichen Aufgabenerfüllung zählt dabei auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Landestransparenzgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 38 ff.; siehe auch OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 46 f.).

    Der vom Beklagten angeregten Zulassung der Berufung bedurfte es mit Blick auf die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) zugrundeliegende vergleichbare Rechtslage nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    Denn das einfachgesetzlich nach Maßgabe von §§ 11 ff. UrhG ausgeformte Urheberrecht, vgl. zu § 6 Satz 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 47, wurzelt im Eigentumsgrundrecht des 14 Abs. 1 GG.

    vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 42, jeweils mit weiteren Nachweisen.

    vgl. insofern BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 156/92 -, juris Rn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2000 - 20 U 4/99 -, juris Rn. 47; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 7 Rn. 4 und 8; siehe mit Blick auf § 6 Satz 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 40.

    vgl. zu § 6 Satz 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 39 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 -, juris Rn. 11.

    vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 29, Urteile vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 -, juris Rn. 23, und vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 -, juris Rn. 28 und 34; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 32; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 UrhG Rn. 6 und 10, Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 6 Rn. 7; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 12 UrhG Rn. 7, wobei die beiden letztgenannten in Abgrenzung zu § 15 Abs. 3 UrhG in Bezug auf § 6 Abs. 1 UrhG aus teleologischen Gründen einen engeren Öffentlichkeitsbegriff vertreten.

    vgl. dazu VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12 -, juris Rn. 80; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 -, juris Rn. 25; Ramsauer, AnwBl. 2013, 410, 415; Lenski, NordÖR 2006, 89, 94; Wegener, Gutachten "Zum Verhältnis des Rechts auf freien Informationszugang zum Urheberrecht", Mai 2010, S. 22 Rn. 43; anders VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10 -, juris Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2011 -, juris Rn. 27 f.; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 -, juris Rn. 103; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 46, denen zufolge die Gewährung von Akteneinsicht an einen Einzelnen noch keine Veröffentlichung darstellt; offen letztlich BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 37 und 43.

    vgl. zum restriktiven Verständnis des § 5 UrhG etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 185/03 -, juris Rn. 12 ff.; Ramsauer, AnwBl. 2013, 410, 414; Wegener, Gutachten "Zum Verhältnis des Rechts auf freien Informationszugang zum Urheberrecht", Mai 2010, S. 35 ff. Rn. 83 ff.

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Es ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) - einem Dritten übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 39; siehe auch BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 18/08, Klingeltöne für Mobiltelefone II - GRUR 2010, 920 Rn. 26).

    (1) Ausgehend vom allgemeinen Wortverständnis umschreibt der Begriff der Öffentlichkeit einen nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 32; BGH, Vorlagebeschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15, Afghanistan-Papiere - NJW 2017, 3450 Rn. 29).

    Nichts anderes folgt aus den Erwägungen zur urheberrechtlichen Einordnung des Informationszugangs zu Gutachten, die im Auftrag der informationspflichtigen Behörde erstellt werden; denn insoweit geht es um die Reichweite der der Behörde im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses eingeräumten Rechte (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 38 ff.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - 1 ZR 209/07, Lärmschutzwand - GRUR 2011, 59 Rn. 18).

    Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 2 Satz 1 UIG NRW von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 41).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener

    In der Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt (und zwischen den Beteiligten auch soweit unstreitig), dass im Informationszugangsrecht ein funktionaler Behördenbegriff gilt, der die Informationspflichtigkeit nach materiellen Kriterien bestimmt und keine Behördeneigenschaft im formal-organisatorischen Sinne voraussetzt (so auch für den Behördenbegriff im IFG das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese parlamentarischen Angelegenheiten erschöpfen sich nicht in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern umfassen u.a. auch die Kontrollfunktion des Landtages gegenüber der Landesregierung oder die Wahlfunktion des Landtages (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 16; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 18, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese Rechte können zwar berührt sein, wenn sich die Abgeordneten oder die Fraktionen an einer unbefangenen Willens- und Entscheidungsbildung gehindert sehen, weil sie sich durch die zeitgleiche Kenntnisnahme der Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes seitens Dritter einer dauernden Beobachtung und gegebenenfalls breiten Öffentlichkeit in Bezug auf ihre Interessengebiete ausgesetzt sehen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 20).

    Damit ist vorliegend schon durch bloßen Zeitablauf den befürchteten Einwirkungen auf die parlamentarischen Prozesse durch Informationszugang hinreichend Rechnung getragen, weil den Auftraggebenden insoweit hinreichend Reaktions- und Verarbeitungsfrist eingeräumt und ihnen ein im politischen Wettbewerb aus "Konkurrenzschutzgründen" möglicherweise zustehender zeitlich befristeter Informationsvorsprung verbleibt (vgl. hierzu auch Engewald in NordÖR 2017, 209, 213; ob auf einen derartigen Schutz überhaupt ein Anspruch besteht, wird vom BVerwG ausdrücklich offen gelassen, BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Die Garantie des freien Mandats umfasst nicht das Recht, sich nachträglich einer öffentlichen Diskussion über die Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste entziehen zu können, denn eine solche Rechenschaftspflicht ist gerade Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie, die durch die politische Verantwortung der Abgeordneten gegenüber den Wählenden und der Rückkopplung zwischen ihnen und dem Wahlvolk gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 21).

    Dafür, dass - wie der Beklagte meint - die Qualität der Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes leiden würde, wenn Gutachtentitel und Auftraggebende nach Abschluss der Wahlperiode veröffentlicht werden, ist ebenfalls nichts ersichtlich (ebenso für das IFG-Bund das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 23).

    Dass durch die Veröffentlichung einer Übersicht der in der Vergangenheit erstellten Gutachten die Qualität der Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes leiden würde, ist in der Rechtsprechung bereits abschlägig beurteilt worden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 23) und auch rein faktisch nicht ersichtlich.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17

    Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des

    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt damit nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Weiterhin nimmt die Beklagte auch dann eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr, wenn das ihr dienstrechtlich und organisatorisch unterstellte Referat "Wissenschaftlicher Dienst" als Teil der Landtagsverwaltung - in der Abteilung Parlamentarische Dienste (§ 1 der Dienstordnung des Referats Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement - DO -) - und zugleich als "Hilfseinrichtung" eines Verfassungsorgans" Gutachten fertigt und hierüber Listen führt (vgl. zum Bundestag: BVerwG, Urt. v. 25.07.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13 f.; Hölscheidt, DVBl 2010, 78, 80).

    Erst in der Umsetzung des durch die Beratertätigkeit erlangten Wissens in ein durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeigt sich das Spezifikum parlamentarischen Wirkens (vgl. zum Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags: BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 17 f.; Schoch, NVwZ 2015, 1, 6).

    Die inhaltlichen, an wissenschaftlichen Standards ausgerichteten Anforderungen an die Zuarbeiten würden weiterhin durch deren primären Nutzungszweck bestimmt; insoweit seien Abstriche nicht zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -?, juris Rn. 23).

    Es soll an dieser Stelle nicht ausgeschlossen werden, dass politisch-parlamentarische Willensbildungsprozesse und damit auch die genannten Rechte berührt sein können, beispielsweise wenn sich die Abgeordneten oder die Fraktionen insgesamt an einer unbefangenen Willens- und Entscheidungsbildung gehindert sehen, weil sie durch die zeitgleiche Kenntnisnahme der Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes seitens Dritter einer dauernden Beobachtung und gegebenenfalls breiten Öffentlichkeit in Bezug auf ihre Interessengebiete ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 20).

    Auch stand den Auftraggebenden regelmäßig bis zum Abschluss der Legislaturperiode eine hinreichende "Reaktions- und Verarbeitungsfrist" zur Verfügung, da ihnen insoweit ein im politischen Wettbewerb aus "Konkurrenzschutzgründen" möglicherweise zustehender zeitlich befristeter Informationsvorsprung verbleibt (vgl. hierzu auch Engewald in NordÖR 2017, 209, 213; ob auf einen derartigen Schutz überhaupt ein Anspruch besteht, wird vom BVerwG ausdrücklich offen gelassen, BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Eine solche Rechenschaftspflicht ist vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie, die durch die politische Verantwortung der Abgeordneten gegenüber den Wählenden und der Rückkopplung zwischen ihnen und dem Wahlvolk gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 21).

    Dafür, dass - wie die Beklagte meint - die Qualität der Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes leiden würde, wenn Gutachtentitel und Auftraggebende nach Abschluss der Wahlperiode veröffentlicht werden, ist nichts ersichtlich (ebenso zum IFG-Bund: BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Das hierdurch garantierte freie Mandat gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten, die gegenüber unzulässigen Einflussnahmen aus verschiedenen Richtungen - durch Interessengruppen, durch Parteien und Fraktionen und durch die Exekutive - geschützt werden soll (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 92 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U7C1.14.0] - NJW 2015, 3258 Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 11.19

    Informationszugang; Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim

    Dies schließt aber bei gutachterlichen Bewertungen Freiräume nicht aus, die einer eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - NWVBl 2020, 153, juris Rn. 24 und vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241, juris Rn. 30).

    Auch ein amtliches Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Da der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann, würden die Anlagen der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt werden, so dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass nur dem Kläger der Zugang gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 37; a. A. Schoch, a.a.O. § 6 Rn. 46).

    Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 40; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - NJW 2010, 2354, juris Rn. 20).

    Vor dem geschilderten Hintergrund ist von einer stillschweigenden umfassenden Übertragung von Nutzungsrechten auch nicht auszugehen, soweit die Anlagen Vorträge von Mitarbeitern des Ministeriums betreffen, auch unterstellt, sie hätten diese selbst in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gehalten (dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 40; Kroitzsch/Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl. 2014, § 12 Rn. 22).

    Vor dem Hintergrund der Annahme, dass mit der Gewährung des Zugangs zu einem Werk nach dem Informationsfreiheitsrecht dieses der Sache nach bereits dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O. Rn. 37), ist daher die sich auf ein unveröffentlichtes Werk beziehende Informationsgewährung durch eine Behörde ungeachtet der Regelung des § 60 c UrhG ohne Einverständnis des Urhebers mit § 12 UrhG nicht vereinbar (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188.06 - ZUM 2008, 254, juris Rn. 27 zu § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG a.F.; Lenski, NordÖR 2006, 89, 93 f.; a.A. zu § 53 UrhG a.F. Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 65).

  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem

    Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15).
  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 C 4.22

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des

    Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15).

    Sie schließt unmittelbar an die Begründung des Gesetzentwurfs zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG genannten Staatsfunktionen an, worin, soweit es um die diesen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche umschrieben werden, auf die das Informationsfreiheitsgesetz sich nicht erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15).

    Deshalb ist der Informationszugang zu den Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes als solchen nicht geeignet, die parlamentarische Tätigkeit eines Abgeordneten nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 18 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 10 S 436/15

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Unterlagen im Zusammenhang mit den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 15 A 2051/14

    Herausgabe einer Kopie des indizierten Videofilms "Carl Ludwig 2. Teil" als

  • BVerwG, 25.10.2018 - 7 C 6.17

    Kein Anspruch auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages

  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

  • OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18

    Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2016 - 8 A 10342/16

    Windkraftnutzung im Waldgebiet "Auf Lindscheid": Stadt Neuerburg muss über

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 10 S 397/18

    Informationsanspruch hinsichtlich des Wertes einer Fiskuserbschaft

  • VG Minden, 21.11.2018 - 7 K 3873/13
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 - 12 B 25.20

    Informationsfreiheit: abgelehntes Einsichtsrecht in Glückwunschtelegramme des

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2017 - 10 S 1478/16

    Tätigkeit des Generalbundesanwalts im Rahmen eines strafrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 15 A 28/17

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationserteilung von Sozialdaten des

  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 1.21

    Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 15 A 861/17

    Anspruch eines Apothekers auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe eines nach §

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - 12 B 24.15

    Gericht als informationspflichtige Stelle bezüglich Richterdaten; Zugang zu den

  • VG Köln, 03.12.2018 - 6 L 1932/18

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss Auskünfte über Treffen seines früheren

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 10 S 320/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einer für eine Gemeinde von einem Rechtsanwalt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 12 N 72.16

    Begriff der Behörde; Behördeneigenschaft der Bundesrechtsanwaltskammer;

  • VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20

    Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und

  • VG Berlin, 30.09.2015 - 27 K 110.14

    Anspruch auf Auskünfte zu Immunitätsverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 12 B 34.18

    Antrag auf Zugang zu Informationen zur Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 4 LB 3/19

    Zu den informationszugangsrechtlichen Ansprüchen eines bestellten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 12 B 16.19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Behörde; funktioneller Behördenbegriff;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2015 - 6 S 45.15

    Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2017 - 3 L 115/15

    Zum Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16

    Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 6.21

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2016 - 3 L 99/15

    Informationsanspruch zu den Fahrtenbüchern eines ehemaligen Staatssekretärs

  • LG Köln, 12.11.2020 - 14 O 163/19

    Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf Website nach Informationsgewährung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2018 - 10 A 10053/18

    Transparenzpflicht für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags

  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

  • VG Magdeburg, 23.01.2018 - 6 A 343/16

    Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IZG LSA (juris: InfZG ST): Einsicht in

  • VG Berlin, 15.10.2020 - 2 K 181.19

    Informationsfreiheit: abgelehntes Einsichtsrecht in Glückwunschtelegramme des

  • OVG Saarland, 11.12.2020 - 1 A 230/18

    Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Materialien, Informationszugang, funktioneller

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

  • VG Düsseldorf, 19.05.2021 - 6 K 4191/18

    Anliegen einer Schule an einer Straße und Geschwindigkeitsbeschränkung

  • VG Berlin, 11.02.2021 - 2 K 184.18

    Zugang zu amtlichen Informationen - Handeln von Präsident und Präsidium des

  • VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15

    Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an

  • VG Schleswig, 20.03.2019 - 8 A 33/16

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IZG)

  • VG Hamburg, 20.03.2020 - 17 K 1312/19

    Informationsfreiheit; Prüfungseinrichtungen; Forschungsfreiheit; personenbezogene

  • VG Minden, 10.02.2016 - 7 K 1041/14
  • VG Köln, 13.06.2017 - 6 L 284/17
  • VG Mainz, 18.11.2021 - 1 K 489/20

    Auskunft nach dem LTranspG

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20

    Werftenförderung; Einbindung privater Dritter

  • VG Mainz, 23.04.2021 - 4 K 521/19

    Landestransparenzgesetz

  • VG Köln, 22.06.2017 - 13 K 5586/15
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