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   BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15   

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BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15 (https://dejure.org/2015,45601)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2015 - 3 C 3.15 (https://dejure.org/2015,45601)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 3 C 3.15 (https://dejure.org/2015,45601)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    FZV §§ 23, 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 4; GebOSt § 6, Nr. 254 des Gebührentarifs; VwKostG § 14 Abs. 2 Satz 1; SächsVwKG § 22
    Kfz-Halter; Fahrzeugzulassung; Kfz-Zulassung; Kfz-Haftpflichtversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Haftpflichtversicherung; Pflichtversicherung; Versicherungspflicht; Versicherungsnachweis; maßgebliche Versicherungsbestätigung; Versicherungswechsel; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FZV §§ 23, 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 4
    Amtsermittlungspflicht; Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs; Erlöschensanzeige der Haftpflichtversicherung; Erlöschensmitteilung der Haftpflichtversicherung; Fahrzeugzulassung; Gebührenschuldner; Haftpflichtversicherung; Kfz-Haftpflichtversicherung; Kfz-Halter; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 FZV 2011, § 24 Abs 1 Nr 3 FZV 2011, § 25 Abs 4 FZV 2011, § 6 StGebO 2011, Nr 254 StGebT
    Verwaltungskosten für Bescheid zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs; Versicherungsnachweis

  • IWW

    § 137 Abs. 1 VwGO; § 23 Abs. 1 FZV; § 25 Abs. 1 S. 1 FZV; § 25 Abs. 4 S. 1 FZV; § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG; § 6a Abs. 2 S. 1 StVG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt; § 117 Abs. 2 VVG

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs auf Grundlage einer Anordnung der Zulassungsbehörde nach Eingang einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers; Einordnung des Fahrzeughalters als gebührenrechtlichen Veranlasser der ...

  • doev.de PDF

    Verwaltungsgebühr für die Stilllegung eines Kfz

  • rewis.io

    Verwaltungskosten für Bescheid zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs; Versicherungsnachweis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs auf Grundlage einer Anordnung der Zulassungsbehörde nach Eingang einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers; Einordnung des Fahrzeughalters als gebührenrechtlichen Veranlasser der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stilllegung eines Kraftfahrzeugs - und die Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde bei nicht haftpflichtversichertem Fahrzeug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde bei nicht haftpflichtversichertem Fahrzeug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 321
  • NJW 2016, 2199
  • DÖV 2016, 491
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 591/06

    Straßenverkehrsrecht-Gebührenfestsetzung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Vor diesem Hintergrund kann sich die Zurechnung des Handelns des Versicherers in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters nicht danach richten, ob sich die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem von ihm in Aussicht genommenen und eingeschalteten Versicherer soweit verdichtet haben, dass es tatsächlich zum Abschluss des Pflichtversicherungsvertrages gekommen ist (so aber der Kläger im Anschluss an das VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 20 sowie an das VG Saarlouis, Urteil vom 8. September 2010 - 10 K 30/10 - juris Rn. 55).

    Ob der Fahrzeughalter selbst dann noch als Veranlasser der Stilllegung seines Kraftfahrzeugs angesehen werden kann, wenn ein Versicherungsunternehmen gegenüber der Zulassungsbehörde zunächst mit einer Versicherungsbestätigung und später dann mit einer Erlöschensanzeige aufgetreten ist, obgleich ihm der Halter dafür keinerlei Anlass gegeben hatte, ja noch nicht einmal in Kontakt zu diesem Versicherer getreten war (vgl. zu solchen Sonderfällen VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris und VG München, Urteil vom 18. Juni 2010 - M 23 K 10.1401 - juris), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Der vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedene Fall, auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft (VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris), war anders gelagert.

    Dort wurde, obwohl das Fahrzeug längst zugelassen war, in der später eingegangenen Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz ab dem Tag der Zulassung bestätigt, was unter diesen Umständen nicht möglich war (VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188

    Zulässigkeit einer gegen den erledigten Teil des Ausgangsverwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso bereits Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 sowie Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 2 S. 2; dem folgend u.a. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 6.; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 - juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 FZV Rn. 8).

    b) An dieser zu § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO a.F. ergangenen Rechtsprechung ist für die in der Sache gleiche Nachfolgeregelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV festzuhalten (so auch bereits VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 21).

    Dass für die Zulassungsbehörde die letzte ihr vorgelegte Versicherungsbestätigung den maßgeblichen Nachweis dafür erbringt, ob und bei welchem Unternehmen die erforderliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, deckt sich schließlich auch mit der vom Vertreter des Bundesinteresses übermittelten Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und damit mit dem Regelungsverständnis des Verordnungsgebers selbst (ebenso VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 10 K 1269/07 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso bereits Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 sowie Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 2 S. 2; dem folgend u.a. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 6.; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 - juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 FZV Rn. 8).

    Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 16.; VG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - W 6 K 10.422 - juris Rn. 29).

    Damit soll soweit möglich sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei einem Unfall geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2014 - 9 E 562/14

    Zulässigkeit der Außerbetriebsetzung eines Pkw durch die Zulassungsbehörde i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso bereits Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 sowie Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 2 S. 2; dem folgend u.a. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 6.; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 - juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 FZV Rn. 8).

    Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 16.; VG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - W 6 K 10.422 - juris Rn. 29).

    Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb neben den auch nach Auffassung des Berufungsgerichts anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften, die sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr selbst finden, nicht auch die Regelungen des Bundesrechts anwendbar sein sollen, auf die dort verwiesen wird (von der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, allerdings ohne nähere Erläuterung, ausgehend auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 19).

  • VG Saarlouis, 08.09.2010 - 10 K 30/10

    Gebühr für Außerbetriebsetzung, gebührenrechtlicher Veranlasser, keine Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Vor diesem Hintergrund kann sich die Zurechnung des Handelns des Versicherers in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters nicht danach richten, ob sich die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem von ihm in Aussicht genommenen und eingeschalteten Versicherer soweit verdichtet haben, dass es tatsächlich zum Abschluss des Pflichtversicherungsvertrages gekommen ist (so aber der Kläger im Anschluss an das VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 20 sowie an das VG Saarlouis, Urteil vom 8. September 2010 - 10 K 30/10 - juris Rn. 55).

    Auch das spricht gegen eine der Zulassungsbehörde insoweit obliegende Sachaufklärungspflicht (anders die Wertung durch das VG Saarlouis, Urteil vom 8. September 2010 - 10 K 30/10 - juris Rn. 59, freilich mit etwas unklarer Begründung).

  • BVerwG, 29.11.1974 - VII C 66.72

    Gebührenpflicht bei Androhung der zwangsweisen Einziehung des

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso bereits Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 sowie Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 2 S. 2; dem folgend u.a. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 6.; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 - juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 FZV Rn. 8).

    - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (so BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 S. 3), liegt hier nicht vor.

  • VG Potsdam, 26.10.2011 - 10 K 1269/07

    Beendigung eines bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages gegenüber der

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Dass für die Zulassungsbehörde die letzte ihr vorgelegte Versicherungsbestätigung den maßgeblichen Nachweis dafür erbringt, ob und bei welchem Unternehmen die erforderliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, deckt sich schließlich auch mit der vom Vertreter des Bundesinteresses übermittelten Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und damit mit dem Regelungsverständnis des Verordnungsgebers selbst (ebenso VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 10 K 1269/07 - juris Rn. 13).
  • VG München, 18.06.2010 - M 23 K 10.1401

    Sonderfall der Mitteilung einer Versicherung bei der Halter nicht versichert war

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Ob der Fahrzeughalter selbst dann noch als Veranlasser der Stilllegung seines Kraftfahrzeugs angesehen werden kann, wenn ein Versicherungsunternehmen gegenüber der Zulassungsbehörde zunächst mit einer Versicherungsbestätigung und später dann mit einer Erlöschensanzeige aufgetreten ist, obgleich ihm der Halter dafür keinerlei Anlass gegeben hatte, ja noch nicht einmal in Kontakt zu diesem Versicherer getreten war (vgl. zu solchen Sonderfällen VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris und VG München, Urteil vom 18. Juni 2010 - M 23 K 10.1401 - juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG Würzburg, 04.05.2011 - W 6 K 10.422

    Klage gegen Kostenbescheid; Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 16.; VG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - W 6 K 10.422 - juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 12 LA 204/05

    Kostenanspruch der Straßenverkehrsbehörde für eine Aufforderung zur Vorlage einer

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
    Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 ; ebenso bereits Urteil vom 29. November 1974 - 7 C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1 sowie Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 2 S. 2; dem folgend u.a. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 E 562/14 - juris Rn. 6.; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.188 - juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 - juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 FZV Rn. 8).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 24.09.1991 - 3 B 45.91

    Erlöschensanzeige - Nichtzahlung der Versicherungsprämie -

  • VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 3 K 19.1818

    Stilllegung eines Kraftfahrzeugs (Erlöschensanzeige der Haftpflichtversicherung)

    Vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes an und nicht darauf, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Dies war bereits für die Vorgängerregelung (§ 29c und § 29d StVZO a.F.) in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Die zu § 29c und § 29d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin unter Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt Beachtung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Ein Abwarten oder eine Überprüfung der Anzeige auf ihre Richtigkeit seitens der Zulassungsbehörde ist grundsätzlich sogar verboten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Dieses gesetzliche Ziel könnte offensichtlich nicht erreicht werden, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 - juris).

    - offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Nach der Wertung des Verordnungsgebers genügt damit im Hinblick auf den mit der Norm verfolgten Schutzweck bei einer Erlöschensanzeige des Versicherers bereits die mit einer solchen Anzeige verbundene Gefahr des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug, um der Zulassungsbehörde eine unverzügliche Handlungspflicht zur Stilllegung des Fahrzeugs gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aufzuerlegen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Denn eine Pflicht der Zulassungsbehörde zur Sachverhaltsaufklärung kann, wenn die zuletzt eingegangene Versicherungsbestätigung keine offensichtlichen Mängel aufweist, auch nicht aus der allgemeinen Verpflichtung zur Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) abgeleitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Denn die Zulassungsbehörde hat stets von der ihr zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich dafür auszugehen, ob und bei welchem Versicherungsunternehmen ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris; BayVGH, B.v. 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 - juris).

    Um den Erfordernissen dieses "Massengeschäfts" gerecht zu werden, hat der Verordnungsgeber in § 23 FZV standardisierte Versicherungsbestätigungen vorgesehen und in § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV das Vorgehen der Zulassungsbehörde beim Eingang einer solchen Versicherungsbestätigung sowie in § 25 Abs. 4 FZV bei einer Erlöschensanzeige formal vom Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherers abhängig gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

    Eine ältere Versicherungsbestätigung wird stets durch eine zeitlich später bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung "überschrieben" (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - juris).

  • VG Bayreuth, 08.10.2020 - B 1 K 20.36

    Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Erlöschensmitteilung des

    Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015 - 3 C 3.15 - gebe es keine Prüfungspflichten der Zulassungsstelle im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen des Versicherungsvertrages und es werde seitens der Zulassungsstelle immer die zuletzt eingespielte VBÜ als aktueller Stand angesehen.

    Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 - 3 C 3/15 (NJW 2016, 2199 Rn. 20 ff.) gilt für § 25 FZV die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung entsprechend, wonach es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle hat, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand.

    Die Behörde hat sich grundsätzlich nach der letzten bei ihr eingegangenen Versicherungsbestätigung zu richten, sofern sie keine offensichtlichen Mängel im o. g. Sinne aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - NJW 2016, 2199 Rn. 23 f.).

    Diesem Regelungssystem entspricht es, dass die Zulassungsbehörde von der ihr zeitlich zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - NJW 2016, 2199 Rn. 34).

    Das setzt die Annahme voraus, dass die bisherige Haftpflichtversicherung durch eine neue ersetzt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - NJW 2016, 2199 Rn. 34).

    Der Eingang einer zweiten Versicherungsbestätigung könnte seine Erklärung nämlich ohne Weiteres etwa darin finden, dass der Kläger mittlerweile von seinem Widerrufsrecht hinsichtlich der ersten Versicherung Gebrauch gemacht hatte, weil er festgestellt hatte, dass er sein Fahrzeug bei dem zweiten Versicherer günstiger versichern konnte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - NJW 2016, 2199 Rn. 41).

    Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - NJW 2016, 2199 Rn. 25).

    Die Zurechnung des Handelns des Versicherers in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters kann sich nicht danach richten, ob sich die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem von ihm in Aussicht genommenen und eingeschalteten Versicherer soweit verdichtet haben, dass es tatsächlich zum Abschluss des Pflichtversicherungsvertrages gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3/15 - NJW 2016, 2199 Rn. 25, 27).

  • VG Schwerin, 10.12.2021 - 3 A 1399/18

    Verkehrsrecht: Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Kostenfestsetzung

    Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes inhaltliches Überprüfen der Richtigkeit der Angabe verbietet sich daher in der Regel (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 3.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Eine Ausnahme davon gilt allein, sofern die später eingegangene Versicherungsbestätigung offensichtlich mangelhaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 23, 33 f. und 40).

    Denn diese Mitteilung hätte ihre Erklärung ohne Weiteres darin finden können, dass der Kläger zwischenzeitlich von einem Widerrufsrecht hinsichtlich des Vertrages mit der HDI Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 41) und das Versicherungsverhältnis mit der Bruderhilfe fortführt, zumal - wie der Kläger selbst eingeräumt hat - das Fahrzeug bei der Bruderhilfe mit diesen Fahrzeugdaten (ohne H-Zusatz) vorversichert war.

    Nach seinem Sinn und Zweck sowie der vorgenannten Konzeption des Verordnungsgebers zielt § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV jedoch allein auf die Erlöschensanzeige eines "Altversicherers", dessen Versicherungsbestätigung durch eine neuere Bestätigung überschrieben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 34).

    Vielmehr sind die Folgen solcher Fehler dem Kraftfahrzeughalter aufzubürden, der Schadensersatz im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 25 und vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 = juris Rn. 17).

    Ein Sonderfall, in dem der Halter der Versicherung keinerlei Anlass für die Übermittlung von Versicherungsbestätigung und Erlöschensanzeige gegeben, ja noch nicht einmal in Kontakt zu ihr getreten war und in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 27), ist hier eindeutig nicht gegeben.

    Der Verordnungsgeber geht erkennbar davon aus, dass sich der "Altversicherer" bei der Zulassungsbehörde oder dem Fahrzeughalter melden werde, wenn das Haftpflichtversicherungsverhältnis bei ihm entgegen dem sich aus der neuen Versicherungsbestätigung ergebenden Anschein fortbestehen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 41).

  • OLG Köln, 11.04.2018 - 1 RVs 61/18

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen nicht

    Allein den Zugang der Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten (BVerwGE 153, 321 - zitiert nach Juris Tz. 20 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 27.07.2021 - 11 ZB 21.1335

    Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs (Verwaltungskosten) - Berufungszulassung

    Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes inhaltliches Überprüfen der Richtigkeit der Angabe verbietet sich daher in der Regel (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3.15 - BVerwGE 153, 321 Rn. 20 ff.).

    Eine Ausnahme davon gilt allein, sofern die später eingegangene Versicherungsbestätigung offensichtlich mangelhaft ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O. Rn. 33 f., 23, 40).

    Denn diese Mitteilung hätte ihre Erklärung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Weiteres darin finden können, dass der Kläger zwischenzeitlich von einem Widerrufsrecht hinsichtlich des Vertrags mit der A. AG Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O. Rn. 41) und das Versicherungsverhältnis mit der B. AG fortbesteht.

    Vielmehr sind die Folgen solcher Fehler dem Kraftfahrzeughalter aufzubürden, der Schadensersatz im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses geltend machen kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O. Rn. 25 f.; U.v. 22.10.1992 - BVerwGE 91, 109 = juris Rn. 17).

    Ein Sonderfall, in dem der Halter dem Versicherer keinerlei Anlass für die Übermittlung von Versicherungsbestätigung und Erlöschensanzeige gegeben, ja noch nicht einmal in Kontakt zu ihm getreten war und in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O. Rn. 27), ist nicht gegeben.

    Der Verordnungsgeber geht erkennbar davon aus, dass sich der "Altversicherer" bei der Zulassungsbehörde oder dem Fahrzeughalter melden werde, wenn das Haftpflichtversicherungsverhältnis bei ihm entgegen dem sich aus der neuen Versicherungsbestätigung ergebenden Anschein fortbestehen sollte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O. Rn. 41 mit dem Hinweis, dass auch dies gegen eine der Behörde insoweit obliegende Sachaufklärungspflicht spreche).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Denn eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321, 328; Urt. v. 22.8.2012 - BVerwG 6 C 25.11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 1.9.2009 - BVerwG 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146, 147; Urt. v. 22.10.1992 - BVerwG 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 111).
  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Nach den oben angesprochenen Grundsätzen der individuellen Zurechenbarkeit kann Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne auch derjenige sein, der die Amtshandlung zwar nicht willentlich herbeiführt, aber in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 3 C 3/15 -, BVerwGE 153, 321-335, Rn. 25; Urteil vom 22.08.2012 - 6 -8-.
  • BFH, 20.02.2018 - VII R 21/16

    Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 10. Dezember 2015 3 C 3.15, BVerwGE 153, 321).

    Indem die Absender die Postsendungen auf den Weg gebracht, zumindest in einem Teil der Fälle unzureichende Angaben gemacht oder Waren versandt haben, die gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen könnten, haben sie zwar eine Bedingung für die vorübergehende Verwahrung bei der Zollstelle in Gestalt einer sog. conditio sine qua non gesetzt, welche allerdings allein für die Annahme eines "willentlichen Herbeiführens einer Amtshandlung" im Sinne vorgenannter Rechtsprechung des BVerwG (Urteile in BVerwGE 91, 109, und in BVerwGE 153, 321) nicht als ausreichend angesehen werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

    Denn eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321, 328; Urt. v. 22.8.2012 - BVerwG 6 C 25.11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 1.9.2009 - BVerwG 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146, 147; Urt. v. 22.10.1992 - BVerwG 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 111).
  • VGH Bayern, 05.03.2018 - 8 ZB 17.867

    Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen, letztlich aber nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 3 C 3.15 - BVerwGE 153, 321 = juris Rn. 13; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19

    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • VG Bayreuth, 25.01.2023 - B 1 K 22.727

    Erledigung, Außerbetriebsetzung, Androhung Zwangsentstempelung

  • VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 2207/15

    Bestimmtheitsgrundsatz; Erheblichkeitsschwelle; Gebühren für amtliche

  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

  • VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15

    Bestimmtheitsgrundsatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen;

  • VG Köln, 02.11.2020 - 22 K 2379/20
  • OVG Sachsen, 01.04.2016 - 3 A 485/15

    Kraftfahrzeug-Stilllegung; Erlöschensanzeige; offensichtliche Unrichtigkeit;

  • OVG Sachsen, 25.01.2018 - 3 A 303/17

    Androhung einer Fahrtenbuchauflage; Unfallflucht; Feststellung des

  • VG Berlin, 28.12.2022 - 27 K 343.16
  • VG Berlin, 03.07.2018 - 8 K 438.16
  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 11 ZB 23.646

    Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs, Rückrufaktion des

  • VG München, 07.06.2022 - M 23 S 22.963

    Außerbetriebsetzung eines Kfz, Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung

  • VG Köln, 25.01.2021 - 22 K 4088/20
  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 6 K 17945/17

    Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Anerkennung von Unterrichtsräumen Gebühr

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